Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Erste Abteilung. (3_1)

Staatshaushaltsetat und Kontrolle der Finanzverwaltung. (§. 118.) 105 
c) Bei den Gehaltspositionen der Beamten sind auch deren sämtliche Emolumente 
und Nebeneinnahmen, soweit sie vom Staate gewährt werden, und zwar an derjenigen 
Stelle ersichtlich zu machen, wo das Hauptamt des Beamten erscheint. 
d) Bei allen Beamtenkategorien ist im Etat der höchste und niedrigste Normalsatz 
der Besoldung ersichtlich zu machen. 
e) Bei jeder noch nicht bestätigten überschreitung des normalen Besoldungsbetrages 
ist der überschießende Betrag ausdrücklich als „künftig wegfallend“ (Aussterbegehalt) zu 
bezeichnen. 
Hierher gehört auch die Bestimmung des Abs. 2 des §. 19 des Gesetzes v. 27. März 
1872 betreffend die Einrichtung und die Befugnisse der Oberrechnungskammer 2, wonach 
in die zur Vorlegung an den Landtag gelangenden Spezialetats bei den Besoldungs- 
fonds die Stellenzahl und die Gehaltssätze, welche für die Disposition über diese Fonds 
maßgebend sind, aufgenommen werden müssen.5 
Über das Verfahren bezüglich des Zustandekommens des jährlichen Staats- 
haushaltsetats ist zuvörderst zu bemerken, daß zur Vorbereitung des dem Abgeordneten- 
hause zur Beschlußfassung vorzulegenden Entwurfes die einzelnen Minister sich mit dem 
Finanzminister über die Bedürfnisse ihres Ressorts für das bevorstehende Etatsjahr in 
Verbindung setzen. Nach dem vorangegangenen Gutachten des Finanzministers wird der 
Etatsentwurf durch Beschluß des Gesamtministeriums festgesetzt und nach eingeholter Ge- 
nehmigung des Königs mit dessen Ermächtigung nebst dem Entwurfe des Staatshaus- 
haltsgesetzes zunächst in das Abgeordnetenhaus (Art. 62, Abs. 3 der Verfassungsurkunde) 
eingebracht. Die Etatsentwürfe zerfallen in die beiden Abschnitte: „Einnahme“ und 
„Ausgabe“, und betreffs der letzteren in die beiden Unterabschnitte: „Dauernde Ausgaben“ 
und „Einmalige und außerordentliche Ausgaben“. Sowohl die Einnahmen als die Aus- 
gaben sind dann nach einzelnen Ministerien gesondert aufgeführt, und bei den dauernden 
Ausgaben sind hierbei wiederum voneinander gesondert: a) Betriebs-, Erhebungs= und 
Verwaltungskosten der einzelnen Einnahmezweige, b) Dotationen und allgemeine Finanz- 
verwaltung, nämlich: Zuschuß zur Rente des Kronfideikommißfonds, öffentliche Schuld, 
Ausgaben für die beiden Häuser des Landtages, sowie Beiträge zu den Ausgaben des 
Deutschen Reiches, Apanagen, Renten, Abfindungen, Zuschüsse usw., und c) Staats- 
verwaltungsausgaben. Dem Etatsentwurfe ist ein erläuternder Vorbericht des Finanz- 
ministers beigefügt. Außerdem sind diesem zur Grundlage des Staatshaushaltsetats 
dienenden Hauptfinanzetat die Verwaltungsetats der einzelnen Zentralbehörden und der 
von diesen ressortierenden einzelnen Verwaltungen und Institute nebst umfassenden An- 
lagen und Erläuterungen beigefügt. 
Nach Einbringung des Entwurfs des Gesetzes über den Staatshaushaltsetat mit 
diesem Etat selbst in das Abgeordnetenhaus wählt letzteres, wie dies der §. 26 der 
(zurzeit in Geltung stehenden) Geschäftsordnung (v. 16. Mai 1876) bestimmt, eine 
ständige Kommission zur Prüfung des Staatshaushaltsetats; es ist aber außerdem dem 
  
1 Diesen Grundsatz hat auch bereits die Kab. O. 
v. 13. Juli 1839 zu Nr. 5 (G. S. 1839, S. 235) 
ausgesprochen, indem sie vorschreibt, daß alle Ein- 
nahmen und Emolumente, welche ein Beamter 
außer dem mit dem Hauptamte verbundenen 
Einkommen aus Staats-, Instituten-, Korpora- 
tions= oder anderen Kassen und Fonds bezieht, 
in demjenigen Etat, worin das Hauptamt auf- 
geführt ist, genau vor der Linie vermerkt werden 
sollen, und daß in dem Jahresetat, worin eine 
solche Nebeneinnahme zum ersten Male erscheint, 
nachzuweisen ist, daß bei deren Verleihung den 
Vorschriften der gedachten Kab. O. über die Ge- 
nehmigung der Ubernahme von Nebenämtern ge- 
nügt worden ist. 
G. S. 1872, S. 283. 
* Diese Bestimmung ist zugunsten einer festen 
  
Ordnung der Gehälterfonds getroffen worden; 
es müssen danach die Stellenzahl und die Ge- 
haltssätze in dem Etat erscheinen, wodurch als- 
dann die Verwaltung gebunden ist. Unter den 
„Gehaltssätzen“ ist nicht verstanden, daß die Ge- 
haltsklassen und die Zahl der in jeder Klasse 
enthaltenen Stellen im Etat erscheinen sollen; 
es sollen nicht die Gehaltsklassen in den Etat 
aufgenommen werden, sondern nur die Gesamt- 
zahl der Stellen, das Minimum, das Maximum 
und der Durchschnitt des Gehaltes. Nur bei 
den Richtergehältern kann eine Ausnahme hier- 
von in Betracht kommen. Vgl. die Erklärung 
des Regierungskommissarius in dem Komm. Ber. 
des A. H. v. 30. Jan. 1872 in den Stenogr. Ber, 
dess. 1871—72, Anl. Bd. II, Aktenst. Nr. 148, 
S. 857, Sp. 1.
	        
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