Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

558 Die Staatsbehörden. (§. 92.) 
88. 8—15 entsprechende Anwendung; an Stelle der ortsstatutarischen Regelung tritt die 
der Genehmigung des Bezirksausschusses unterliegende Beschlußfassung des Kreistages 
(§. 21; siehe auch §. 22, der Ausnahmen enthält). 
10. Auf Grund des Gesetzes, betreffend die Bildung der Wöählerabteilungen bei den 
Gemeindewahlen, v. 30. Juni 1900 ist der Bezirksausschuß zuständig für die Bestätigung 
der Ortsstatute über die Bildung der Wählerabteilungen bei den Gemeindewahlen in 
Stadtgemeinden. Gegen seine erstinstanzlichen Beschlüsse ist Beschwerde an den Provinzial- 
rat zulässig (§. 4). 
11. Nach der hohenzollernschen Amts= und Landesordnung (in der Fassung der Be- 
kanntmachung v. 9. Okt. 1900) beschließt der Bezirksausschuß über die infolge einer durch 
Gesetz erfolgenden Veränderung der Grenzen der Oberamtsbezirke, der Bildung neuer 
sowie der Zusammenlegung mehrerer Oberamtsbezirke notwendig werdende Auseinander- 
setzung zwischen den beteiligten Amtsverbänden, vorbehaltlich der den letzteren gegeneinander 
innerhalb zwei Wochen zustehenden Klage bei dem Bezirksausschusse (§. 2). 
Die Steuerordnung der Amtsverbände, welche das Halten von Hunden besteuert, 
bedarf der Genehmigung des Bezirksausschusses. Die Genehmigung unterliegt der Zu- 
stimmung der Minister des Innern und der Finanzen (8. 9C). 
Der Bezirksausschuß beschließt, an Stelle der Aufsichtsbehörde, über die Feststellung 
und den Ersatz von Defekten der Beamten des Amtsverbands nach Maßgabe der Ver- 
ordnung v. 24. Jan. 1844. Der Beschluß ist, vorbehaltlich des ordentlichen Rechts- 
weges, endgültig (§. 38 a). 
Gegen den Beschluß des Amtsausschusses über die Verhängung von Ordnungsstrafen 
gegen Beamte des Amtsverbandes findet innerhalb zwei Wochen die Beschwerde an den 
Bezirksausschuß statt; gegen dessen Beschluß innerhalb gleicher Frist Klage bei dem Ober- 
verwaltungsgerichte (§. 47). 
12. Zuständig ist der Bezirksausschuß an Stelle des früheren herzoglich-nassauischen 
Bezirksrates in Volksschulsachen, in Sachen der Beaufsichtigung der Bewirtschaftung der 
Gemeinde= und Stiftungswaldungen und der Festsetzung der Besoldungen der Bürger- 
meister in den zu Städten erklärten Gemeinden (§. 116 [„Mitwirkung“, „beschließt“, 
„Anhörung“] der Kreisordnung für die Provinz Hessen-Nassau). 
Nach dem Gesetze, betreffend das Diensteinkommen der Lehrer und Lehrerinnen 
an den öffentlichen Volksschulen, v. 3. März 1897 beschließt auf Anrufen der Beteiligten, 
sofern es sich um Stadtschulen handelt, der Bezirksausschuß endgültig darüber, welcher 
Teil des auf dem Lande zu gewährenden Dienstlandes als Hausgarten anzusehen ist (§. 18.. 
Bei amtlicher Festsetzung des Diensteinkommens beschließt auf Anrufen der Be- 
teiligten über die Anrechnung der Nebendiensteinkünfte an Geld oder Naturalleistungen 
sowie des Ertrags der Landnutzung (§. 18) auf das Grundgehalt oder die nach §. 3 ge- 
währte Besoldung der Kreisausschuß, und sofern es sich um Stadtschulen handelt, der Bezirks- 
ausschuß. Der Beschluß des Bezirksausschusses in erster und zweiter Instanz ist endgültig. 
13. Bei Durchführung der Gesetze zur Verhütung der Hochwassergefahren: 
a) des Gesetzes, betreffend Schutzmaßregeln im Quellgebiete der linksseitigen Zu- 
flüsse der Oder in der Provinz Schlesien, v. 16. Sept. 1899: 
Mangels Verständigung zwischen Provinz und Staat entscheidet der Bezirksausschuß 
endgültig über das Maß der Leistungsfähigkeit einer Gemeinde zur Tragung eines An- 
teils der für Einschränkungen in der landwirtschaftlichen Nutzung von Grundstücken der 
Quellgebiete der linksseitigen Zuflüsse der Oder in der Provinz Schlesien zu gewährenden 
Entschädigung (§. 7); 
b) des Gesetzes, betreffend Maßnahmen zur Verhütung von Hochwassergefahren in 
der Provinz Schlesien, v. 3. Juli 1900: 
An Stelle des Kreisausschusses tritt in den Fällen der §§. 6 und 9 des Gesetzes, 
betreffend die Befugnisse der Strombauverwaltung gegenüber den Uferbesitzern an öffent- 
lichen Flüssen, v. 268 165 der Bezirksausschuß (§. 10, Ziff. 8). 
Wo Einrichtungen zur Ausschließung der benachteiligenden Wirkung, welche eine
	        
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