Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

Die Regierungsbezirke. (8. 63.) 317 
zwei Regierungsbezirke (Danzig und Marienwerder) eingerichtet werden. In diese vier 
Regierungsbezirke Königsberg, Gumbinnen, Danzig und Marienwerder zerfallen die jetzigen 
Provinzen Ostpreußen und Westpreußen auch gegenwärtig; indes ist bei deren Bildung 
in verschiedener Beziehung von den Anordnungen der Verordnung v. 30. April 1815 
abgewichen worden. Was närmlich: 
1. den nach der gedachten Verordnung zu bildenden neuen Bezirk der Regierung 
zu Königsberg betrifft, so sollte dieser enthalten: die Kreise Braunsberg, Heilsberg, 
Brandenburg und Schaken ganz; das Hauptamt Bartenstein von dem Rastenburgschen 
Kreise; den Tapiauschen Kreis mit Ausnahme der Amter Soldau und Lappöhnen, und 
den nördlichen Teil des vormaligen Insterburger Kreises, nämlich alles davon, was nord- 
wärts der Memel liegt; die ganze Tilsiter Niederung und die Amter Sommerau, Bal- 
garden und Althof-Ragnit nebst der Schneckeschen und Trappöhnschen Forst. 
Dagegen sollte danach 2. der neu zu bildende Bezirk der Regierung zu Gumbinnen 
enthalten: den südlichen Teil des vormaligen Insterburgschen Kreises, nämlich soweit 
dieser Kreis nicht (nach dem zu 1 Bemerkten) zum Bezirke der Regierung zu Königsberg 
geschlagen werden sollte; die Amter Soldau und Lappöhnen vom Tapiauschen Kreise; den 
Sehestenschen und Oletzkoschen Kreis ganz; das Hauptamt Ortelsburg vom Neidenburger 
Kreise und den Rastenburgschen Kreis mit Ausnahme des Hauptamtes Bartenstein. 
Diese Bestimmungen (zu 1 und 2) fanden jedoch in der Ausführung einige Schwierig- 
keiten, weshalb teilweise davon abgewichen worden ist. Indes bezieht sich dies fast aus- 
schließlich auf die Begrenzung der beiden Regierungsbezirke Königsberg und Gumbinnen 
zueinander, wogegen diejenigen Veränderungen, welche nur die Regierungsdepartements 
Königsberg und Marienwerder berühren, im wesentlichen ausgeführt worden sind. Nach 
der Verordnung v. 30. April 1815 sollte nämlich zwar der ganze Wasserweg von der 
russischen Grenze her, auf der Memel und Gilge nach Königsberg, nebst der Tilsiter 
Niederung und dem Kurischen Haffe zum Königsberger Regierungsbezirke, und es sollten 
dagegen die Hauptämter Ortelsburg, Rastenburg, Barten, Nordenburg und Gerdauen 
zum Bezirke der Regierung zu Gumbinnen kommen; allein nach den späteren Bestim- 
mungen einer Kabinettsorder v. 24. April 1816 1 kam nur der Seestrand bis an die 
russische Grenze mit der Stadt Memel zum Königsberger Bezirke, wogegen das Kirch- 
spiel Puschdorf und der östliche Teil des Erbhauptamtes Nordenburg vom Königsberger 
Bezirke an den von Gumbinnen abgegeben wurde. 
Die Verordnung v. 30. April 1815 bestimmt ferner: 3. den neu zu bildenden Re- 
gierungsbezirk Danzig dahin, daß er enthalten sollte: den Marienburgschen und Dirschauschen 
Kreis nebst Stadt und Gebiet Danzig ganz; den Stargarder und Konitzer Kreis größten- 
teils, mit Ausnahme der an der Weichsel — Marienwerder, Graudenz und Kulm gegen- 
über — liegenden Gegenden bis an die Seen Czarne und Oschick und an die Ort- 
schaften Jarcz, Brezin, Liano, Ostrowitte und Truttnowo; 
ferner: 4. den neu zu bildenden Regierungsbezirk Marienwerder dahin, daß er um- 
fassen sollte: den Marienwerderschen, Mohrungschen, Kulmschen und den Michelauschen 
Kreis in den Grenzen von 1772 ganz, den Neidenburgschen Kreis mit Ausnahme des 
Hauptamtes Ortelsburg, diejenigen Teile des Stargarder und Konitzer Kreises, die nicht der 
Regierung zu Danzig zugewiesen sind, einen Teil des Netzdistrikts, die Stadt Thorn mit 
dem neubestimmten Gebiete derselben, und das linke Ufer der Weichsel im Bromberger 
Kreise mit den an den Strom grenzenden oder doch in dessen Niederung liegenden Ort- 
schaften wegen des Strombaues. 
Diese Bestimmungen (zu 3 und 4) kamen jedoch nur mit Modifikationen zur Aus- 
führung, indem die Kreise Deutsch-Krone und Kammin, welche von der Provinz West- 
preußen zur Provinz Posen geschlagen werden sollten, bei der ersteren verblieben und bei 
der Regulierung der Grenzen der Provinz Westpreußen mit den Provinzen Posen, 
Brandenburg und Pommern einige Veränderungen eintraten. 
Uber den neugebildeten ostpreußischen Regierungsbezirk Allenstein, königl. Verordn. 
v. 14. Okt. 1905 (G. S., S. 399), s. Nachträge. 
  
1 Nicht publiziert (Acta gen. des Justizmin. 46, Vol. I, Bl. 293—298).
	        
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