Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

Die Bezirksregiernngen. (8. 92.) 553 
nung, wonach der Bezirksausschuß zuständig ist für die Bestätigung von Beschlüssen des 
Kreistages, welche folgende Angelegenheiten betreffen: 
a) Veräußerungen von Grundstücken und Immobiliarrechten des Kreises; 
b) Anleihen, durch welche der Kreis mit einem Schuldenbestande belastet oder der 
bereits vorhandene Schuldenbestand vergrößert werden würde, sowie die Übernahme von 
Bürgschaften auf den Kreis; 
c) eine neue Belastung der Kreisangehörigen ohne gesetzliche Verpflichtung, insofern 
die aufzubringenden Leistungen über die nächsten fünf Jahre hinaus fortdauern sollen, 
vgl. §. 103 der Kreisordnung für die Provinz Hannover; §. 104 der Kreisordnung für 
die Provinz Hessen-Nassau; §. 91 der Kreisordnung für die Provinz Westfalen; §. 139 
der Kreisordnung für die Provinz Schleswig-Holstein; Art. V, B5 des Gesetzes über die 
allgemeine Landesverwaltung und die Zuständigkeit der Verwaltungs= und Verwaltungs- 
gerichtsbehörden in der Provinz Posen. 
In einer Reihe von Fällen bedürfen Beschlüsse des Kreistages der Bestätigung des 
Bezirksausschusses, in anderen kann durch Beschluß des Bezirksausschusses ein fehlender 
Beschluß des Kreisausschusses ersetzt werden. Durch Beschluß des Bezirksausschusses 
kann auf Antrag des Landrats die versagte Zustimmung des Kreisausschusses 
a) zur Nichtbestätigung der gewählten Gemeindevorsteher und deren Stellvertreter 
ergänzt werden (F. 22); 
b) ferner zur Bestätigung des Gutsbesitzers in seiner Eigenschaft als Gutsvorsteher 
88. 30, 31); 
) ferner zur Ernennung eines Stellvertreters des Gutsvorstehers in den Fällen der 
§§. 29 und 31 der Kreisordnung für die Provinz Schleswig-Holstein. 
Beschlüsse des Kreistages über eine Abänderung des Verteilungsmaßstabes für die 
von denjenigen besonderen Verbänden und Bezirken, welche durch den Kreistag vertreten 
werden, aufzubringenden Abgaben bedürfen der Bestätigung des Bezirksausschusses (§. 116, 
Abs. 2 der Kreisordnung für die Provinz Hannover v. 6. Mai 1884). 
2. Der Bezirksausschuß beschließt in Wegebausachen gemäß den Vorschriften der 
Wegeordnung für die Provinz Sachsen v. 11. Juli 1891, des Gesetzes, betreffend 
Anderungen der Wegegesetzgebung der Provinz Hannover, v. 24. Mai 1894 und der 
Wegeordnung für die Provinz Westpreußen v. 27. Sept. 1905. — Die erstgenannte 
Wegeordnung bestimmt folgendes: 
Die Anlage von Anstalten innerhalb des Wegegebietes, welche nicht durch besondere 
Gesetze vorgesehen sind, erfordert die Zustimmung des Wegebaupflichtigen, die im Falle der 
Versagung vom Bezirksausschuß — wenn eine Stadt, ein Kreis oder die Provinz dabei 
beteiligt sind — ergänzt werden kann, falls Schadloshaltung des benachteiligten Wege- 
baupflichtigen gesichert ist (§. 10). Über die Notwendigkeit der Abtretung von Privatrechten 
an öffentlichen Wegen oder Zubehörungen derselben an den Wegebaupflichtigen beschließt 
der Bezirksausschuß (§. 11). Mangels gütlicher Einigung setzt der Bezirksausschuß die 
Höhe der Entschädigungen, die in den Fällen der §§. 10 und 11 zu gewähren sind, 
fest. Gegen den Beschluß steht die Beschreitung des Rechtsweges offen. Uber die ge- 
meinschaftliche Unterhaltung von Grenzwegen, Grenzbrücken und Grenzdurchlässen ist eine 
Vereinbarung unter den beteiligten Gemeinden zu treffen, welche, soweit eine Stadt be- 
teiligt ist, der Bestätigung des Bezirksausschusses bedarf (§. 17). Über die Verpflichtung 
zur Abtretung einer Verkehrsanstalt (§. 29), über die Ermäßigung und Ablösung der 
Abgaben und die dem Hebungsberechtigten zu gewährende Entschädigung (8§. 29 und 31), 
sowie über die Übertragung der Baulast (§. 32) und des Hebungsrechtes (§. 33) be- 
schließt der Bezirksausschuß. Dagegen steht offen Beschreitung des Rechtsweges oder Be- 
schwerde bei dem Provinzialrat (§. 34, Abs. 1—3). Die Provinz kann die ihr auferlegte 
Verpflichtung für solche Wege und Brücken, die keinen größeren Verkehr vermitteln, an 
kleinere Verbände gegen Überweisung einer Entschädigung übertragen. Wird die Über- 
tragung abgelehnt, oder einigt man sich nicht über die zu leistende Entschädigung, so be- 
schließt der Bezirksausschuß (§. 47). In Ermangelung gütlicher Einigung beschließt der
	        
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