Object: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

360 2. Buch. 2. Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reiches. 
gesetz vom 7. April 1891 (REl. S. 79), welches an die Stelle 
der ursprünglichen Kodifikation des Patentrechts, des Patentgesetzes 
vom 25. Mai 1877 (Röl. S. 501), getreten ist. Ergänzend treten 
hierzu noch das Gesetz vom 21. Mai 1900 (REBl. S. 233) über 
Patentanwälte und vom 1. Juni 1891 (Rul. S. 290) über 
den Schutz von Gebrauchsmustern. « 
2. Inhalt der Patentgesetzgebung. 
Das Gesetz behandelt in 4 Abschnitten das Patentrecht (I), das 
Patentamt (II), das Verfahren in Patentsachen (III) und Strafen und 
Entschädigung (IV). 
Patente werden gegen eine Vorgebühr von 30 M. erteilt für neue 
Erfindungen, welche eine gewerbliche Verwertung gestatten, sofern sie 
nicht den Gesetzen oder guten Sitten zuwiderlaufen oder Nahrungs-, 
Genuß-, Heilmittel und Chemikalien ohne bestimmtes Verfahren be- 
treffen, zugunsten des ersten Anmelders (§S§ 1—3). Das Patent 
gibt dem Inhaber das ausschließliche Recht, den Erfindungsgegenstand 
gewerbsmäßig herzustellen, zu verwerten und zu gebrauchen und unter- 
liegt grundsätzlich der rechtsgeschäftlichen Verfügung (Lizenz) und der 
Vererbung. Es dauert (bei Zahlung einer mit 50 M. beginnenden 
und je um 50 M. steigenden Jahresgebühr) 15 Jahre, erlischt aber 
früher bei Verzug mit Zahlung der Gebühr oder bei Verzicht, kann 
auch für nichtig erklärt werden, sofern sich ergibt, daß die Erfindung 
nicht patentfähig war oder Gegenstand des Patentes eines früheren 
Anmelders ist oder zum wesentlichen Inhalt der Anmeldung aus der 
Beschreibung, den Zeichnungen, Modellen pp. oder dem Verfahren 
eines anderen entnommen ist (88 4—10). 
Eine Zurücknahme des Patentes kann nach Ablauf von 3 Jahren, 
von Bekanntmachung des Patentes ab gerechnet, erfolgen, wenn der 
Inhaber es unterläßt, im Inlande die Erfindung in angemessenem 
Umfange zur Ausführung zu kbringen, oder doch alles zu tun, was 
erforderlich ist, um diese Ausführung zu sichern, ferner wenn im öffent- 
lichen Interesse die Erteilung der Erlaubnis zur Benutzung der Er- 
findung an andere geboten erscheint, der Patentinhaber aber gleich- 
wohl sich weigert, diese Erlaubnis gegen angemessene Vergütung und 
genügende Sicherstellung zu erteilen (§ 11). Die Erteilung, die 
Nichtigkeitserklärung und die Zurücknahme der Patente erfolgt durch 
das Patentamt in Berlin, das diese Vorgänge in ein öffentlich 
geführtes Register (Patentrolle) einträgt und durch den Reichsanzeiger 
und durch das Patentblatt veröffentlicht. 
Die bei einer der Anmeldeabteilungen des Patentamts gehörig 
erfolgte Anmeldung wird nach einer Vorprüfung zur Erhebung etwaiger 
Einsprüche bekannt gegeben und zur Entscheidung gebracht. Diese unter- 
liegt der Beschwerde innerhalb eines Monats, über die von besonders 
gebildeten Beschwerdeabteilungen entschieden wird (8§ 24—27). Das 
erteilte Patent wird öffentlich bekannt gemacht. Für den Antrag auf 
Nichtigkeitserklärung und Zurücknahme des Patentes ist die Nichtigkeits- 
abteilung zuständig (8§S§ 18—30), gegen deren Entscheidung die Be- 
rufung an das Reichsgericht stattfindet (§ 33 und V. vom 6. Dezember 
 
	        
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