Verlag von F. A. Brockhaus in Leipzig.
Das Recht
der Kommunalverbände in Preußen.
Historisch und dogmatisch dargestellt
von Dr. Paul Schoen,
o. ö. Professor der Rechte in Göttingen.
§. Geheftet 4 10.—. Gebunden in Halbfranz 11.50.
Ergänzungsband zu:
von Rönne-Zorn,
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
Das Verfassungs= und Verwaltungsrecht der Kommunalverbände in Preußen
hat durch die neuere Gesetzgebung eine in der Hauptsache einheitliche Gestaltung erfahren
und ist damit zu einem lange fehlenden Abschluß gelangt. Trotz der Wichtigkeit dieses
Stoffes für jeden, der sich praktisch oder thcoretisch mit dem Rechte der Kommunalverbände
der Preußischen Monarchie nach der juristischen, administrativen oder finanziellen
Seite hin zu beschäftigen hat, fehlte es lange an einer erschöpfenden, systematischen
Bearbeitung.
Diese Lücke in der Literatur wird durch das vorliegende Buch ausgefüllt. Es will eine
systematische Bearbeitung des Rechtes der preußischen Kommunnalverbände sein, welche
auf historischer Grundlage die geltenden Vorschriften möglichst erschöpfend zur Dar-
stellung bringt. Den Bedürfnissen der Praxis hat der Verfasser überall Rechnung getragen
und aus diesem Grunde sich nicht darauf beschräntt, die zahlreich sich darbietenden Stkeit-
fragen zu erörtern und zu beleuchten, sondern auch die Entscheidungen der höchsten Ver-
waltungs= und Gerichtsbehörden, von denen besonders die des Oberverwaltungsgerichts
eine Fundgrube für die Ertenntnis des Rechtes unserer Kommnnalverbände bilden, überall
mitzuberücksichtigen.
Der Staatsrechtslehrer Exzellenz Laband in Straßburg beurteilt in der
Deutschen Juristenzeitung das Buch wie folgt: „Das Werk gehört zu den
besten Arbeiten auf dem Gebiet des preußischen Verwaltungsrechts. Es füllt
eine Lücke in der wissenschaftlichen Literatur aus, denn es gibt tein anderes Werk, welches
das jetzt geltende Recht vollständig systematisch zur Darstellung bringt. Die älteren Mono-
graphien auf diesem Gebiet sind durch die Gesetzgebung des letzten Decenniums veraltet und
betreffen immer nur einzelne Arten von Kommunalverbänden; manche sind auch von so
großer Oberflächlichkeit, daß sie weder für die Theorie noch für die Praxis Wert haben.
Der Verfasser behandelt die Stadt= und Landgemeinden, die Gutsbezirke und Samt-
gemeinden, die Kreise und Provinzialverbände und zwar für alle Teile des preußischen
Staats unter sorgfältiger Darstellung der provinziellen Verschiedenheiten. Den Erörterungen
über das geltende Recht gehen ausführliche Schilderungen der geschichtlichen Entwickelung
und des Ganges der Gesetzgebung vorauus Zur besonderen Zierde gereicht dem
Buch die klare und gefällige Art der Darstellung, die bei einem Stoff, der zum großen
Teil aus willtürlichen, gesetzlichen Detailvorschriften besteht, besonders zu rühmen ist.“