318 Die Staatsbehörden. (8. 63.)
B. Die Regierungsbezirke der Provinz Brandenburg.
Nach der Verordnung v. 30. April 1815 sollte die Provinz Brandenburg, wie
schon oben bemerkt, in drei Regierungsbezirke (Berlin, Potsdam und Frankfurt) zerfallen.
Die für die Stadt Berlin mit ihrem Polizeibezirke im Jahre 1816 errichtete besondere
Regierung ist indes mit dem 1. Jan. 1823 wieder aufgehoben und mit der Regierung
in Potsdam verbunden worden!1, so daß gegenwärtig die Provinz in die beiden Regierungs-
bezirke Potsdam und Frankfurt zerfällt. Auch abgesehen hiervon sind die Bestimmungen
der Verordnung v. 30. April 1815 über die Begrenzung der Regierungsbezirke Potsdam
und Frankfurt nicht vollständig zur Ausführung gebracht worden, indem zur Abrundung
der Grenzen einzelne Ortschaften und Distrikte von dem einen Bezirke zu dem anderen
gelegt wurden. Im Jahre 1836 wurde die Herrschaft Beeskow vom Frankfurter Re-
gierungsbezirke getrennt und dem Potsdamer zugeteilt.
Durch den §. 1 des Gesetzes v. 26. Juli 1880 beziehungsweise 30. Juli 1883
ist dann aber bestimmt worden, daß die Stadt Berlin aus der Provinz Brandenburg
gänzlich ausscheidet und einen Verwaltungsbezirk für sich bildet.
C. Die Regierungsbezirke der Provinz Pommern.
Die Verordnung v. 30. April 1815 beabsichtigte die Provinz Pommern nur in
zwei Regierungsbezirke zu teilen, nämlich: 1. den Bezirk der Regierung in Vorpommern
zu Stettin, welcher den Demminschen, Anklamschen, Usedom-Wollinschen und Randowschen
Kreis enthalten sollte, mithin das ganze Vorpommern nach der alten Einteilung, ferner
von Hinterpommern den Greiffenhagenschen, Pyritzer, Saatziger, Borgschen, Daberschen,
Flemmingschen, Greiffenbergschen und Ostenschen Kreis nebst dem Domkapitel Kammin und
der Probstei Kukelow, und sodann künftig auch das ehemals Schwedische Pommern und die
Insel Rügen, wo vorläufig eine Regierungskommission angeordnet wurde; 2. den Bezirk der
Regierung in Hinterpommern zu Köslin, enthaltend die Kreise Schievelbein, Dramburg,
Belgard, Fürstentum, Neustettin, Rummelsburg, Schlawe und Stolp nebst dem Dom-
kapitel Kolberg und den Herrschaften Lauenburg und Bütow, und mit Einverleibung der
beiden westpreußischen Enklaven.
Die Bestimmung, daß die vorläufig für das Schwedische Pommern angeordnete
Regierungskommission künftig wegfallen und diese Landesteile zum Bezirke der Regierung
zu Stettin geschlagen werden sollten, ist indes nicht zur Ausführung gekommen, sondern
in Stralsund eine selbständige Regierung für Neuvorpommern und die Insel Rügen ein-
gerichtet worden, so daß also die Provinz Pommern in drei Regierungsbezirke, Stettin,
Köslin und Stralsund, zerfällt.
Durch Gesetz v. 9. Juni 1874“ ist demnächst bestimmt worden, daß die im §F. 1
dieses Gesetzes näherbezeichneten, auf dem linken Ufer der Peene, nahe bei den Städten
Anklam und Demmin gelegenen Distrikte unter Abtrennung von dem Regierungsbezirke
Stralsund, dem Regierungsbezirke Stettin einverleibt werden.
D. Die Regierungsbezirke der Provinz Schlesien.
Nach der Erwerbung Schlesiens war dasselbe in zwei Kriegs= und Domänenkammer=
bezirke, nämlich für Mittel= und Oberschlesien nebst der Grasschaft Glatz zu Breslau,
und für Niederschlesien zu Glogau eingeteilt worden. Die Verordnung v. 30. April
1815 bestimmte indes, daß aus dieser Provinz vier Regierungsbezirke gebildet werden
sollten: 1. für Mittelschlesien mit dem Sitze der Regierung in Breslau, enthaltend die
Kreise Neumarkt, Breslau, Ohlau mit Wansen, Strehlen, Brieg, Namslau, Ols,
Wartenberg, Trebnitz, Militsch, Wohlau, Steinau und Guhrau; 2. für die Gebirgs-
kreise mit dem Sitze der Regierung in Reichenbach, enthaltend die Kreise Nimptsch,
Münsterberg, Frankenstein, Neichenbach, Schweidnitz, Striegau, Bolkenhain, Hirschberg,
1 Bekanntmachungen v. 1. März 1816 und : Vgl. das Nähere hierüber in Starke, Bei-
28. Dez. 1822 im Potsdamer Regierungsamts= träge, Bd. III, S. 10—12 und S. 82—85.
blatt 1816, S. 84, und 1823, S. 13—15. 8 Vgl. oben S. 313f.
4 G. S. 1874, S. 242.