Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

Der Organismus der Verwaltungsbehörden. (8. 68.) 353 
der allgemeinen Witwenversorgungsanstalt ganz unabhängig von dem Generaldirektorium 
bearbeitete. 3. Das Generalpostamt oder Generalpostdirektorium, welches alle die Posten 
und „das Intelligen zwesen“ betreffenden Sachen bearbeitete, auch in erster Instanz in 
allen Postjustizsachen entschied d, und als ein nicht zum Generaldirektorium gehöriges 
Immediatdepartement, unter dem Vorsitze eines Generalpostmeisters als Chef, der in der 
Regel ein Minister war, die Geschäfte bearbeitete. 4. Unter dem Hauptbankopräsidium, 
welches aus einem Minister bestand, bearbeiteten das Hauptbankodirektorium zu Berlin und 
die Bankokomptoirs zu Breslau, Emden, Frankfurt a. O., Königsberg, Magdeburg, Minden 
und Stettin die Angelegenheiten der im Jahre 1765 gegründeten Königlichen Bank. 
5. In den Provinzen wurden die Geschäfte aus dem Ressort des Generaldirekto- 
riums und der oben aufgeführten Immediatdepartements durch folgende Spezialbehörden 
bearbeitet: 1. die Lotteriesachen durch eigene Lotteriekomptoirs; 2. die Medizinalangelegen- 
heiten durch eigene Provinzialmedizinalkollegien; 3. die Witwenverpflegungssachen durch 
die Generaldirektion unmittelbar; 4. die Postsachen durch Postämter; 5. die Geschäfte 
der Bank durch das Hauptbankodirektorium und die Provinzialkomptoirs; 6. die Akzise-, 
Zoll= und Salzsachen früher teils durch eigene Kollegien, die den Namen der Akzise= und 
Zolldirektionen führten, teils durch Salzinspektionen und Salzfaktoreien. Späterhin sollten 
jedoch diese Akzise= und Zolldirektionen aufgehoben und mit den Kriegs= und Domänen= 
kammern vereinigt werden, was indes nur in einigen Provinzen geschah, während sie in 
anderen bis zur neuen Organisation im Jahre 1808 bestehen blieben. Die Bergwerks- 
und Hüttensachen wurden in der Kur= und Neumark durch die Bergwerks= und Hütten- 
administration" zu Berlin, und in den anderen Provinzen durch die Oberberg= und Hütten- 
ämter bearbeitet. Die ritterschaftlichen Kreditassoziationen ließen ihre Geschäfte durch die 
Haupt= und Spezialritterschaftsdirektionen in Pommern und den Marken, durch General- 
landschaftsdirektionen und Provinzialdepartementskollegien in Ost= und Westpreußen und 
durch die Hauptlandschaftskommissionen und Fürstentumsdirektionen in Schlesien bearbeiten.? 
Die Feuersozietätssachen wurden von General= und Spezialfeuersozietätsdirektionen be- 
arbeitet."“ Die Angelegenheiten der in mehreren Landesteilen errichteten Landarmen= und 
Invalidenhäuser und der Zwangsarbeitsanstalten wurden durch eigene Generallandarmen= 
und Invalidenverpflegungsdirektionen verwaltet. Alle übrigen Geschäfte des General- 
direktoriums wurden durch die Kriegs= und Domänenkammern in den Provinzen bearbeitet, 
welche im Jahre 1723 unter König Friedrich Wilhelm I. zugleich mit der Einsetzung 
des Generaldirektoriums? errichtet worden waren und als deren Organe die Landräte auf 
dem platten Lande und die Kriegs= und Steuerräte in den Städten fungierten. 
" 
1 Von demselben ressortierten alle Postämter, wurden durch die Kammern verwaltet; s. unten 
desgl. das Direktorium des Intelligenzwesens, bei der Provinzialverwaltung — „Gemischte Ver- 
welches die die Intelligenzblätter angehenden waltungsbehörden“ —, Über die heutigen Ein- 
Sachen in allen Provinzen, ausgenommen Schlesien, richtungen, 5. 95. 
Ostfriesland, Ansbach und Baireuth, bearbeitete. 5 Vgl. Patent v. 24. Jan. 1723 (Mylius, 
Von diesem Direktorium hingen die infolge des C. C. M., Tom. VI, Sect. II, No. 153, p. 2415. 
Resktripts v. 10. Febr. 1727 (Mylius, C. C. M., Vgl. S. 345. 
Tom. VI, II. No. 186) errichteten Intelligenz' oder * Vgl. S. 347. Die Magistrate in den 
Adreßcomptoirs ab, welche die Intelligenzblätterr Städten, welche die Lokalverwaltung besorg- 
redigierten und deren Druck und Absau bewirkten. ten, waren den Kriege= und Steuerräten ver- 
* Dieselbe war durch die Kab. Order v. 13. Dez. waltungerechtlich vollkommen untergeordnet. Auf 
1776 errichtet worden ##vgl. Königlich Preußischer dem platten Lande und in den Mediatstädten 
Staatsanzeiger, Jahrg. 1856, Nr. 167, S. 1378). wurde die Polizei durch die königlichen Amter 
3 Erstere bearbeiteten die Geschäfte für die in den königlichen Ortschaften, und durch die 
ganze Provinz, letztere diejenigen der einzelnen Gutsherrschaften in den nicht königlichen Ort- 
Kreise. — Diese Institute sind übrigens nicht schaften verwaltet. Beide bedienten sich dazu 
mit den in mehreren Provinzen bestandenen Land= in den Dörfern der Dorfgerichte (Schulze und 
schaften zu verwechseln, welche ständische Kollegien Schöppen, auch Gerichtsleute genannt) und in 
waren und teils ständische Fonds verwalteten, teils den Mediatstädten der Magistrate. Diejenigen 
bei der Gesetzgebung konkurrierten #ogl. Rabe, StFädte, welche nicht unter Amtern oder Guts- 
Sammlung, Bd. 1V, Einl. S. XV.; s. unten herrschaften zunächst, sondern unmittelbar unter 
§. 95 über die hannöverschen „Landschaften“. dem RKönige und dessen commissarius lochi 
* Die Assoziationen der Städte waren gewöhn= standen, hießen Immediatstädte; s. E. Meier, 
lich von denen des platten Landes getrennt und Resorm, S. 70 ff. 
v. Rönne-Zorn, Preuß. Staate recht. 5. Aufl. II. 23 
 
	        
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