360 2. Buch. 2. Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reiches.
gesetz vom 7. April 1891 (REl. S. 79), welches an die Stelle
der ursprünglichen Kodifikation des Patentrechts, des Patentgesetzes
vom 25. Mai 1877 (Röl. S. 501), getreten ist. Ergänzend treten
hierzu noch das Gesetz vom 21. Mai 1900 (REBl. S. 233) über
Patentanwälte und vom 1. Juni 1891 (Rul. S. 290) über
den Schutz von Gebrauchsmustern. «
2. Inhalt der Patentgesetzgebung.
Das Gesetz behandelt in 4 Abschnitten das Patentrecht (I), das
Patentamt (II), das Verfahren in Patentsachen (III) und Strafen und
Entschädigung (IV).
Patente werden gegen eine Vorgebühr von 30 M. erteilt für neue
Erfindungen, welche eine gewerbliche Verwertung gestatten, sofern sie
nicht den Gesetzen oder guten Sitten zuwiderlaufen oder Nahrungs-,
Genuß-, Heilmittel und Chemikalien ohne bestimmtes Verfahren be-
treffen, zugunsten des ersten Anmelders (§S§ 1—3). Das Patent
gibt dem Inhaber das ausschließliche Recht, den Erfindungsgegenstand
gewerbsmäßig herzustellen, zu verwerten und zu gebrauchen und unter-
liegt grundsätzlich der rechtsgeschäftlichen Verfügung (Lizenz) und der
Vererbung. Es dauert (bei Zahlung einer mit 50 M. beginnenden
und je um 50 M. steigenden Jahresgebühr) 15 Jahre, erlischt aber
früher bei Verzug mit Zahlung der Gebühr oder bei Verzicht, kann
auch für nichtig erklärt werden, sofern sich ergibt, daß die Erfindung
nicht patentfähig war oder Gegenstand des Patentes eines früheren
Anmelders ist oder zum wesentlichen Inhalt der Anmeldung aus der
Beschreibung, den Zeichnungen, Modellen pp. oder dem Verfahren
eines anderen entnommen ist (88 4—10).
Eine Zurücknahme des Patentes kann nach Ablauf von 3 Jahren,
von Bekanntmachung des Patentes ab gerechnet, erfolgen, wenn der
Inhaber es unterläßt, im Inlande die Erfindung in angemessenem
Umfange zur Ausführung zu kbringen, oder doch alles zu tun, was
erforderlich ist, um diese Ausführung zu sichern, ferner wenn im öffent-
lichen Interesse die Erteilung der Erlaubnis zur Benutzung der Er-
findung an andere geboten erscheint, der Patentinhaber aber gleich-
wohl sich weigert, diese Erlaubnis gegen angemessene Vergütung und
genügende Sicherstellung zu erteilen (§ 11). Die Erteilung, die
Nichtigkeitserklärung und die Zurücknahme der Patente erfolgt durch
das Patentamt in Berlin, das diese Vorgänge in ein öffentlich
geführtes Register (Patentrolle) einträgt und durch den Reichsanzeiger
und durch das Patentblatt veröffentlicht.
Die bei einer der Anmeldeabteilungen des Patentamts gehörig
erfolgte Anmeldung wird nach einer Vorprüfung zur Erhebung etwaiger
Einsprüche bekannt gegeben und zur Entscheidung gebracht. Diese unter-
liegt der Beschwerde innerhalb eines Monats, über die von besonders
gebildeten Beschwerdeabteilungen entschieden wird (8§ 24—27). Das
erteilte Patent wird öffentlich bekannt gemacht. Für den Antrag auf
Nichtigkeitserklärung und Zurücknahme des Patentes ist die Nichtigkeits-
abteilung zuständig (8§S§ 18—30), gegen deren Entscheidung die Be-
rufung an das Reichsgericht stattfindet (§ 33 und V. vom 6. Dezember