Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

Die Oberpräsidenten. (S. 84.) 481 
sitzenden oder dessen Stellvertreter, Urkunden, die eine vermögensrechtliche Verpflichtung 
enthalten, außerdem noch von mindestens einem Mitgliede vollzogen (§. 35/. Sie treffen 
die Bestimmungen über den Geschäftsgang durch eine dem Regierungspräsidenten mitzu- 
teilende Geschäftsordnung (§. 37). Ihr Geschäftekreis wird im allgemeinen durch ihre 
Bestimmung (§. 1) begrenzt (§. 38. Sie haben alljährlich bis spätestens Ende Juni 
über die Lage und den Gang des Handels während des vergangenen Jahres an den 
Handeleminister zu berichten und den Bericht durch den Druck zu vervielfältigen; auch 
in anderen Fällen ist ihnen gestattet, ihre Berichte unmittelbar an die Zentralbehörde zu 
erstatten; sie müssen in allen Fällen von diesen Berichten derjenigen Provinzialbehörde, 
in deren Geschäftskreis der Gegenstand gehört, Mitteilung machen. 
9. An denjenigen Orten, an welchen Handelskammern ihren Sitz haben, werden 
von diesen die Handelsmäkler — unter Vorbehalt der Bestätigung des Regierungspräsi- 
denten — ernannt (§. 10). Börsen und andere für den Handelsverkehr bestehende öffent- 
liche Anstalten können unter die Aufsicht der Handelskammer gestellt werden (8. 41). Auch 
können sie andere Anstalten, Anlagen und Einrichtungen, die die Förderung von Handel 
und Gewerbe, sowie die technische und geschäftliche Ausbildung, die Erziehung und den 
sittlichen Schutz der darin beschäftigten Gehilfen und Lehrlinge bezwecken, begründen, 
unterhalten und unterstützen (§. 38, Abs. 2)0. Die Handelskammer ist ferner befugt, 
Diepacheure und die in Gew.-O., §. 36 genannten Gewerbetreibenden, ausgenommen 
Auktionatoren, anzustellen und zu beeidigen; Vorschriften für solche Personen sind dem 
Handelsminister vorzulegen. Die Handelskammern haben endlich Ursprungszeugnisse und 
andere dergleichen Bescheinigungen aus zustellen (§. 12.. 
XIII. In den Rahmen der Provinzialverwaltung gehören ferner noch die Land- 
wirtschaftskammern. 
1. Ihre Einrichtung beruht auf Gesetz v. 30. Juni 1894 2, kraft dessen solche 
Kammern — in der Regel für den Umfang einer Provinz durch königliche Ver- 
ordnung errichtet werden können und errichtet worden sind ; die Satzungen müssen den 
Vorschriften des Gesetzes entsprechen, insbesondere einen bestimmten, vom Gesetz (S. 4 
vorgeschriebenen Inhalt haben und bedürfen königlicher Genehmigung (§F. 3). 
2. Die Aufgabe der Landwirtschaftskammern ist die „korporative Organisation des 
landwirtschaftlichen Berufsstandes“ (§. 17 und in §. 2 folgendermaßen näher bestimmt: 
„Die Landwirtschaftskammern haben die Bestimmung, die Gesamtinteressen der 
Land= und Forstwirtschaft ihres Bezirks wahrzunehmen, zu diesem Behufe alle auf die 
Hebung der Lage des ländlichen Grundbesitzes abzielenden Einrichtungen, insbesondere die 
weitere korporative Organisation des Berufsstandes der Landwirte zu fördern. Auch 
haben sie das Recht, selbständige Anträge zu stellen. 
Die Landwirtschaftskammern haben ferner die Verwaltungsbehörden bei allen die 
Land= und Forstwirtschaft betreffenden Fragen durch tatsächliche Mitteilungen und Er- 
stattung von Gutachten zu unterstützen. Sie haben nicht nur über solche Maßregeln der 
Gesetzgebung und Verwaltung sich zu äußern, welche die allgemeinen Interessen der 
Landwirtschaft oder die besonderen landwirtschaftlichen Interessen der beteiligten Bezirke 
berühren, sondern auch bei allen Maßnahmen mitzuwirken, welche die Organisation des 
ländlichen Kredits und sonstige gemeinsame Aufgaben betreffen. 
Die Landwirtschaftskammern haben außerdem den technischen Fortschritt der Land- 
wirtschaft durch zweckentsprechende Einrichtungen zu fördern. Zu diesem Zwecke sind sie 
namentlich befugt, die Anstalten, das gesamte Vermögen sowie die Rechte und Pflichten 
der bestehenden landwirtschaftlichen Zentralvereine auf deren Antrag zur bestimmungs- 
  
  
1 S§S. 39, 36. — liber die Unerläßlichkeit der V. v. 3. Aug. 1895 G. S., S. 364 für 
rechtzeitigen Einreichung der von den Handelss IOstvreußen, Westpreußen, Brandenburg, Pom- 
kammern zu erstattenden Jahresberichte vgl. das mern, Posen, Schlesien. Sachsen, Schleswig Hol 
Z. R. des Min. für H., (G. u. össentl. Arb. v. stein, die Regierungobezirke Wiesbaden und Kassel: 
7. Nov. 1873 „M. Bl. d. i. Verw. 1873, S. 306).. V. v. 10. Marz 1899 G. S., S. 31, für Han 
2 G. S., S. 126. nover und die Rheinprovinz. 
v. Rönne-Zorn, Preuß Staatsrecht. 5. Aufl. I1. 31
	        
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