Die Oberpräsidenten. (S. 84.) 481
sitzenden oder dessen Stellvertreter, Urkunden, die eine vermögensrechtliche Verpflichtung
enthalten, außerdem noch von mindestens einem Mitgliede vollzogen (§. 35/. Sie treffen
die Bestimmungen über den Geschäftsgang durch eine dem Regierungspräsidenten mitzu-
teilende Geschäftsordnung (§. 37). Ihr Geschäftekreis wird im allgemeinen durch ihre
Bestimmung (§. 1) begrenzt (§. 38. Sie haben alljährlich bis spätestens Ende Juni
über die Lage und den Gang des Handels während des vergangenen Jahres an den
Handeleminister zu berichten und den Bericht durch den Druck zu vervielfältigen; auch
in anderen Fällen ist ihnen gestattet, ihre Berichte unmittelbar an die Zentralbehörde zu
erstatten; sie müssen in allen Fällen von diesen Berichten derjenigen Provinzialbehörde,
in deren Geschäftskreis der Gegenstand gehört, Mitteilung machen.
9. An denjenigen Orten, an welchen Handelskammern ihren Sitz haben, werden
von diesen die Handelsmäkler — unter Vorbehalt der Bestätigung des Regierungspräsi-
denten — ernannt (§. 10). Börsen und andere für den Handelsverkehr bestehende öffent-
liche Anstalten können unter die Aufsicht der Handelskammer gestellt werden (8. 41). Auch
können sie andere Anstalten, Anlagen und Einrichtungen, die die Förderung von Handel
und Gewerbe, sowie die technische und geschäftliche Ausbildung, die Erziehung und den
sittlichen Schutz der darin beschäftigten Gehilfen und Lehrlinge bezwecken, begründen,
unterhalten und unterstützen (§. 38, Abs. 2)0. Die Handelskammer ist ferner befugt,
Diepacheure und die in Gew.-O., §. 36 genannten Gewerbetreibenden, ausgenommen
Auktionatoren, anzustellen und zu beeidigen; Vorschriften für solche Personen sind dem
Handelsminister vorzulegen. Die Handelskammern haben endlich Ursprungszeugnisse und
andere dergleichen Bescheinigungen aus zustellen (§. 12..
XIII. In den Rahmen der Provinzialverwaltung gehören ferner noch die Land-
wirtschaftskammern.
1. Ihre Einrichtung beruht auf Gesetz v. 30. Juni 1894 2, kraft dessen solche
Kammern — in der Regel für den Umfang einer Provinz durch königliche Ver-
ordnung errichtet werden können und errichtet worden sind ; die Satzungen müssen den
Vorschriften des Gesetzes entsprechen, insbesondere einen bestimmten, vom Gesetz (S. 4
vorgeschriebenen Inhalt haben und bedürfen königlicher Genehmigung (§F. 3).
2. Die Aufgabe der Landwirtschaftskammern ist die „korporative Organisation des
landwirtschaftlichen Berufsstandes“ (§. 17 und in §. 2 folgendermaßen näher bestimmt:
„Die Landwirtschaftskammern haben die Bestimmung, die Gesamtinteressen der
Land= und Forstwirtschaft ihres Bezirks wahrzunehmen, zu diesem Behufe alle auf die
Hebung der Lage des ländlichen Grundbesitzes abzielenden Einrichtungen, insbesondere die
weitere korporative Organisation des Berufsstandes der Landwirte zu fördern. Auch
haben sie das Recht, selbständige Anträge zu stellen.
Die Landwirtschaftskammern haben ferner die Verwaltungsbehörden bei allen die
Land= und Forstwirtschaft betreffenden Fragen durch tatsächliche Mitteilungen und Er-
stattung von Gutachten zu unterstützen. Sie haben nicht nur über solche Maßregeln der
Gesetzgebung und Verwaltung sich zu äußern, welche die allgemeinen Interessen der
Landwirtschaft oder die besonderen landwirtschaftlichen Interessen der beteiligten Bezirke
berühren, sondern auch bei allen Maßnahmen mitzuwirken, welche die Organisation des
ländlichen Kredits und sonstige gemeinsame Aufgaben betreffen.
Die Landwirtschaftskammern haben außerdem den technischen Fortschritt der Land-
wirtschaft durch zweckentsprechende Einrichtungen zu fördern. Zu diesem Zwecke sind sie
namentlich befugt, die Anstalten, das gesamte Vermögen sowie die Rechte und Pflichten
der bestehenden landwirtschaftlichen Zentralvereine auf deren Antrag zur bestimmungs-
1 S§S. 39, 36. — liber die Unerläßlichkeit der V. v. 3. Aug. 1895 G. S., S. 364 für
rechtzeitigen Einreichung der von den Handelss IOstvreußen, Westpreußen, Brandenburg, Pom-
kammern zu erstattenden Jahresberichte vgl. das mern, Posen, Schlesien. Sachsen, Schleswig Hol
Z. R. des Min. für H., (G. u. össentl. Arb. v. stein, die Regierungobezirke Wiesbaden und Kassel:
7. Nov. 1873 „M. Bl. d. i. Verw. 1873, S. 306).. V. v. 10. Marz 1899 G. S., S. 31, für Han
2 G. S., S. 126. nover und die Rheinprovinz.
v. Rönne-Zorn, Preuß Staatsrecht. 5. Aufl. I1. 31