Die Regierungsbezirke. (8. 63.) 317
zwei Regierungsbezirke (Danzig und Marienwerder) eingerichtet werden. In diese vier
Regierungsbezirke Königsberg, Gumbinnen, Danzig und Marienwerder zerfallen die jetzigen
Provinzen Ostpreußen und Westpreußen auch gegenwärtig; indes ist bei deren Bildung
in verschiedener Beziehung von den Anordnungen der Verordnung v. 30. April 1815
abgewichen worden. Was närmlich:
1. den nach der gedachten Verordnung zu bildenden neuen Bezirk der Regierung
zu Königsberg betrifft, so sollte dieser enthalten: die Kreise Braunsberg, Heilsberg,
Brandenburg und Schaken ganz; das Hauptamt Bartenstein von dem Rastenburgschen
Kreise; den Tapiauschen Kreis mit Ausnahme der Amter Soldau und Lappöhnen, und
den nördlichen Teil des vormaligen Insterburger Kreises, nämlich alles davon, was nord-
wärts der Memel liegt; die ganze Tilsiter Niederung und die Amter Sommerau, Bal-
garden und Althof-Ragnit nebst der Schneckeschen und Trappöhnschen Forst.
Dagegen sollte danach 2. der neu zu bildende Bezirk der Regierung zu Gumbinnen
enthalten: den südlichen Teil des vormaligen Insterburgschen Kreises, nämlich soweit
dieser Kreis nicht (nach dem zu 1 Bemerkten) zum Bezirke der Regierung zu Königsberg
geschlagen werden sollte; die Amter Soldau und Lappöhnen vom Tapiauschen Kreise; den
Sehestenschen und Oletzkoschen Kreis ganz; das Hauptamt Ortelsburg vom Neidenburger
Kreise und den Rastenburgschen Kreis mit Ausnahme des Hauptamtes Bartenstein.
Diese Bestimmungen (zu 1 und 2) fanden jedoch in der Ausführung einige Schwierig-
keiten, weshalb teilweise davon abgewichen worden ist. Indes bezieht sich dies fast aus-
schließlich auf die Begrenzung der beiden Regierungsbezirke Königsberg und Gumbinnen
zueinander, wogegen diejenigen Veränderungen, welche nur die Regierungsdepartements
Königsberg und Marienwerder berühren, im wesentlichen ausgeführt worden sind. Nach
der Verordnung v. 30. April 1815 sollte nämlich zwar der ganze Wasserweg von der
russischen Grenze her, auf der Memel und Gilge nach Königsberg, nebst der Tilsiter
Niederung und dem Kurischen Haffe zum Königsberger Regierungsbezirke, und es sollten
dagegen die Hauptämter Ortelsburg, Rastenburg, Barten, Nordenburg und Gerdauen
zum Bezirke der Regierung zu Gumbinnen kommen; allein nach den späteren Bestim-
mungen einer Kabinettsorder v. 24. April 1816 1 kam nur der Seestrand bis an die
russische Grenze mit der Stadt Memel zum Königsberger Bezirke, wogegen das Kirch-
spiel Puschdorf und der östliche Teil des Erbhauptamtes Nordenburg vom Königsberger
Bezirke an den von Gumbinnen abgegeben wurde.
Die Verordnung v. 30. April 1815 bestimmt ferner: 3. den neu zu bildenden Re-
gierungsbezirk Danzig dahin, daß er enthalten sollte: den Marienburgschen und Dirschauschen
Kreis nebst Stadt und Gebiet Danzig ganz; den Stargarder und Konitzer Kreis größten-
teils, mit Ausnahme der an der Weichsel — Marienwerder, Graudenz und Kulm gegen-
über — liegenden Gegenden bis an die Seen Czarne und Oschick und an die Ort-
schaften Jarcz, Brezin, Liano, Ostrowitte und Truttnowo;
ferner: 4. den neu zu bildenden Regierungsbezirk Marienwerder dahin, daß er um-
fassen sollte: den Marienwerderschen, Mohrungschen, Kulmschen und den Michelauschen
Kreis in den Grenzen von 1772 ganz, den Neidenburgschen Kreis mit Ausnahme des
Hauptamtes Ortelsburg, diejenigen Teile des Stargarder und Konitzer Kreises, die nicht der
Regierung zu Danzig zugewiesen sind, einen Teil des Netzdistrikts, die Stadt Thorn mit
dem neubestimmten Gebiete derselben, und das linke Ufer der Weichsel im Bromberger
Kreise mit den an den Strom grenzenden oder doch in dessen Niederung liegenden Ort-
schaften wegen des Strombaues.
Diese Bestimmungen (zu 3 und 4) kamen jedoch nur mit Modifikationen zur Aus-
führung, indem die Kreise Deutsch-Krone und Kammin, welche von der Provinz West-
preußen zur Provinz Posen geschlagen werden sollten, bei der ersteren verblieben und bei
der Regulierung der Grenzen der Provinz Westpreußen mit den Provinzen Posen,
Brandenburg und Pommern einige Veränderungen eintraten.
Uber den neugebildeten ostpreußischen Regierungsbezirk Allenstein, königl. Verordn.
v. 14. Okt. 1905 (G. S., S. 399), s. Nachträge.
1 Nicht publiziert (Acta gen. des Justizmin. 46, Vol. I, Bl. 293—298).