Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

676 Die Staatsbehörden. (8. 101.) 
cc) dem Reichsgerichte bei Behinderung des an sich zuständigen Gerichts, bei Un- 
gewißheit der örtlichen Zuständigkeit, im Falle der Bestellung eines gemeinschaftlichen 
Gerichtsstandes und bei positiven oder negativen Kompetenzkonflikten mehrerer Gerichte die 
Bestimmung des zuständigen Gerichts ob, wenn es das im Instanzenzuge nächst höhere 
Gericht ist.à Vgl. aber auch das preuß. Gesetz betr. Anderungen der Vorschriften über 
die Kompetenzkonflikte zwischen den Gerichten und Verwaltungsbehörden v. 22. Mai 1902 
(G. S., S. 145), Art. 1 u. 3. 
b) In Strafsachen ist das Reichsgericht zuständig: aa) für die Untersuchung und 
Entscheidung in erster und letzter Instanz in den Fällen des Hochverrats und des Landes- 
verrats, insofern diese Verbrechen gegen den Kaiser oder das Reich gerichtet sind?; 
bb) für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel der Revision? gegen die 
Urteile der Strafkammern in erster Instanz", insoweit nicht die Revision ausschließlich 
auf die Verletzung einer in den Landesgesetzen enthaltenen Rechtsnorm gestützt wird; 
c) gegen Urteile der Schwurgerichte für das Rechtsmittel der Revision wegen Verletzung 
der Gesetze. Ferner hat das Reichsgericht, falls ein Oberlandesgericht in der Aus- 
übung des Richteramtes verhindert ist, die Untersuchung und Entscheidung einem anderen 
Oberlandesgerichte zu übertragen.“ 
c) Das Reichsgericht ist ferner zuständig zur Verhandlung und Entscheidung über 
Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Konsulargerichte.' Hierher gehören aa) in bürger- 
lichen Rechtsstreitigkeiten und in Konkurssachen die Rechtsmittel der Beschwerde und der 
Berufung gegen die Entscheidungen des Konsuls oder des Konsulargerichts; bb) in Straf- 
sachen die Rechtsmittel der Beschwerde und der Berufung gegen die Entscheidungen des 
Konsulargerichts; cc) in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Beschwerde." 
d) Das Reichsgericht ist endlich die Berufungsinstanz gegen Entscheidungen des 
Patentamtes in dem Verfahren wegen der Erklärung der Nichtigkeit oder wegen Zurück- 
nahme eines Patents?; aus seinen Mitgliedern müssen der Präsident und mindestens 
fünf Mitglieder des Disziplinargerichtshofes für Reichsbeamte, welcher am Sitze des 
Reichsgerichts zusammentritt, entnommen werden 10; das Reichsgericht ist beteiligt bei der 
Bildung des Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte 11, und der Vorsitzende und die Mitglieder 
  
sowie die G. v. 15. März 1881 (R. G. Bl., S. 38), 
24. Juni 1886 (R. G. Bl., S. 207), 30. März 
1893 (R. G. Bl., S. 139). — Uber den Vor- 
behalt im Einführ. Ges. zum Gerichtsverf. Ges., 
§. 3, Abs. 2 bezüglich der besonderen Gerichte 
s. unten, S. 105. 
1 §g. 36 der D. Zivilprozeß-O., §. 3 des G. 
v. 4. März 1879 (G. S. 1879, S. 102). Uber 
den infolge dieser Zuständigkeit des Reichsgerichts 
entstandenen Streit mit dem preußischen Kom- 
petenzgerichtshof s. Laband, Bd. III, S. 364; 
Struckmann u. Koch, Z-d. II, S. 501, N. 7. 
* §. 136, Abs. 1, Nr. 1 des D. Gerichtsverf. 
Ges. in Aufhebung von R. V., Art. 75. — Der 
erste Strafsenat des Reichsgerichts hat hierbei 
diejenigen die Voruntersuchung und deren Er- 
gebnisse betreffenden Entscheidungen zu treffen, 
welche nach der Strafprozeß-O. von dem Gerichte 
zu erlassen sind; das Hauptverfahren findet vor 
dem vereinigten zweiten und dritten Strassenate 
statt (vgl. S. 138 a. a. O.). Der Untersuchungs- 
richter wird für jede Strafsache aus der Zahl 
der Mitglieder durch den Präsidenten bestellt; der 
Präsident kann indes auch jedes andere Mitglied 
eines deutschen Gerichts und jeden Amterichter 
zum Untersuchungsrichter oder für einen Teil 
der Geschäfte des Untersuchungsrichters zum Ver- 
treter desselben bestimmen (§5. 184 der D. Straf- 
prozeß-O.). 
* Diese kann nur darauf gestützt werden, daß 
  
das Urteil auf Verletzung des Gesetzes berube 
(§. 376 der D. Strafprozeß-O.). 
" In Strafsachen wegen Zuwiderhandlung 
gegen die Vorschriften über Erhebung öffentlicher, 
in die Reichskasse fließender Abgaben und Ec- 
fälle ist das Reichsgericht auch für die Verhand- 
lung und Entscheidung über das Rechtemittel 
der Revision gegen Urteile der Strafkammer in 
der Berufungs instanz zuständig, sofern die 
Entscheidung des Reichsgerichts von der Staats- 
anwaltschaft bei der Einsendung der Akten an 
das Revisionsgericht beantragt wird (vgl. §. 138, 
Abs. 2 des D. Gerichtsverf. Ges.). 
5 §. 136, Abs. 1, Nr. 2 des D. Gerichtsverf. 
Ges., §. 376 der Strafprozeß-O. 
* §. 15 der D. Strafprozeß-O. 
!*' Vgl. oben, S. 659. 
* §. 14 des G. v. 7. April 1900 über die 
Konsulargerichtsbarkeit (K. G. Bl. 1879, S. 213]. 
Siehe des weiteren die §§. 18, 55, 71, Abfs. 2 
a. a. O. 
s g. 33 des Patentges. v. 7. April 1891 (K. 
G. Bl., S. 79). Uber das Berfahren in Patent- 
sachen siehe die Verordnungen v. 11. Juli und 
6. Dez. 1891 (R. G. Bl., S. 349, 389). 
10 8. 87, Abs. 3, §. 91, Abs. 1 des G. v. 
31. März 1873, betr. die Rechtsverhältmisse der 
Reichsbeamten (R. G. Bl. 1873, S. 619). 
11 G. v. 16. Juli 1897 (R. G. Bl., S. 157, 
8. 1, Rechtsanwalts-O., §§. 90, 98, 99.
	        
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