Das Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. (8. 76.) 409
Mitgliedern; für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter gewählt; die Wahl erfolgt durch
die Bezirkseisenbahnräte.“
Der Landeseisenbahnrat hat einen ständigen Ausschuß zu bestellen, bestehend
aus vier Mitgliedern; Vorsitzender ist der Vorsitzende des Landeseisenbahnrates.
Die Bezirkseisenbahnräte sind gebildet bei den Eisenbahndirektionen in Berlin,
Bromberg, Breslau, Magdeburg, Erfurt, Altona, Hannover, Frankfurt a. M., Cöln.
Die Zusammensetzung erfolgt auch hier aus Vertretern der Landwirtschaft, der Industrie
und des Handels durch die hierfür bestehenden korporativen Verbände gemäß den näheren
Bestimmungen der zuständigen Minister. Bei „allen wichtigen Fragen“ sind die tech-
nischen Beiräte „zu hören“, besonders in Sachen der Fahrpläne und Tarife.
V. Durch den im Jahre 1896 erfolgten Zusammenschluß des hessischen
mit dem preußischen Eisenbahnsystem sind unter die preußische Eisenbahnverwal-
tung kraft Staatsvertrages auch die sämtlichen im Großherzogtum Hessen belegenen
Eisenbahnlinien getreten. Zu diesem Zweck wurde durch Allerhöchsten Erlaß v. 16. Dez.
1896 (G. S. 253) eine preußisch-hessische Eisenbahndirektion in Mainz errichtet,
welche dieser Verwaltung vorsteht, dem preußischen Minister der öffentlichen Arbeiten,
dem ein hessischer vortragender Rat beigegeben ist, unterstellt ist und nach der preußischen
Verwaltungsordnung die Geschäfte zu führen hat.3 Die nähere Darlegung dieses auf
vertragsmäßiger Grundlage beruhenden preußisch -hessischen Eisenbahnrechtes ist dem
materiellen Verwaltungsrecht vorzubehalten; s. Bd. III. Seit 1. April 1897 ist die Direktion
Mainz mit dem ihr zugewiesenen Bezirk der Organisation des preußischen Eisenbahn-
wesens vollkommen gleichberechtigt und gleichverpflichtet eingefügt.
VI. Die Verwaltung der Reichseisenbahnen (Elsaß-Lothringen) durch den
preußischen Minister der öffentlichen Arbeiten als Staatssekretär des Reichsamts
für die Verwaltung der Reichseisenbahnen gehört dem Reichsstaatsrecht an.“
VII. Der Minister der öffentlichen Arbeiten hat das Recht zur Verleihung der
Befugnis zur Erhebung von Verkehrsabgaben, außer Chausseegeld, sowie das Recht
der Genehmigung der betreffenden Tarife; bei Hafenabgaben ist der Handelsminister zu-
zuziehen. Das Recht kann auch auf nachgeordnete Behörden übertragen werden. Die
Verwaltung des Verkehrsabgabenwesens, die Verwertung des Fährregals, das Recht auf
Erteilung von Fährkonzessionen, sowie die Vermessung von Flußschiffen sind dem Minister
der öffentlichen Arbeiten überwiesen.?
S. 76.
V. Das Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.“
I. Das Publikandum v. 16. Dez. 1808 (F. 7)7 hatte bestimmt,
landwirtschaftliche Volizei.
daß die ganze
mit Ausschluß des Domänen= und Forstwesens, sowie alle
1 Verordnung v. 9. Dez. 1891 (G. S., S. 373),
jetzt Verordnung v. 31. Dez. 1894 (G. S. 1895,
S. 1).
* Weiteres in Bd. III bei der Eisenbahnver-
waltung.
* G. v. 16. Dez. 1896 (G. S., S. 215), dazu
Staatsvertrag v. 23. Juni 1896 zwischen Preuszen
und Hessen über die gemeinschaftliche Verwaltung
des beiderseitigen Eisenbahnbesitzes G. S.,
S. 223), besonders Art.
5, 6, 12, 13, 18, dazu
G. v. 7. Juli 1902 (G. 297) über die
.
Main-Neckarbahn mit PSciacsverrrag zwischen
Preußen, Baden, Hessen v. 14. Dez. 1901 (ebenda,
S. 298).
" Laband, I, 373, III, 107, 111, 115, 127 ff.
IV, 281; Zorn, II, 295 ff.
5 Allerhöchster Erlaß v. 15. Dez. 1894 (G. S.
1895, S. 11) in Abänderung des Allerhöchsten
Erlasses v. 4. Sept. 1882 (G. S., S. 360).
6* Vgl. Preußens landwirtschaftliche Verwaltung
in den Jahren 1875, 1876, 1877. Nach einem
Sr. Majestät dem Könige von dem Minister
für die landwirtschaftlichen Angelegenheiten er-
statteten Berichte (Berlin 1878).
Val. Rabe, Sammlung, Bd. IX,
(—
S. 3387.