Das Kriegsministerium. (§. 80.) 439
§. 80.
IX. Das Kriegsministerium.
I. Das Publikandum v. 16. Dez. 1808 (§. 2 # wies in betreff der zu verbessern-
den Organisation des Kriegsministeriums auf eine besondere Verordnung hin, welche dem-
nächst unterm 18. Febr. 1809 ergangen ist und auf welche dann die Verordnung v.
27. Okt. 1310 3 nur Bezug nimmt. Nach der Verordnung v. 18. Febr. 1309 teilte
das Kriegsministerium, welches danach die ganze Militärverwaltung in sich begreift, und
zu welchem alles gehört, was das Militär, dessen Verfassung, Einrichtung, Erhaltung
und den von ihm zu machenden Gebrauch betrifft, sich in zwei Departements, nämlich
a) das allgemeine Kriegsdepartement und b) das Militärökonomie=
departement, und beide Departements zerfielen wiederum in Divisionen. Zum all-
gemeinen Kriegsdepartement, dessen Chef zugleich Chef des Generalstabes war, gehörten
drei, zum Militärökonomiedepartement vier Divisionen. Außerdem bestand noch das
Kriegskommissariat unter der Direktion eines Generalkriegskommissarius.
Die Kabinettsorder v. 28. Aug. 1814 5 hob diese Einteilung auf und setzte fest,
daß das Kriegsministerium fortan aus fünf Departements bestehen solle, nämlich: a) dem
ersten Departement, welches die Geschäfte des allgemeinen Kriegsdepartements erhielt;
b) dem zweiten Departement, welches die Geschäfte für den Generalstab bearbeitete und
die Beschäftigung der Offiziere des Generalstabes und der Adjutantur leitete, auch die
Plankammer verwaltete; c dem dritten Departement, welchem die Geschäfte der ersten
Division des Kriegedepartements zusielen; 4) dem vierten oder dem Militärökonomie-
departement und e dem fünften Departement, in welchem die Geschäfte des Kriegs-
kommissariats unter der jedesmaligen Direktion des Generalkriegskommissarius bearbeitet
werden sollten. Weiterhin wurde die vierte Division des Militärökonomiedepartements
von demselben getrennt und unter dem Namen des „Invalidendepartements“ direkt unter
den Kriegsminister gestellt, also als ein selbständiges Departement neu geschaffen.
Diese Einteilung bestand bis zum Jahre 1825, wo sie auf Grund der Kabinetts-
order v. 31. Aug. 1824 wieder aufgehoben und bestimmt wurde, daß dem Kriegs-
ministerium die Organisation des Jahres 1809 wiedergegeben werden solle, was dem
nächst geschehen ist.
II. Die gegenwärtige Organisation des Kriegsministeriums, beruhend auf der Kabinetts-
order v. 20. Sept. 1886 Armee-M.-Bl. 2191,, ist folgende.' Es besteht zuvörderst:
einteilung, auf dem Publikandum v. 18. Febr.
1809 und der Kab. H. v. 31. Aug. 1824
nebst Zirk. Reskr. des Kriegoministeriums v.
1 Vgl. Militärwochenblatt v. 13. Sept. 1873,
S. 703 ff. und Staatsanzeiger 1873, Nr. 216,
Hirths Ann., Jahrg. 1874, S. 487 ff. — liber
das Verhälmis des preußischen Kriegsministerinme 16. Febr. 1825, weicht jedoch in der Hauptein-
zur Heeresverwaltung des Deutschen Reichs s. teilung von der Organisation des Publikandums
bei. Laband, St. R., IV, S. 62, 98 ff., 280, v. 18. Febr. 1800 insofern ab, ald dort die
520, 530; gorn, II, 558f.: Arndt, R. St. N. „Departements“ in „Divisionen“ geteilt und als
8 ff. solche bezeichnet sind. wogegen sie ietzt die Be—
2 Vgl. Rabe, Sammlung, Bd. IX, S. 384. zeichnung „Abteilungen“ führen und die Kriege
„ Vgl. Mylins, X. C. C., Tom. XII, p. kommissariate nicht mehr bestehen, aus welchen
785, Rabe, Sammtung, Bd. , S. 10. leuieren infolge der Kab. O. v. 1. Nov. 1820)
v. Kampt, Ann., Vd. IV, S. 901 besondere
– — Behörden unter dem Namen „Meililärintendan-
.1814, S. 77. turen“ . unten §.91 gebildet worden sind. — Vgl.
3* Diese nicht publizierte Kab. O. ist ihrem ! über die Organisation des Kriegeministeriums die
wesentlichen Inhalte nach durch das Zirk. Resfr. Denkcchrift des Kriegeministers v. 7. Jan. 1350
des Kriegeministeriums v. 16. Febr. 1325 Iv.#in den Drucks. der II. Kammer 18109—550, Bd.VI,
Kampt, Ann., Bd. IX, S. 262) mitgeteilt . 120—126, und Stenogr. Ver. der II. Kammer
worden. 1849 -50, Bd. V, S. 3015 —46, deren Mit-
Die Organisation des Kriegeministeriums teilungen im wesentlichen auf den Festsetzungen
beruht, nach Beseitigung der durch die Kab. O. der oben erwähnten Verordnungen beruhen. Nur
v. 28. Aug. 1814 angeordneten Departements hinsichtlich der Benennungen der verschiedenen
4 (G. S. 1810, S. 22.
5 (V.
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