Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

Die Generalkommissionen. (S. 89.) 513 
übrigen werden aus solchen Beamten entnommen, welche bei allgemeiner wissenschaftlicher 
und geschäftlicher Ausbildung der rationellen und praktischen Landwirtschaft vorzugs- 
weise kundig sind. Die ersteren führen den Titel „Negierungsräte“, die letzteren den 
Titel „Regierungs- und Landesökonomieräte“. Außerdem werden bei den General- 
kommissionen je nach dem Geschäftsbedürfnisse Hilfsarbeiter angestellt, wozu entweder 
vorzugsweise befähigte Okonomiekommissare, auch Okonomiekommissionsräte oder solche 
Regierungs= oder Gerichtsassessoren verwendet werden, welche durch längere Beschäftigung 
als Spezialkommissare ihre besondere Befähigung für das Ressort der Landeskulturbehörden 
nachgewiesen haben, und denen auf das Gutachten der betreffenden Auseinandersetzungs- 
behörde von dem Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten die ökonomisch- 
technische Qualifikation beigelegt worden ist. IOnsoweit kraft positiver gesetzlicher Vor- 
schrift die Sondergerichtsbarkeit der Generalkommissionen reicht, gelten die einschlägigen 
Angelegenheiten nicht als „bürgerliche Rechtsstreitigkeiten““, die vor die ordentlichen Ge- 
richte gehören. Diesen Rechtszustand hat das Reichsgerichtsverfassungsgesetz in Preußen 
vorgefunden und daran nichts geändert.: Kompetenzkonflikte zwischen Generalkommissionen 
und Gerichten sind nach den allgemeinen Vorschriften der Verordnung v. 1. Ang. 1879 
(G. S., S. 573) zum Austrag zu bringen. Auch wurde diese landwirtschaftliche Sonder- 
gerichtsbarkeit nicht, wie in Bayern und Hessen, der allgemeinen Verwaltungsgerichts- 
barkeit eingefügt. 
· In bezug auf Disziplin, Versetzung und Pensionierung stehen die Mitglieder der 
Generalkommissionen den Richtern gleich. Die richterlichen Entscheidungen erfolgen im 
einzelnen Fall in der Besetzung mit drei Mitgliedern. 
3. Die Generalkommissionen haben, abgesehen davon, daß ihnen die Entscheidung der 
in ihrem Ressort vorkommenden Streitigkeiten in erster Instanz zusteht, auch die all- 
gemeine Verwaltung und Leitung der zu ihrem Geschäftskreise gehörigen Angelegenheiten, 
sowie die Bestätigung der Auseinandersetzungsrezesse; auch steht ihnen die Vollstreckung 
der in ihrem Ressort ergangenen Entscheidungen, sowie der unter ihrer Dazwischenkunft 
vollzogenen oder von ihnen bestätigten Auseinandersetzungsrezesse zu. Wenn jedoch hierauf 
nicht innerhalb Jahresfrist nach eingetretenem Ausführungstermine angetragen wird, so 
können die Interessenten die Vollstreckung nur bei den ordentlichen Gerichten nachsuchen. ð 
Über das Recht der Generalkommissionen, Anträge auf Eintragung von Grund- 
stücken in die Höferolle oder Landgüterrolle zu stellen, erging das Gesetz v. 11. Juli 
1891“; über die Behandlung „Lemeinschaftlicher Angelegenheiten“ im Auseinander- 
setzungsverfahren das Gesetz v. 2. April 18875; über die Mitwirkung der General- 
kommissionen beziehungsweise Rentenbanken bei Regelung der Anerben-Rechtsverhältnisse 
Gesetz v. 8. Juni 1896 (G. S., S. 124), §§. 2, 24 ff., sowie Gesetz v. 2. Juli 1898 
(G. S., S. 1390).“ 
4. Die Regulierungen selbst, sowie die Verhandlungen mit den betreffenden Interessenten 
werden durch einzelne Beamte bewirkt, welche als „Spezialkommissarien“ der land- 
wirtschaftlichen Behörden fungieren und die Auseinandersetzungen an Ort und Stelle zu 
betreiben haben, und für einzelne Distrikte, Kreise oder Geschäfte ernannt werden." Diese 
— 
  
1 §. 2 der Verordnung v. 22. Nov. 1844 G.Streitverfahren s. Glatzel, a. a. O., S. 96, sowie 
S. 1845, S. 19) und die betr. Min.-Erl. in]weiterhin über das Regulierungs= und Streitver- 
Lette u. v. Rönne, Landeskulturgesegeb. des fahren selbst S. 96 ff. 
Preuß. Staates, Bd. I. S. 492 — 506. Uber (G. S., S. 303. 
Zulassung praktischer Landwirte zur Laufbahn Verf. * G. S., S. 105. 
v. 5. Aug. 1806 M. Bl. 1521. " Peltzer, Gesetz betr. das Anerbenrecht bei 
: S. G. Meyer, Verw. R. I. S. 302:Renten= und Ansiedlungsgütern v. S8. Juni 1896, 
(Glatzel, a. u. O., S. 91. Berlin 1806, Schubert, Anerbenrecht nach dem 
Verordnung v. 30. Juni 1817, #ss. 3 u.Ges. v. 2. Juli 1898. Soest 1859. 
205 (G. S. 1817, S. 1611; vgl. Veite u. Verordnung v. 20. Juni 1817 wegen der Or- 
v. Rönnr., a. a. O., Bd. II, Abt. 2, -. 400 gauisation der Gen.-Kommissionen usw., 88. 27 ff., 
— 401. Uber den Zusammenhang bezw. die Ab 40 f., ff., Ausführ. G. v. 7. Juni 1821, 
grenzung zwischen dem rein verwaltungerechtlichen S. u. 7; vgl. G. Meyer, Verw. R. I. S. 
Regulicrungeverfahren und dem gerichtlichen0 f. Die Auseinanderse bungobehörden sind 
v. Rönne-Zorn, Preuß. Staatsrecht. 5. Aufl. II. 33 
 
	        
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