Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

254 Das Staatsbürgerrecht. (8. 59.) 
dem Mißbrauche der Preßfreiheit vorzubeugen bestimmt waren, indem es die Bedingungen 
und Formen für das Erscheinen von Druckschriften im allgemeinen, und von periodischen 
Druckschriften insbesondere, feststellte, namentlich aber Kautionen für die politischen Zeitungen 
und Zeitschriften einführte. Dagegen blieb das materielle Strafrecht von jenem Gesetze 
unberührt; es wurde vielmehr ausdrücklich ausgesprochen, daß alle in Druckschriften oder 
mittels mechanisch vervielfältigter Bildwerke verübte Verbrechen oder Vergehen lediglich 
nach den geltenden allgemeinen Strafgesetzen beurteilt werden sollten (8. 2). Die Ver- 
ordnung v. 6. April 1848 über einige Grundlagen der künftigen preußischen Verfassung! 
hob jedoch (§. 1) die noch gar nicht zur Ausführung gelangten Bestimmungen des Prest- 
gesetzes v. 17. März 1848, S§. 4, Nr. 1, über die Kautionobestellung für die Heraus- 
gabe periodischer Blätter wieder auf. Weitere gesetzliche Vorschriften über die Presse 
wurden bis zur Publikation der Verfassungsurkunde v. 5. Dez. 1848 nicht erlassen. Die 
letztere aber erteilte (Art. 24) die Garantie der Preßfreiheit mit der Zusicherung, daß 
diese unter keinen Umständen und in keiner Weise, namentlich weder durch Zenfur, noch 
durch Konzessionen oder Sicherheitsbestellungen, weder durch Staatsauflagen?:, noch durch 
Beschränkung der Druckereien oder des Buchhandels, noch endlich durch Postverbote und 
ungleichmäßigen Postansatz oder durch andere Hemmungen des freien Verkehrs beschränkt, 
suspendiert oder aufgehoben werden dürfe5. Die Staatsregierung erachtete es nunmehr 
für erforderlich, ein vorläufiges Preßgesetz zu oktroyieren.“ Dies geschah durch die Ver- 
ordnung v. 30. Juni 1849, betreffend die Vervielfältigung und Verbreitung von Schriften 
und verschiedene durch Wort, Schrift, Druck, Zeichen, bildliche oder andere Darstellung 
begangene strafbare Handlungen.? Inobesondere hatte dic revidierte Verfassungsurkunde 
v. 31. Jan. 1850 im Art. 27 zwar die Preßfreiheit wiederholt verbürgt und das Ver- 
bot der Einführung der Zensur beibehalten, zugleich aber die die Presse betreffenden 
Artikel der Verfassungsurkunde v. 5. Dez. 1848 wesentlichen Einschränkungen unterworfen, 
indem sie die Einführung von Beschränkungen der Preßfreiheit, mit Ausnahme der Zensur, 
  
1 G. S. 1848, S. 87. war der Erlaß eines vorläufigen Gesetzes über 
* In Verfolg dieser Bestimmung des Art. 24 die Bestrafung der Vergehen, welche durch Wort, 
der Verf. Urk. v. 5. Dez. 1848 befreite die Ver= Schrift, Druck oder bildliche Darstellung begangen 
ordnung v. 8. Dez. 1848 (G. S. 1848, S. 422) werden, vorbehalten worden (vgl. die vorige Note). 
die in= und ausländischen Zeitungen von der nach Infolgedessen hatte die Staatsregierung der II. 
8. 9 des Stempelgesetzes v. 7. März 1822 und Kammer unterm 8. März 1849, gleichzeitig mit 
dem Tarife dazu (G. S. 1822, S. 68 und 88, einem Gesetzentwurf über das Plakatwesen, den 
erhobenen Stenpelabgate: indes erfolgte deme Entwurf einee Gesetzes über die Presse zur Be- 
nächst durch das G. v. 2. Juni 1852 (G. S. schlußnahme vorgelegt, welcher indes nur in die 
1852, S. 301), an dessen Stelle später das G. ersten Stadien der Beratung gelangte, da bereits 
v. 29. Juni 1861 (G. S. 1861, S. 689) ge= am 27. April 1849 die Auflösung der II. Kammer 
treten ist, die Wiedereinführung einer Stempel= erfolgte (vgl. Stenogr. Ber. der laufgelösten 
steuer von Zeitungen und Zeitschriften. II. Kammer, S. 71 und 708). — Uber die 
* Die Verf. Urk. v. 5. Dez. 1848 enthielt Gründe, aus welchen hiernächst die Staatsregie- 
außerdem noch folgende Bestimmungen betreffs rung sich zur Oktroyierung eines Preßgesetzes für 
der Presse: a) Vergehen, welche durch Wort, befugt erachtete, vgl. die Motive, welche der dem- 
Schrift, Druck oder bildliche Darstellung begangen nächst den Kammern zur Genehmigung vorge- 
werden, sind nach den allgemeinen Strafgesetzen legten Verordnung v. 30. Juni 1849 beigefügt 
zu bestrafen. Vor der erfolgten Revision des worden sind (s. Drucks. der II. Kammer, 1849—50, 
Strafrechtes wird darüber ein besonderes vor= Nr. 80, und Stenogr. Ber. derselben, Bd. 1, 
läufiges Gesetz ergehen. Bis zu dessen Erscheinen! S. 202—204). 
bleibt es bei den jetzt geltenden allgemeinen Straff ? G. S. 1849, S. 226. — Diese Verordnung 
gesetzen (Art. 250. b) Ist der Verfasser einer beschränkte insbesondere das Plakatwesen, ertilte 
Schrift bekannt und im Bereiche der richterlichen Vorschriften über die Regulierung des Gewerbe- 
Gewalt des Staates, so dürfen Verleger, Drucker betriebes bei der Presse, stellte eine Art Strafkoder 
und Verteiler, wenn deren Mitschuld nicht durch für die mittels der Presse begangenen Gesetzes- 
andere Tatsachen begründet wird, nicht verfolgt übertretungen auf und regulierte das gerichtliche 
werden. Auf der Druckschrift muß der Verleger Verfahren für Preßsachen. Dieselbe wurde der 
und Drucker genannt sein Art. 261. — Endlich nengewählten II. Kammer unterm 22. Aug. 1849 
enthielt noch der Art. 93 a. a. O. die Bestimmung, (s. Stenogr. Ber., S. 68) zur Genehmigung vor- 
daß bei allen politischen i- und bei Preß= gelegt, gelangte indes in der Sitzungsperiode von 
vergehen die Entscheidung über die Schuld des 1819—50 nicht zur Beratung (ogl. die Berichte 
Angeklagten durch Geschworene erfolgen müsse. der Kommission darüber in den Drucks. derselben 
“ Am Art. 25 der Verf. Urk. v. 5. Dez. 1818 von 1819—50, Nr. 524).
	        
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