Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

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Die Militärgerichtsbarkeit. (F. 106.) 
2. Aufnahme von Vermögensverzeichnissen im Auftrage des Amtsgerichts ; 
3. freiwillige öffentliche Versteigerungen beweglicher Sachen sowie öffentliche Ver- 
pachtungen an den Meistbietenden im Auftrag des Amtsgerichts, der generell erteilt 
werden kann?; 
4. die nach Maßgabe von Art. 122 und 123 errichteten Ortsgerichte sind ferner 
zuständig ?: a) für freiwillige öffentliche Versteigerung von Grundstücken; b) für Ver- 
mögensteilungen, Ubergabeverträge zwischen Eltern und Kindern, Vorbereitung von Ehe- 
und Erbverträgen; c) Beurkundung von Gesindedienstverträgen und Zustellung einseitiger 
Willenserklärungen auf Antrag an Personen, die in ihrem Bezirke wohnen; d) Be- 
glaubigung von Unterschriften; e) Unterstützung der Gerichte bei Beurkundung von Tei- 
lungen, Ubergabeverträgen, Auseinandersetzungen, sowie in anderen Angelegenheiten der 
freiwilligen Gerichtsbarkeit durch Gutachten und persönliche Auskünfte; k) für das vor- 
malige Herzogtum Nassau s. noch Art. 122, Abs. 1, Schlußsatz, mit §. 3, Ausführungs- 
gesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch; dazu kommen endlich noch die Sondervorschriften des 
§. 12 der Verordnung v. 20. Dez. 1899 über örtliche Besonderheiten in der Zuständig- 
keit der Ortsgerichte. 
8. 106. 
Die Militärgerichtsbarkeit." 
I. Die Militärgerichtsbarkeit, welche sich auf Strafsachen 5 und die nicht streitige 
Gerichtsbarkeit beschränkt, ist durch das Deutsche Gerichtsverfassungsgesetz nicht berührt 
worden." Sie ist eine „besondere“ Gerichtsbarkeit im Sinne des Gesetzes. 
II. Die frühere Heeresverfassung, wonach das Heer einen in sich abgeschlossenen 
Staat im Staate ausmachte, ließ es notwendig erscheinen, den Zivilgerichten die Aus- 
übung der Rechtspflege bei den Truppen zu entziehen und besondere Militärgerichte zur 
Besorgung der Rechtsangelegenheiten der Militärpersonen und der Angehörigen derselben 
in Zivil= und Strafsachen zu errichten. Die zur Verwaltung der Justiz bei den Truppen 
eingesetzten Gerichte waren: 1. das Generalauditoriat als oberster Gerichtshof, 2. das 
Kriegskonsistorium und 3. die unter die Aufsicht des Generalauditoriats gestellten Ge- 
richte bei den Gouvernements, Festungskommandanturen, Regimentern, Bataillonen und 
Korps, zu welchen während eines Krieges noch Lazarett= und Traingerichte hinzutraten. 
Diese verschiedenen Militärgerichte übten die Gerichtsbarkeit in allen persönlichen Zivil- 
und Strafsachen der Militärpersonen, deren Ehefrauen, Kinder und Gesinde, öfters auch 
über einzelne Grundstücke in den Festungen, aus'; es handelt sich bei ihnen also um 
eine vollständige eximierte Gerichtsbarkeit des Militärstandes. Diese Einrichtung be- 
stand bis zum Jahre 1808 8; bei der veränderten Organisation des Heeres fiel indes 
die Notwendigkeit hinweg, den Militärgerichtsstand in seiner bisherigen Ausdehnung fort- 
bestehen zu lassen. Die Kabinettsorder v. 19. Juli 1809 hob daher den Militär- 
  
1 Art. 108 ebenda. 
à Art. 109 ebenda. 
2 Art. 122, Abs. 1 mit Art. 112—116. 
* Laband, B)d. IV, S. 109 fl. 
5 §F. 39, Abs. 1 des Reichsmilitärges. v. 2. Mai 
1874 (R. G. Bl. 1874, S. 56). 
6 KS. 7 des Einführ. Ges. zum D. Gerichtsverf. 
Ges. — Ebenso bestimmt auch das Ausführ. Ges. 
v. 24. April 1878 zum D. Gerichtsverf. Ges. im 
§. 110, daß die Gerichtsbarkeit der Militärgerichte, 
sowie die gesetzlichen Bestimmungen über Kriegs- 
gerichte von den Vorschriften dieses Gesetzes nicht 
berührt werden. — Die Bestimmung des F§. 7 
des Einführ. Ges. zum D. Gerichteverf. Ges. be- 
zieht sich übrigens nur auf die für das Heer und 
  
die Marine bestehenden eigentlichen Militär= 
gerichte, wogegen in betreff der in Ausnahme- 
zuständen statthaften Kriegsgerichte oder Stand- 
rechte der §. 16 des D. Gerichtsverf. Ges. be- 
stimmt, welcher ausspricht, daß die Bestimmungen 
über solche Gerichte nicht berührt werden. 
7 Vgl. Instr. für das Gen.-Auditoriat v. 
20. Okt. 1800, in deren §. 3 adbie betr. früheren 
Verordnungen hierüber angeführt sind (Rabe, 
Samml., Bd. VI, S. 286). 
* Auf dieser Einrichtung beruhen die Vor- 
schriften des A. L. R., Teil II, Tit. 10, §sS. 4—67 
und der A. G. O., Teil I, Tit. 2, S§§. 48—54, 
81—82, 84, 85, 88—89, 92, 96—97. 
* Mylins, N. C. C., Tom. XII, p. 847,
	        
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