Vorwort.
Sehr viel länger, als dies beabsichtigt war, ist der Zeitraum geworden, der
zwischen dem Erscheinen des ersten und des zweiten Bandes der Neubearbeitung des
v. Rönneschen Staatsrechtes der Preußischen Monarchie liegt. Die Verzögerung
hat einmal ihren Grund in äußeren Umständen, deren Beseitigung nicht vom Willen
und der Fähigkeit des Bearbeiters abhbing. Dazu kam aber als Hauptgrund die in
diesem Maße nicht vorhergesehene Schwierigkeit, die es bot, die veraltete v. Rönnesche
Darstellung dem heutigen Stande der Gesetzgebung und Literatur entsprechend neu
zu gestalten. Angesichts der rasch fortschreitenden und viele Materien auf ganz neue
Grundlagen stellenden Gesetzgebung sowie der im letzten Jahrzehnt ins Massenhafte
angewachsenen staats= und verwaltungsrechtlichen Literatur über Einzelmaterien mochte
es wohl als die leichtere Aufgabe erscheinen, eine vollständig neue Darstellung des
preußischen Staats= und Verwaltungsrechtes zu geben, als eine ältere Darstellung
von charakteristischer Eigenart in die notwendige neue Form zu gießen. Dennoch
wird es gebilligt werden, daß der mühevolle Versuch gemacht ist, die erste große Dar-
stellung des konstitutionellen preußischen Staatsrechtes in einer dem heutigen
Stand von Gesetzgebung und Wissenschaft entsprechenden Form der Theorie und
Praxis des öffentlichen Rechtes zu erhalten. Die Nachsicht wohlwollender Beurteiler
wird vielleicht den dabei zu überwindenden Schwierigkeiten einige Rechnung tragen.
Zu dem fast mit der Kraft des Dogmas ausgestatteten Bestande der älteren
konstitutionellen Theorie gehörte das System der Grundrechte. An dieser, von der
modernen Theorie größtenteils aufgegebenen systematischen Behandlung der Grund-
rechte — „von den Rechten der Preußen“ — wurde nichts geändert; dennoch
bedurften auch diese Abschnitte auf Grund der neueren Gesetzgebung vielfach einer voll-
ständigen Umarbeitung. Dem System der Grundrechte ist als Übergang vom Ver-
fassungs= zum materiellen Verwaltungsrecht der Abschnitt über die Behördenorgani-
sation angefügt. Auch hier war, insbesondere auf Grund der durch die Gesetzgebung
von 1880 bezw. 1883 erfolgten Umgestaltung des Verwaltungsorganismus in der
Provinzial= und Bezirksinstanz, aber auch infolge der zahlreichen Anderungen der
Verwaltungseinrichtungen im einzelnen, vielfach eine vollständige Neubearbeitung er-
forderlich.
In einer Reihe von Nachträgen hat sowohl für den ersten wie den zweiten
Band eine Ergänzung des gesetzgeberischen wie des literarischen Materials bis auf
die jüngste Zeit stattgefunden.