Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

(8. 92.) 589 
teilung besonders angehen, liegt dem Kassenrate unter der Aufsicht und besonderen Mit— 
sorge des Präsidenten ob und sind ihm von den anderen Abteilungen die erforderlichen 
Daten hierzu „prompt zu suppeditieren“. 
8. Die von der Regierung aufgestellten Spezialetats untergeordneter Kassen und 
die Verwaltungsetats der einzelnen Abteilungen müssen zwar von den Abteilungen der 
Regierung, welcher sie speziell angehören, selbst gefertigt, auch von diesen die etatsmäßigen 
Anweisungen auf ihre Fonds erteilt werden; der Kassenrat nimmt aber an der Auf— 
stellung dieser Etats teil, insoweit als derselbe dafür verantwortlich ist, daß beim Etats- 
und Rechnungswesen die höheren Vorschriften genau beobachtet werden. 
9. Die Aufstellung und Kontrollierung der Pensionsetats. Die dabei stattfindenden 
Ab= und Zugänge sind mit größter Genauigkeit zu berücksichtigen und solche zu jeder 
Zeit zu verfolgen. Die einzelnen Pensionsanträge gehen aber lediglich von der Abteilung 
aus, welcher der betreffende Beamte angehört. 
10. Die Bearbeitung aller Sachen, welche der Kassenverwaltung im weiteren Sinne 
des Wortes angehören, ohne einer der im vorstehenden benannten Abteilungen speziell 
unterworfen zu sein. 
Die Bezirksregierungen. 
8. Betreffend die Schulräte. 
Obgleich infolge der beiden Verordnungen v. 27. Juni 1845 ein Teil derjenigen 
Geschäfte, welche bis dahin den Regierungen in Kirchen= und Schulangelegenheiten über- 
tragen waren, auf die Konsistorien übergegangen ist?, so hatte dennoch der §. 7 der 
Verordnung v. 27. Juni 1845, betreffend die Ressortverhältnisse der Provinzialbehörden 
für das evangelische Kirchenwesen 3, bestimmt, daß bei den Regierungen zur Mitwirkung 
bei Bearbeitung der das Kirchen= und Schulwesen betreffenden Angelegenheiten auch fernerhin 
geistliche Räte angestellt werden sollen.“ Praktische Bedeutung hat die Vorschrift nur 
mehr fur das Schulwesen, dessen technischer Teil durch besondere Schulräte bearbeitet 
wird. 
Der 8. 46 der Instruktion v. 23. Okt. 1817 spricht die allgemeinen Grundsätze 
aus, nach welchen die geistlichen und Schulräte der Regierungen ihr Amt verwalten 
sollen; die dort getroffenen Bestimmungen beziehen sich indes vorzugsweise auf die In- 
terna des Kirchen= und Schulwesens, und die neuere Gesetzgebung hat hierin nichts ge- 
ändert; dagegen haben sie in ihrer Eigenschaft als technische Mitglieder nach der Kabinetts- 
order v. 31. Dez. 1825 (sub D, Nr. V) in den Plenarversammlungen des Kollegiums 
gegenwärtig nur in den zu ihrem Geschäftskreise gehörigen Sachen ein volles Votum", 
wogegen ihnen in den Abteilungssitzungen in allen Vortragssachen ohne Unterschied ein 
volles Stimmrecht zusteht.“' Ubrigens bestimmt der §. 46 der Instruktion v. 23. Okt. 
1817, daß die geistlichen und Schulräte, sofern sie als Mitglieder der Regierung handeln, 
  
Regierungen nunmehr lediglich als Mitglieder des 
1 liber das besondere Provinzialschulkollegium 
Provinzialschulkollegiums und die geistl. Räte als 
s. oben, §. 86, S. 489. 
* Vgl. oben, S. 452w ff. 
5 G. S. 1845, S. 440. 
4 §S. 46 (am Schlusse) der Instr. v. 23. Okt. 
1817 bestimmt, „daß die geistl. und Schulräte 
der Regierungen zugleich die Organe, deren sich 
das Konsistorium für besondere Angelegenheiten 
seines Ressorts bedienen kann, und Mitglieder 
desselben mit Sitz und Stimme sind, wenn sie 
bei dem Konsistorium anwesend sind“. Auch der 
#§. 13 der Instr. v. 23. Okt. 1817 für die Kon- 
sistorien (G. S. 1817, S. 244) bestimmt, daß die 
bei den Regierungen angestellten geistl. und Schul- 
räte zugleich Mitglieder des Konsistoriums der 
Provinz sein sollten. Diese Bestimmung war 
durch die in der Kab. O. v. 31. Dez. 1825 (sub B) 
vorgeschriebene Teilung der Konsistorialgeschäfte in 
zwei Abteilungen (Konsistorium und Provinzial= 
schulkollegium nicht aufgehoben, sondern nur in- 
soweit modifiziert worden, daß die Schulräte der 
  
Mitglieder des Konsistoriums anzusehen waren. 
Diese Vorschriften sind jetzt gegenstandslos und 
jede Verbindung dieser Art zwischen Regierungen 
und Konsistorien aufgehoben. 
5 Den bei den Regierungen für die Bearbei- 
tung der Schulsachen angestellten Räten ist der 
Charakter als Regierungsräte beigelegt, weshalb 
sie fortan als „Regierungs= und Schulräte“ be- 
zeichnet werden sollen (Kab. O. v. 23. Sept. und 
Zirk. Reskr. des Min. des Inn. u. der Fin. u. 
der geistl. usw. Ang. v. 6. Dez. 1840, M. Bl. d. i. 
Verw. 1840, S. 436, Nr. 7475. Uber ihre jähr- 
lich einmal zu veranlassende Einberufung zu den 
Sitzungen des Provinzialschulkollegiums vgl. das 
Zirk. Restr. des Min. der geistl. usw. Ang. v. 
23. Febr. 1867 (M. Bl. d. i. Verw. 1867, S. 115, 
Nr. 105). 
* Vgl. oben, E. V. 
*' Vgl. ebendaselbst.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.