Contents : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

Beilage  zu  Nro.  12.

der  vierteljaͤhrig  zu  ersta

ben  Stadt=  und  Oberamtsgerichten.

Hier  ist  noch  eine  Kolumne

 

Perhand=  Bemerkungen  von  gleichem  Raum,  wie
Etadt-  oder  Oberamts.  Nummer  laufenden]  dea  Stadt-  oder  Ober-  die  vorhergeheude  zu  weigericht.
  des  Prozesses.  r.  amtsgerichts.  teim  Bemerkungen  unbe-«
  schrieben  offen  zu  lassen.
Die  Numeru  famer  alle  auffBesonders  über  Zwischen

gen  bei  jedem  Ger
richt

einzelne  Gericht  i
der  natürl.  Rei
sort,  ohne  daß  durch
den  Abgang  einc
Prozesses  die  de
nachfolgenden,  !
diesem  Gericht  a

 

 

von  vorn  Pauptsache
zu  laufen  an,  lande  Schriftsen

  aber  für  da  ien  mit  ih-«
  ischen  Bewie

  die  daer

  angemes-Verhand-



  Dekrete,
Interlokuigabe

  ihres

handlungen  oder  sonstige
  Hindernisse,  welche

außergewoͤhnlich  aufhalten.


Wird  gegen  eine  Zwischen=
  oder  End-Urthel  ein
Rechtsmitrtel  ergriffen,  so
ist  solches  mit  den  zu
Anefertigung  der  Akten
gegebenen  Terminen  hier
anzuführen,  auch  der  betreffende
  Prozeß  nicht
srüher  als  bis  nach  ge-.

  -EO'.  OrerAg:

den  Lauf  des  Prozesses

schehener  Denunciation

 

der  anbe-"ängigen
  Prozessefnine  nach
einmal  zugetheilt  oder  resp.
Nummer  wieder  a  führt,  und
geändert  würde.  uf  des  Prose
er  Viert
pon  Anfang
anzugeben.

deren  Tag  das  Stadtmerken

  hat,  aus  der  Tabelle
  wegzulassen.

 

gericht  in  letzterer  zu  de