Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

604 Die Staatsbehörden. (§. 93.) 
Polizeipräsidiums sind ausgeschlossen; 2. die Ernennung der übrigen ernannten Mitglieder 
erfolgt nach Maßgabe der allgemein geltenden gesetzlichen Vorschriften; 3. die gewählten 
Mitglieder werden von Magistrat und Stadtverordneten der Stadt Berlin gemeinsam ge- 
wählt, jedoch sind die Mitglieder des Wahlkollegiums von der Wahl ausgeschlossen; 
4. über das Aufhören einer der für die Wählbarkeit erforderlichen Voraussetzungen sowie 
über eventuelle Abänderung der Dauer der Wahlperiode beschließen gleichfalls Magistrat 
und Stadtverordnete gemeinsam; 5. zuständig ist dieser Bezirksausschuß a) in allen An- 
gelegenheiten der Verwaltungsgerichtsbarkeit innerhalb seines örtlichen Bezirks, b) in allen 
Beschlußsachen, die ihm durch besondere gesetzliche Vorschrift überwiesen sind, 
während grundsätzlich für Beschlußsachen des Bezirksausschusses im Stadtkreis Berlin der 
Oberpräsident allein für zuständig erklärt ist, ausgenommen jedoch die Sachen, die dem Poli- 
zeipräsidenten an Stelle des Bezirksausschusses überwiesen sind (s. oben, I und III). B. Auf 
Grund des Gesetzes v. 13. Juni 1900, §. 41 über die Neugestaltung der Berliner 
Polizeiverwaltung durch Einfügung der Stadtkreise Charlottenburg, Schöneberg und Rix- 
dorf in den Landespolizeibezirk Berlin haben diese Vorschriften eine Abänderung dahin 
erfahren: 1. Es werden zwei Abteilungen des Bezirksausschusses Berlin gebildet, 
die Abteilung 1 für die polizeilichen Angelegenheiten der Stadtkreise Berlin, Rirdorf, 
Charlottenburg, Schöneberg, die Abteilung II für die sonstigen Angelegenheiten des Stadt- 
kreises Berlin; 2. beide Abteilungen haben einen gemeinsamen Präsidenten, Verwaltungs- 
gerichtsdirektor und dessen Stellvertreter; dagegen wird das zweite ernannte Mitglied nebst 
Stellvertreter für jede der beiden Abteilungen besonders ernannt; 3. die gewählten Mit- 
glieder und Stellvertreter werden für Abteilung lII sämtlich von Magistrat und Stadt- 
verordneten gemeinsam, für Abteilung I zur Hälfte von diesen, zur Hälfte vom Pro- 
vinzialausschuß der Provinz Brandenburg gewählt. 
V. Die Ministerial-, Militär= und Baukommission der Residenz Berlin 
ist für die Militär= und Bau-, auch sonstige ihr zugewiesene Verwaltungsangelegenheiten. 
an die Stelle der vormaligen, mit dem 1. Jan. 1823 wieder aufgehobenen Regierung zu 
Berlin getreten.? Zu ihrem Geschäftskreise gehören die Marsch-, Manöver= und Vor- 
spannangelegenheiten, die Reklamationen wegen Entlassung aus dem stehenden Heere und 
der Landwehr, die Ersatzangelegenheiten erster Instanz, die sämtlichen fiskalischen Bau- 
angelegenheiten in Berlin, die Unterhaltung der öffentlichen Gebäude und der öffentlichen 
Wasserläufe, die Berliner Domänensachen, insbesondere die Tiergartenverwaltung, das Hinter- 
legungswesen. Außerdem ist ihr durch den Art. IV der Verordnung v. 5. Sept. 1877, 
betreffend den Ubergang der Verwaltung der Angelegenheiten der evangelischen Landes- 
kirche auf den evangelischen Oberkirchenrat 2, die Ausübung der landesherrlichen Patro- 
natsrechte in Berlin, soweit solche bis dahin von dem Konsistorium der Provinz Bran- 
denburg geübt wurden, übertragen. Die Ernennung der von Patronats wegen berufenen 
Geistlichen verbleibt jedoch dem Konsistorium. Ihre Zuständigkeit hinsichtlich der märki- 
schen Wasserstraßen — Schiffahrtsabgaben, Fährregal, Vermessung der Flußschiffe, Binnen- 
schiffahrtsstatistik — ist durch Allerh. Erl. v. 16. März 1903 (G. S., S. 173) von 
derjenigen des Negierungspräsidenten in Potsdam abge zweigt worden. 
Die Ministerial-, Militär= und Baukommission hat ihre eigene Kasse mit den 
Funktionen der Regierungshauptkassen. 
VI. Zufolge L. V. G., §. 45, werden für den Stadtkreis Berlin die Geschäfte 
der direkten Steuerverwaltung an Stelle der Regierungsabteilung für direkte Steuern, 
Domänen und Forsten von der „Direktion für die Verwaltung der direkten 
Steuern in Berlin“ wahrgenommen, und durch die Bestimmung des Abs. 2 des 
§. 45 ist diese Behörde in betreff der Zuständigkeit in Disziplinarsachen den im 8. 24, 
Nr. 2 des Gesetzes v. 21. Juli 1852, betreffend die Dienstvorschriften der nicht richter- 
lichen Beamten, bezeichneten Provinzialbehörden gleichgestellt. 
  
4 G. S., S. 217. * Ugl. Handbuch über den Königl. Preuß. Hof 
*MVgl. hierüber oben, S. 305. und Staat für das Jahr 1905, S. 334. 
* G. S. 1877, S. 215.
	        
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