Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

702 Die Staatsbehörden. (8. 105.) 
ordnung und der Deutschen Strafprozeßordnung mit einzelnen Abweichungen, welche aus 
den Vereinbarungen der Rheinuferstaaten folgen oder mit Rücksicht auf die eigentümlichen 
Verhältnisse der Rheinschiffahrtsgerichte gesetzlich angeordnet sind (SS. 7—12 a. a. O.) 
C. Die Elbzollgerichte. 
I. Die Elbgollgerichte beruhen auf der zwischen Preußen und benachbarten Staaten 
vereinbarten Elbschiffahrtsakte v. 23. Juni 18211 und der Additionalakte v. 13. April 
1844.3 Sie sind unter ihrem alten Namen bestehen geblieben, auch nachdem durch das 
Bundesgesetz v. 11. Juni 1870 # der Elbzoll und damit ihre Haupttätigkeit, die Untersuchung 
und Entscheidung von Zollstreitigkeiten und Zollkontraventionen, in Wegfall gekommen war, 
und sind durch den §. 14, Nr. 1 des Deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes als besondere 
Gerichte zugelassen. Ihre Verfassung ist durch das Gesetz v. 9. März 1879“, welches gleich- 
zeitig mit dem Deutschen Gerichtsverfassungsgesetze in Kraft getreten ist, geregelt worden. 
II. Das Gesetz v. 9. März 1879 hat (F. 1) bestimmt, daß Elbzollgerichte erster 
Instanz die Amtsgerichte sind, deren Bezirke von der Elbe innerhalb der durch die 
Additionalakte v. 13. April 1844 bestimmten Grenzen? berührt werden, und daß Elb- 
zollgerichte zweiter Instanz die Landgerichte sind. Gegen die Entscheidungen der Land- 
gerichte findet ein Rechtsmittel nicht statt (§. 8 des Gesetzes v. 9. März 1879). Wenn 
ein Amtsgericht mit mehreren Richtern besetzt ist, so sind bei der Geschäftsverteilung 
einem derselben die Geschäfte des Elbzollgerichts zu übertragen (§F. 2 a. a. O. . In 
Strafsachen verhandeln und entscheiden die Elbzollgerichte in erster Instanz ohne Zu— 
ziehung von Schöffen, in der Berufungsinstanz in der Besetzung von drei Mitgliedern 
mit Einschluß des Vorsitzenden (§. 3 a. a. O.). Die sachliche Zuständigkeit der Elb- 
zollgerichte ist durch die Vereinbarungen der Elbuferstaaten" bestimmt (§. 4 a. a. O. 
Diese Zuständigkeit umfaßt: a) in Strafsachen: a) übertretungen schiffahrts= und strom- 
polizeilicher Vorschriften durch Schiffs= oder Floßführer, deren Dienstleute, Passagiere oder 
Schiffszieher, 8) Exzesse, welche die zur Bemannung der Stromfahrzeuge oder zum 
Schiffszuge gehörenden Personen gegeneinander oder gegen die in Ausübung ihres Amtes 
begriffenen Elbschiffahrtspolizeibeamten begehen und welche nicht einen kriminellen Charakter 
an sich tragen; b) in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten: a) Streitigkeiten wegen Zahlung 
der Zoll-, Kranen-, Wage-, Hafen-, Werft-, Schleusengebühren wegen ihres Betrags, 
soweit dieselben aus Warenversendungen, welche nach den Grundsätzen der Elbschiffahme-- 
akte behandelt werden, entspringen, 3) Streitigkeiten über die von Privatpersonen unter- 
nommene Hemmung des Leinpfades, 7J) Streitigkeiten über die beim Schiffsziehen ver- 
anlaßten Beschädigungen an Wiesen und Feldern sowie überhaupt jeden Schaden, den 
Flößer oder Schiffer während der Fahrt oder beim Anlanden durch ihre Fahrlässigkeit andern 
verursacht haben, 5) Streitigkeiten über den Betrag der Berglöhne und Hilfsvergütungen in 
Unglücksfällen, e) Streitigkeiten über Betrag und Zahlung der Lotsengebühren, #) Streitig- 
keiten zwischen Schiffsführern und Passagieren über Preis und sonstige Bedingungen und 
Verhältnisse des Transports, J) Streitigkeiten zwischen den Eignern und Führern, den 
Dienstleuten und Zugknechten der Stromfahrzeuge über ihre Dienst= und Lohnverhältnisse. 
Das Verfahren vor den Etlbzollgerichten richtet sich nach den Vorschriften der 
Deutschen Zivilprozeßordnung und der Deutschen Strafprozeßordnung mit einzelnen Ab- 
weichungen, welche aus den Vereinbarungen der Elbuferstaaten folgen oder mit Rücksicht 
auf die eigentümlichen Verhältnisse der Elbzollgerichte gesetzlich angeordnet sind (§. 5 des 
Gesetzes v. 9. März 1879). 
  
1 G. S. 1822, S. 9, insbes. Art. 26. 45); ferner den Ber. der Komm. des Abg. O. v. 
* G. S. 1844, S. 458, insbes. Art. 46—50. 18. Jan. 1879 (Stenogr. Ber. des Abg. H. 1878 
2 (V. S. 1870, S. 416. — 79, Anl. Bd. II, Aktenst. Nr. 128, S. 100 f., 
4 G. S. 1879. S. 132. — Vgl. den Entwurf und die Verhandl. in den Sitz. v. S., 25. u. 28. Jan. 
dieses Gesenzes nebst Motiven) in den Stenogr. 1879 (Stenogr. Ber. des Abg. H. 1878—79, 
Ber. des H. H. 1578— 79, Anl. Bd., Aktenst. Nr. 6, Bd. II, S. 487, 913 ff. u. 937). 
S. 17 ff., den Komm. Ber. des H. H.ebendas., Aktenst. 5 §. 46 der Additionalakte v. 13. April 1844. 
Nr. 36, S. 108, Verhandl. des P. H. v. 1. * 1878 Art. 26 b—e der Elbschiffahrtsakte und §. 57 
(Stenogr. Ber. des H. H. 1878—79, Bd. l, S. 44, der Additionalakte. 
 
	        
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