Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

562 Die Staatsbehörden. 
(§. 92.) 
XIV. Hinsichtlich des Verfahrens ist noch zu bemerken: 
1. In einer Reihe von Materien ist der Bezirksausschuß erste und einzige Beschlußt 
instanz. 
2. In einer Reihe von Materien ist der Bezirksausschuß erste Instanz mit Beschwerde 
an höhere Instanzen (Provinzialrat, Minister). 
3. In einer Reihe von Materien ist der Bezirksausschuß Beschwerdeinstanz über 
Gemeinde= und Kreisbehörden, insbesondere Kreis= und Stadtausschüssen. 
4. In einer Reihe von Materien können Beschlüsse der Bezirksausschüsse im Streit- 
verfahren, sei es beim Bezirksausschusse selbst, sei es beim Oberverwaltungsgericht, weiter 
verfolgt werden. 
Der Bezirksausschuß hat im System des preußischen Verwaltungs- 
rechts sowohl als Beschlußbehörde wie als Verwaltungsgericht eine über- 
aus bedeutsame Stellung gewonnen; leider ist die wissenschaftliche Durch- 
dringung des Stoffes der sehr zersplitterten Gesetzgebung mangels mono- 
graphischer Arbeiten zurzeit noch völlig ungenügend und hinsichtlich der 
Gesetzgebung besteht unverkennbar die Gefahr, daß der Bezirksausschuß 
mit allzuvielen und zu verschiedenartigen Aufgaben belastet wird. 
D. Von den Befugnissen und Obliegenheiten der Regierungen und ihrer Abtei- 
lungen in dem ihnen angewiesenen Geschäftskreise. 
1. Allgemeine Bestimmungen für sämtliche Abteilungen und für das Plenum. 
I. Die Regierungen sind den ihnen vorgesetzten Ministerien als obersten Zentral- 
behörden untergeordnet, müssen den Verfügungen derselben prompte und gebührende Folge 
leisten und bleiben für die Verzögerung der Ausführung denselben verantwortlich.! Sie 
stehen zugleich in einem untergeordneten Verhältnisse zu den Oberpräsidenten" (§. 6 der 
Instruktion v. 23. Okt. 1817). Den Regierungen sind wiederum die zu ihrem Ressort 
gehörigen Beamten und Verwaltungsbehörden ihres Verwaltungsbezirks untergeordnet, 
und zwar jeder Abteilung zunächst diejenigen, welche in ihrem besonderen Geschäftskreise 
angestellt sind (a. a. O.). Den Justizunterbehörden können indes die Regierungen so 
wenig als andere Verwaltungsbehörden Anweisungen in Angelegenheiten ihres Ressorts 
erteilen und sie zu deren Befolgung nicht anhalten (Verordnung v. 2. Jan. 1849, §. 38).7 
II. Für ihre Amtsführung sind den Regierungen in den §§. 7 und 8 der Instruktion 
v. 23. Okt. 1817 im allgemeinen Vorschriften über die Prinzipien und den Geist ihrer 
Verwaltung erteilt worden, die sich bereits fast wörtlich in den §§. 34—37 der Instr. 
v. 26. Dez. 1808 finden. Sie gehören mit zu den erhabensten Denkmälern des edlen 
Geistes, welcher die weise Reformgesetzgebung jener Zeit der Wiedererhebung des Staates 
durchdrang; in ihnen ist zugleich der große historische Zusammenhang mit der staats- 
männischen Arbeit, durch welche Friedrich Wilhelm I. die preußische Verwaltung schuf 
und ihre Eigenart feststellte, gewahrt. 
a) Den Regierungen liegt die Verpflichtung ob, das landesherrliche Interesse, das Beste 
des Staates und das Gesamtwohl der Untertanen bei der ihnen übertragenen Verwaltung 
überall gehörig wahrzunehmen. Sie müssen bedacht sein, nicht allein allem vorzubeugen 
  
1 S. hierzu oben, S. 460, letzter Absatz, über stimmung entzogen sind. In Zivilprozessen, wo 
den allgemeinen Grundsatz des verwaltungsrecht- 
lichen Dienstgehorsams. 
:* Vgl. hierüber oben, S. 463, 466, 468. 
:3 G. S. 1849, S. 12. — Die Kab. O. v. 
31. Dez. 1825 (D, Xll, Lit. b) hatte bestimmt, 
daß den Regierungen zustehen solle, in Ange- 
legenheiten ihres Ressorts den Iustizunterbehörden 
Aufträge zu erteilen und sie zu deren Befolgung 
anzuhalten, vorausgesenzt, daß die Natur dieser 
Aufträge von der Art ist, daß sie nicht ihrer Be- 
  
Fiskus Partei ist, sollte nur die Requisition statt- 
finden. Diese Bestimmungen hat der 8. 38 der 
Verordnung v. 2. Jan. 1849 aufgehoben und 
bestimmt, daß die Zustiz= und Verwaltungebe- 
hörden nur verpflichtet sein sollen, sich gegenseing 
bei Erledigung der ihnen obliegenden Geschäfte 
innerhalb ihres Ressorts Unterstützung zu leisten. 
Vgl. auch die drei Verordnungen v. 26. Juni, 
1867, §§. 36, 29 und 28 (G. S. 1867, S. 
1030, 1091 und 1100).
	        
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