Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

318 Die Staatsbehörden. (8. 63.) 
B. Die Regierungsbezirke der Provinz Brandenburg. 
Nach der Verordnung v. 30. April 1815 sollte die Provinz Brandenburg, wie 
schon oben bemerkt, in drei Regierungsbezirke (Berlin, Potsdam und Frankfurt) zerfallen. 
Die für die Stadt Berlin mit ihrem Polizeibezirke im Jahre 1816 errichtete besondere 
Regierung ist indes mit dem 1. Jan. 1823 wieder aufgehoben und mit der Regierung 
in Potsdam verbunden worden!1, so daß gegenwärtig die Provinz in die beiden Regierungs- 
bezirke Potsdam und Frankfurt zerfällt. Auch abgesehen hiervon sind die Bestimmungen 
der Verordnung v. 30. April 1815 über die Begrenzung der Regierungsbezirke Potsdam 
und Frankfurt nicht vollständig zur Ausführung gebracht worden, indem zur Abrundung 
der Grenzen einzelne Ortschaften und Distrikte von dem einen Bezirke zu dem anderen 
gelegt wurden. Im Jahre 1836 wurde die Herrschaft Beeskow vom Frankfurter Re- 
gierungsbezirke getrennt und dem Potsdamer zugeteilt. 
Durch den §. 1 des Gesetzes v. 26. Juli 1880 beziehungsweise 30. Juli 1883 
ist dann aber bestimmt worden, daß die Stadt Berlin aus der Provinz Brandenburg 
gänzlich ausscheidet und einen Verwaltungsbezirk für sich bildet. 
C. Die Regierungsbezirke der Provinz Pommern. 
Die Verordnung v. 30. April 1815 beabsichtigte die Provinz Pommern nur in 
zwei Regierungsbezirke zu teilen, nämlich: 1. den Bezirk der Regierung in Vorpommern 
zu Stettin, welcher den Demminschen, Anklamschen, Usedom-Wollinschen und Randowschen 
Kreis enthalten sollte, mithin das ganze Vorpommern nach der alten Einteilung, ferner 
von Hinterpommern den Greiffenhagenschen, Pyritzer, Saatziger, Borgschen, Daberschen, 
Flemmingschen, Greiffenbergschen und Ostenschen Kreis nebst dem Domkapitel Kammin und 
der Probstei Kukelow, und sodann künftig auch das ehemals Schwedische Pommern und die 
Insel Rügen, wo vorläufig eine Regierungskommission angeordnet wurde; 2. den Bezirk der 
Regierung in Hinterpommern zu Köslin, enthaltend die Kreise Schievelbein, Dramburg, 
Belgard, Fürstentum, Neustettin, Rummelsburg, Schlawe und Stolp nebst dem Dom- 
kapitel Kolberg und den Herrschaften Lauenburg und Bütow, und mit Einverleibung der 
beiden westpreußischen Enklaven. 
Die Bestimmung, daß die vorläufig für das Schwedische Pommern angeordnete 
Regierungskommission künftig wegfallen und diese Landesteile zum Bezirke der Regierung 
zu Stettin geschlagen werden sollten, ist indes nicht zur Ausführung gekommen, sondern 
in Stralsund eine selbständige Regierung für Neuvorpommern und die Insel Rügen ein- 
gerichtet worden, so daß also die Provinz Pommern in drei Regierungsbezirke, Stettin, 
Köslin und Stralsund, zerfällt. 
Durch Gesetz v. 9. Juni 1874“ ist demnächst bestimmt worden, daß die im §F. 1 
dieses Gesetzes näherbezeichneten, auf dem linken Ufer der Peene, nahe bei den Städten 
Anklam und Demmin gelegenen Distrikte unter Abtrennung von dem Regierungsbezirke 
Stralsund, dem Regierungsbezirke Stettin einverleibt werden. 
D. Die Regierungsbezirke der Provinz Schlesien. 
Nach der Erwerbung Schlesiens war dasselbe in zwei Kriegs= und Domänenkammer= 
bezirke, nämlich für Mittel= und Oberschlesien nebst der Grasschaft Glatz zu Breslau, 
und für Niederschlesien zu Glogau eingeteilt worden. Die Verordnung v. 30. April 
1815 bestimmte indes, daß aus dieser Provinz vier Regierungsbezirke gebildet werden 
sollten: 1. für Mittelschlesien mit dem Sitze der Regierung in Breslau, enthaltend die 
Kreise Neumarkt, Breslau, Ohlau mit Wansen, Strehlen, Brieg, Namslau, Ols, 
Wartenberg, Trebnitz, Militsch, Wohlau, Steinau und Guhrau; 2. für die Gebirgs- 
kreise mit dem Sitze der Regierung in Reichenbach, enthaltend die Kreise Nimptsch, 
Münsterberg, Frankenstein, Neichenbach, Schweidnitz, Striegau, Bolkenhain, Hirschberg, 
  
1 Bekanntmachungen v. 1. März 1816 und : Vgl. das Nähere hierüber in Starke, Bei- 
28. Dez. 1822 im Potsdamer Regierungsamts= träge, Bd. III, S. 10—12 und S. 82—85. 
blatt 1816, S. 84, und 1823, S. 13—15. 8 Vgl. oben S. 313f. 
4 G. S. 1874, S. 242.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.