Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Erste Abteilung. (3_1)

Katholische Kirche. (S. 130.) 221 
Zweiter Titel. 
Katholische Kirche. 1 
S. 130. 
A. Bis zum Erlaß der Verfassungsurkunde. 
Der brandenburgisch-preußische Staat war bis zum Regierungsantritt Friedrichs 
des Großen sowohl nach seiner politischen Stellung als nach dem Bekenntnis der weit 
überwiegenden Mehrzahl seiner Bevölkerung im wesentlichen ein evangelischer Staat. 
Dies änderte sich erst mit dem Erwerb Schlesiens und der Teilung Polens. Für 
Schlesien hatte Friedrich der Große : im Berliner Frieden v. 28. Juli 1742 die Zu- 
sicherung erteilt, die katholische Kirche in statu quo zu erhalten, jedoch „mit gänzlichem 
Vorbehalt der denen dahiesigen Protestanten zu verstattenden ohnumschränkten Gewissens- 
freiheit und der dem Souverän des Landes kompetierenden Gerechtsame“. Unter Fest- 
haltung aller landesherrlichen Befugnisse und Zurückweisung aller Ubergriffe des Klerus 
hielt Friedrich der Große die bestehende schlesische Kirchenverfassung aufrecht. In ähn- 
licher Weise wurde mit der katholischen Kirchenverfassung derjenigen Gebietsteile verfahren, 
welche durch die Teilung Polens mit dem preußischen Staat vereinigt wurden. 
Wie sich sodann seit der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts auf allen Gebieten 
des Staatslebens eine zentralisierende Richtung geltend machte, so trat auch bezüglich des 
Verhältnisses der katholischen Kirche zum Staate die Tendenz hervor, dieses für die 
ganze Monarchie nach möglichst gleichartigen Grundsätzen festzustellen. Dementsprechend 
wurde der Versuch gemacht, auch die Verfassung der katholischen Kirche nach ihrer staats- 
kirchenrechtlichen Seite durch eine für die ganze Monarchie gültige Gesetzgebung zu 
regeln. Das Allgemeine Landrecht kennt keine alleinherrschende Konfession, sondern die 
katholische und die evangelische Kirche in ihren beiden Hauptzweigen sind vollständig 
gleichberechtigt.? Ausgehend von der Gemeindeverfassung als dem Mittelpunkt der 
Kirchenverfassung, knüpft das Allgemeine Landrecht hieran alle weiteren Bestimmungen 
über die Rechte des Staates, die Befugnisse der Kirchenoberen, die Stellung der Geist- 
lichkeit und die Gerechtsamen der einzelnen Kirchenmitglieder. In Anerkennung des 
bischöflichen Kirchenregiments wird für die katholischen Gemeinden der Bischof als der 
gemeinschaftliche Vorgesetzte aller Kirchengesellschaften innerhalb der Diözese erachtet und 
  
1 Lehmann-Granier, Preußen und die Aktenstücke zum vatikan. Konzil, 1872; Zorn, 
kathol. Kirche seit 1640, 9 Bde., 1878—1902; Kirchenrecht, 1888, S. 174 ff.; Zorn, Die Hohen- 
Westerburg, Preußen und Rom an der Wende zollern und die Religionsfreiheit, 1896; Frantz 
des 18. Jahrh., in Stutz' Kirchenrechtl. Abhandl., in Deutsche Ztschr. f. Kirchenrecht, Bd. XXIII 
Heft 48, 1908; Laspeyres, Geschichte und heu-- (3. Folge, Bd. 1), S. 19 ff.; Kahl, Lehrsystem 
tige Verfassung der kathol. Kirche Preußens, 1840; des Kirchenrechts, 1894; Fleiner, Entwicklung 
Warnkönig, Die staatsrechtliche Stellung der des kathol. Kirchenrechts im 19. Jahrh., Rekto- 
kathol. Kirche in den kathol. Ländern des Deut= ratsrede, 1902; Bornhak, Preuß. Staats= und 
schen Reiches, besonders im 18. Jahrh., 1855; Rechtsgeschichte, 1903; Bornhak, Preuß. Staats- 
Roßhirt, Das staatsrechtl. Verhältnis zur kathol. recht 2, Bd. III, 1914, S. 633 ff., 675 ff.; Fried- 
Kirche in Deutschland seit dem westfäl. Frieden, berg, Kirchenrecht", 1909, S. 68 ff., 108 ff., 
1859; Mejer, Zur Geschichte der röm.-deutschen sowie die Lehrbücher des kathol. Kirchenrechts von 
Frage, 1871—74; Friedberg, Grenzen zwi= v. Scherer, Sägmüller, Hergenröther- 
schen Staat und Kirche, 3 Bde., 1872, bes. Bd. I, Hollweck, Heiner, Groß. 
S. 266 ff.; Friedberg, Der Staat und die 2 Hegemann, Friedrich d. Gr. und die kathol. 
Bischofswahlen, 1874; Stutz, Der neuste Stand Kirche in den reichsrechtl. Territorien Preußens, 
des deutschen Bischofswahlrechtes, in seinen Kir= 1904; Pigge, Die religiöse Toleranz Friedrichs 
chenrechtl. Abhandl., Heft 58, 1909; Hinschius= d. Gr., 1899; Lochmann, Friedrich d. Gr. 
Kahl, Art. Bistum, in v. Stengel-Fleischmanns! und die kathol. Kirche in Schlesien seit dem 
W. St. V. R.2, Bd. 1, S. 487 ff.; Hinschius, Beginn des 7 jähr. Krieges, Dissert., Göttingen 
Staat und Kirche, 1883, S. 270 ff.; v. Bar, 1903 
Staat und kathol. Kirche in Preußen, 1883; 
Friedberg, Das Deutsche Reich und die kathol kennt in den §§. 1 und 2 alle drei Konfessionen 
Kirche, in v. Holtzendorffs Jahrbuch für Gesetz= in ihrer bisherigen Verfassung als gleichgestellte 
gebung usw., 1872; Friedberg, Sammlung der und öffentliche Kirchen an. 
  
6 Auch das Religionsedikt v. 9. Juli 1788 er-
	        
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