Sanktion und Publikation der Gesetze und Verordnungen. (S8„. 115.) 51
getroffen, wie der Erlaß v. 6. Juni 1850 für die Landesteile, für welche das Gesetz
v. 11. März 1850 in Geltung steht. Für den jetzigen Kreis Herzogtum Lauenburg
endlich hat auf Grund des §. 12 des Gesetzes v. 7. Jan. 1870 das (damalige) lauen-
burgische Ministerium durch die Bekanntmachung v. 7. Febr. 1870 1 die Anordnungen
über die zur Gültigkeit der von der Regierung auf Grund des gedachten Gesetzes er-
lassenen polizeilichen Vorschriften erforderlichen Bestimmungen getroffen. Danach ist die
Verkündigung durch Aufnahme des ganzen Erlasses in das Offizielle Wochenblatt für
Lauenburg vorgeschrieben und bestimmt worden, daß jede außerdem erfolgende anderweitige
Bekanntmachung, zu welcher die Regierung sich aus Gründen der Zweckmäßigkeit be-
wogen findet, ohne Einfluß auf die gesetzliche Geltung solcher Vorschriften sein soll.
Die Polizeiverordnungen, zu deren Erlaß die Oberpräsidenten bzw. die Re-
gierungspräsidenten zufolge der Bestimmungen der §§. 76 und 79 der Provinzial-
ordnung v. 29. Juni 1875 bzw. der §§. 73 und 74 des Gesetzes v. 26. Juli
1880 über die Organisation der allgemeinen Landesverwaltung in denjenigen Landesteilen,
für welche die gedachten Gesetze Geltung besitzen, berechtigt sind, müssen nach 88. 77
und 80 der Provinzialordnung v. 29. Juni 1875 und §. 76 des Gesetzes v. 4. Juli
1880 durch die Amtsblätter derjenigen Bezirke bekannt gemacht werden, in welchen
dieselben Geltung erlangen sollen. Das jetzt für die ganze Monarchie geltende Recht
enthält L. V. G., §. 140. Danach müssen die Polizeiverordnungen der Minister,
der Oberpräsidenten und der Regierungspräsidenten veröffentlicht werden in den Amts-
blättern derjenigen Regierungsbezirke, in denen sie Geltung erlangen sollen.
Als Erfordernisse gültiger Veröffentlichung bestimmt das Gesetz — es sind somit
mangels eines dieser Erfordernisse Polizeiverordnungen als ungültig zu betrachten —
folgendes:
1. Die Polizeiverordnung muß ausdrücklich als „Polizeiverordnung“ bezeichnet sein;
2. bei Polizeiverordnungen der Minister muß der augdrückliche Hinweis auf
L. V. G., §. 136, bei solchen der Ober= und Regierungspräsidenten auf L. V. G., 8. 137,
bei Polizeiverordnungen über Strom-, Schiffahrts= und Hafenpolizei auf L. V. G., §. 138
in der Polizeiverordnung selbst enthalten sein;
3. bei Polizeiverordnungen der Ober= und Regierungspräsidenten muß ferner in
der Polizeiverordnung selbst der Hinweis auf die der Verordnung zugrunde liegende Vor-
schrift des Gesetzes v. 11. März 1850, bzw. der Verordnung v. 20. Sept. 1867
oder des lauenburgischen Gesetzes v. 7. Jan. 1870 enthalten sein.
Was endlich den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Polizeiverordnung betrifft, so
bestimmt jetzt L. V. G., §. 141 für die ganze Monarchie, in libereinstimmung mit
den Vorschriften, die bereits die Provinzialordnung und das Organisationsgesetz von
1880 enthielt, folgendes für die Polizeiverordnungen der Minister, Ober= und Regierungs-
präsidenten: Ist in einer gemäß §. 140 verkündeten Polizeiverordnung der Zeitpunkt
bestimmt, mit welchem dieselbe in Kraft treten soll, so ist der Anfang ihrer Wirksamkeit
nach dieser Bestimmung zu beurteilen; enthält aber die verkündete Polizeiverordnung eine
solche Zeitbestimmung nicht, so beginnt ihre Wirksamkeit mit dem achten Tage nach
dem Ablaufe desjenigen Tages, an welchem das betreffende Stück des Amtsblattes,
welches die Polizeiverordnung verkündet, ausgegeben worden ist.
5) Die bergpolizeilichen Vorschriften, zu deren Erlaß die Oberbergämter gemäß
8§. 197 des Allgemeinen Berggesetzes v. 24. Juni 18657 berechtigt sind, müssen hiernach
durch das Amtsblatt derjenigen Regierungen, in deren Bezirken sie Gültigkeit erhalten
sollen, publiziert werden.
e) Bezüglich der übrigen Verordnungen bestehen allgemeine Vorschriften über die
Publikation nicht. Demgemäß muß angenommen werden, daß die Art der Publikation
in das Ermessen des zum Erlaß der Verordnung berechtigten Staatsorganes gestellt ist.
Die herrschende Lehre nimmt an, daß alle Verordnungen, welche Rechtssätze enthalten,
1 Offiz. Wochenbl. f. Lauenburg 1870, Nr. 10, * G. S. 1865, S. 746.
S. 41.
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