Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

Die Provinzen. (§. 62.) 313 
dann aber noch das von dem Großherzoge von Oldenburg durch die Verträge v. 20. Juli 
1853 und 16. Febr. 1864 an Preußen abgetretene Jadegebiet ! getreten, welches, zu- 
folge des §. 1 des Gesetzes v. 23. März 1873, betreffend den Rechtszustand des Jade- 
gebietes?, der Provinz Hannover einverleibt worden ist. 
12. Die Provinz Hessen-Nassau. Nachdem durch die Gesetze v. 20. Sept. und 
24. Dez. 1866 3 die Einverleibung des vormaligen Kurfürstentums Hessen, des vor- 
maligen Herzogtums Nassau, der vormals freien Stadt Frankfurt, sowie der von Bayern 
und von dem Großherzogtum Hessen an Preußen abgetretenen Gebietsteile in den 
Preußischen Staat ausgesprochen worden war“, wurden aus diesen Ländern und Gebieten 
zuvörderst zwei Verwaltungsbezirke gebildet. Dies wurde durch die Verordnung v. 
22. Febr. 18675 angeordnet, welche (§§. 1 und 2) bestimmte, daß a) aus dem vor- 
maligen Kurfürstentume Hessen ", den bisher bayerischen Gebietsteilen Bezirksamt Gers- 
feld und Landgerichtsbezirk Orb ohne Aura'7, und aus dem bisher großherzoglich hessischen 
Kreise Vöhl, einschließlich der Enklaven Eimelrod und Höringhausen, ein Verwaltungs- 
bezirk unter dem Namen „Regierungsbezirk Kassel“, und b) aus dem ehemaligen Herzog- 
tume Nassaus, der ehemals freien Stadt Frankfurt, sowie aus folgenden bisher groß- 
herzoglich hessischen Gebieten: dem ehemals landgräflich hessen-homburgischen Amte Hom- 
burg?, dem Kreise Biedenkopf, dem nordwestlichen Teile des Kreises Gießen, welcher 
die Orte Frankenbach, Krumbach, Königsberg, Fellingshausen, Bieber, Haina, Rodheim, 
Waldgirmes, Naunheym und Herrmannstein mit ihren Gemarkungen umfaßt, aus dem 
Ortsbezirke Rödelheim und aus dem bisher großherzoglich hessischen Teile des Orts- 
bezirkes Niederursel 10 ein Verwaltungsbezirk unter der Benennung „Regierungsbezirk 
Wiesbaden“ zu bilden sei. Demnächst wurde durch Allerhöchsten Erlaß v. 7. Dez. 
1868 11 bestimmt, daß die beiden Regierungsbezirke Kassel und Wiesbaden zu einem 
Oberpräsidialbezirke vereinigt werden, welcher den Namen „Provinz Hessen-Nassau“ führt. 
D. Die Haupt= und Residenzstadt Berlin und die Hohenzollernschen Lande 
gehören keiner der bestehenden zwölf Provinzen des Staates an. Was 
1. die Stadt Berlin betrifft, so hat der §. 2 der Provinzialordnung v. 29. Juni 
1875 für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen 
im Abs. 1 bestimmt, daß diese aus dem Kommunalverbande der Provinz Brandenburg 
ausscheidet, und im Abs. 2 hinzugefügt, daß die Bildung eines besonderen Kommunal= 
verbandes aus der Stadt Berlin und angrenzenden Gebieten, sowie die Regelung der 
Verfassung und Verwaltung desselben einem besonderen Gesetze vorbehalten bleibe. Durch 
den Art. II, Abs. 3 des Gesetzes v. 22. März 1881, betreffend die Abänderung von 
Bestimmungen der Provinzialordnung v. 29. Juni 1879 12 ist indes die Bestimmung des 
  
verfassung in der Provinz Hannover (G. S. 1867, 
S. 1497), das vormalige Königreich Hannover 
als „Provinz Hannover"“. Uber die Entstehung 
und die Bestandteile derselben vgl. die historische 
Ubersicht in dem M. Bl. d. i. Verw. 1867, 
S. 89 ff., desgleichen die Darstellung der han- 
növerschen Unionsgeschichte in Grefe, Hannovers 
Recht, 3. Aufl., Bd. I, S. 38 ff. 
1 Vgl. hicrüber oben Bd. I, S. 78, N. 4. 
2 G. S. 1873, S. 107, und den Entwurf 
dieses Gesetzes (nebst Motiven) in den Stenogr. 
Ber. des H. H. 1872—73, Anl. Bd., Aktenst. 
Nr. 16, S. 40 ff. und die Verhandl. darüber 
in den Stenogr. Ber. des H. H. 1872—73, Bd. I, 
S. 57, Sp. 1 und S. 96—102,. desgleichen die 
Verhandl. im Abg. H. in den Stenogr. Ber. 
182—73, Bd. II. S. 743 und 785. 
2 G. S. 1866, S. 555 und 876. 
· V1., ropben Bd. l S. 79f. 
s G. S. 1867, S. 273 und M. Bl. d. i. Verw. 
1867, S v560. 
  
s über dessen Bestandteile vgl. die historische 
lbersicht im M. Bl. d. i. Verw. 1867, S. 53. 
* Die gleichfalls von Bayern an Preußen ab- 
getretene Enklave Kaulsdorf ist nicht dem Regie- 
rungsbezirke Kassel, sondern dem Regierungobezirke 
Erfurt zugeteilt worden. Vgl. Verordnung v. 
22. Mai 1867 (G. S., S. 729). 
„s8 über dessen Bestandteile vgl. die historische 
Ubersicht im M. Bl. d. i. Verw. 1867, S. 56 ff. 
#Der zu der vormaligen Landgrasschaft Hesseu- 
Homburg gehörige O beramtsbezirk Meisenheim, 
welcher gleichfalls vom Großherzogtume Hessen 
an Preusten abgetreten worden ist,. ist nicht dem 
Regierungobezirke Wiesbaden, sondern dem Be- 
zirke der Regierung zu Koblenz beigelegt worden. 
Bgl. Verordnung v. 20. Sept. 1867 (G. S., 
Z. 1534. 
10 G. S. 1868, S. 1056. 
11 G. S. 1875, S. 335. 
12 (G. S. 1881, S. 155.
	        
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