560 Die Staatsbehörden. (8. 92.)
Außergewöhnliche Wahlen zum Ersatze innerhalb der Wahlperiode ausgeschiedener
Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung müssen auf Beschluß des Bezirksausschus es
angeordnet werden (8. 21).
Die Bestätigung der gewählten Bürgermeister und Beigeordneten sowie der besoldeten
Magistratsmitglieder kann von dem Regierungspräsidenten nur unter Zustimmung des
Bezirksausschusses versagt werden. Die versagte Bestätigung oder die versagte Zustim-
mung zur Nichtbestätigung kann auf Antrag durch den Minister des Innern ersetzt
werden (S. 33).
Der Bezirksausschuß beschließt über entstandene Meinungsverschiedenheit zwischen
Stadtverordnetenversammlung und Magistrat, wenn von einem Teil auf Entscheidung an-
getragen wird und zugleich die Angelegenheit nicht auf sich beruhen bleiben kann (§. 36).
Zur Veräußerung von Grundstücken und solchen Gerechtsamen, welche jenen gesetz-
lich gleichgestellt sind, zu Anleihen, durch welche die Gemeinde mit einem Schulden-
bestand belastet oder der bereits vorhandene vergrößert wird, und zu Veränderungen in
dem Genusse von Gemeindenutzungen (Wald, Weide, Heide, Torfstich und dergleichen)
bedarf es der Genehmigung des Bezirksausschusses (§. 50).
Statt der freiwilligen Veräußerung von Grundstücken usw. im Wege der Lizitation
auf Grund einer Taxe kann der Bezirksausschuß in besonderen Fällen auch den Verkauf
aus freier Hand sowie einen Tausch gestatten, sobald er sich überzeugt, daß der Vorteil
der Gemeinde dadurch gefördert wird (§. 51). Für die Hypothekenbehörde genügt zum
Nachweise, daß der Vorschrift dieses Paragraphen genügt worden, die Bestätigung des
Vertrags durch den Bezirksausschuß.
Ein Gemeindebeschluß, durch welchen die Entrichtung von Bürgerrechtsgeld bei Er-
werb des Bürgerrechts, von Einkaufsgeld anstatt oder neben einer jährlichen Abgabe für
die Teilnahme an den Gemeindenutzungen angeordnet wird, bedarf der Genehmigung des
Bezirksausschusses (§. 52).
Die Genehmigung des Bezirksausschusses ist erforderlich (§. 53) für Zuschläge zu
den direkten Staatssteuern nach Maßgabe des §. 53, Abs. 2; für Zuschläge zu den
indirekten Staatssteuern; für die über die Erhebung von Kommunalsteuern zu erlassenden
Regulative. Die Gemeinde kann durch Beschluß der Stadtverordneten zur Leistung von
Diensten behufs Ausführung von Gemeindearbeiten verpflichtet werden; die Dienste werden
in Geld abgeschätzt, die Verteilung geschieht nach dem Maßstabe der Gemeindeabgaben
oder in deren Ermangelung nach dem Maßstabe der direkten Steuern. Abweichungen
von dieser Verteilungsart bedürfen der Genehmigung des Bezirksausschusses (§. 54).
In Städten bis zu 10000 Einwohnern (8. 30, Abs. 2) können die Geschäfte des Ge-
meindeeinnehmers nach Vernehmung der Stadtverordnetenversammlung und mit Zustim-
mung des Bezirksausschusses dem Kämmerer übertragen werden (§. 56).
Verletzt ein Beschluß des Magistrats das Staatswohl oder das Gemeindeinteresse
und lehnt der Vorsitzende deshalb die Ausführung eines solchen Beschlusses ab, so be-
schließt in dringenden Fällen auf Antrag der Bezirksausschuß über die zwischen dem
Vorsitzenden und dem Magistratskollegium entstandene Meinungsverschiedenheit (§. 57, ähn-
lich §. 75).
Über die Gültigkeit der Wahlen der Bezirksvorsteher, sowie überhaupt solcher Ge-
meindebeamten, welche der Bestätigung nicht bedürfen, beschließt, soweit die Beschluß-
fassung der Aufsichtsbehörde zusteht, der Bezirksausschuß (§. 60).
Hinsichtlich der Bürgermeister und der besoldeten Magistratsmitglieder unterliegt die
Festsetzung der Besoldungen in allen Fällen der Genehmigung des Bezirksausschusses.
Den Beigeordneten, insofern ihnen nicht eine Besoldung besonders beigelegt ist (§. 3 10,
können mit Genehmigung des Bezirksausschusses feste Entschädigungsbeträge bewilligt
werden (§. 65).
Mit Genehmigung des Bezirksausschusses kann wegen der Pension der Bürger-
meister und der besoldeten Mitglieder des Magistrats eine Vereinbarung getroffen werden. —
Über streitige Pensionsansprüche der besoldeten Gemeindebeamten beschließt der Bezirks-
ausschuß, in einem Falle vorbehaltlich der Klage im Verwaltungsstreitverfahren, im übrigen
vorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges. Der Beschluß ist vorläufig vollstreckbar (§. 66·.