Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

Vorwort. 
Sehr viel länger, als dies beabsichtigt war, ist der Zeitraum geworden, der 
zwischen dem Erscheinen des ersten und des zweiten Bandes der Neubearbeitung des 
v. Rönneschen Staatsrechtes der Preußischen Monarchie liegt. Die Verzögerung 
hat einmal ihren Grund in äußeren Umständen, deren Beseitigung nicht vom Willen 
und der Fähigkeit des Bearbeiters abhbing. Dazu kam aber als Hauptgrund die in 
diesem Maße nicht vorhergesehene Schwierigkeit, die es bot, die veraltete v. Rönnesche 
Darstellung dem heutigen Stande der Gesetzgebung und Literatur entsprechend neu 
zu gestalten. Angesichts der rasch fortschreitenden und viele Materien auf ganz neue 
Grundlagen stellenden Gesetzgebung sowie der im letzten Jahrzehnt ins Massenhafte 
angewachsenen staats= und verwaltungsrechtlichen Literatur über Einzelmaterien mochte 
es wohl als die leichtere Aufgabe erscheinen, eine vollständig neue Darstellung des 
preußischen Staats= und Verwaltungsrechtes zu geben, als eine ältere Darstellung 
von charakteristischer Eigenart in die notwendige neue Form zu gießen. Dennoch 
wird es gebilligt werden, daß der mühevolle Versuch gemacht ist, die erste große Dar- 
stellung des konstitutionellen preußischen Staatsrechtes in einer dem heutigen 
Stand von Gesetzgebung und Wissenschaft entsprechenden Form der Theorie und 
Praxis des öffentlichen Rechtes zu erhalten. Die Nachsicht wohlwollender Beurteiler 
wird vielleicht den dabei zu überwindenden Schwierigkeiten einige Rechnung tragen. 
Zu dem fast mit der Kraft des Dogmas ausgestatteten Bestande der älteren 
konstitutionellen Theorie gehörte das System der Grundrechte. An dieser, von der 
modernen Theorie größtenteils aufgegebenen systematischen Behandlung der Grund- 
rechte — „von den Rechten der Preußen“ — wurde nichts geändert; dennoch 
bedurften auch diese Abschnitte auf Grund der neueren Gesetzgebung vielfach einer voll- 
ständigen Umarbeitung. Dem System der Grundrechte ist als Übergang vom Ver- 
fassungs= zum materiellen Verwaltungsrecht der Abschnitt über die Behördenorgani- 
sation angefügt. Auch hier war, insbesondere auf Grund der durch die Gesetzgebung 
von 1880 bezw. 1883 erfolgten Umgestaltung des Verwaltungsorganismus in der 
Provinzial= und Bezirksinstanz, aber auch infolge der zahlreichen Anderungen der 
Verwaltungseinrichtungen im einzelnen, vielfach eine vollständige Neubearbeitung er- 
forderlich. 
In einer Reihe von Nachträgen hat sowohl für den ersten wie den zweiten 
Band eine Ergänzung des gesetzgeberischen wie des literarischen Materials bis auf 
die jüngste Zeit stattgefunden.
	        
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