Vorwort.
Das Erscheinen des 3. Bandes der Neubearbeitung von v. Rönnes Preußischem
Staatsrecht hat sich über Gebühr lange verzögert. Die Hauptgründe dieser Ver—
zögerung waren eine schwere, länger dauernde Erkrankung des bisherigen Bearbeiters
und weiterhin der Ausbruch des Weltkrieges. Nunmehr aber sind die nötigen
Vorbereitungen getroffen, um das Erscheinen der noch ausstehenden Teile des Werkes
in unmittelbarer Folge zu sichern.
Die zunächst vorliegende erste Abteilung des 3. Bandes enthält das Recht der
Gesetzgebung einschließlich des Staatshaushaltsgesetzes und der Entlastung, bearbeitet
von dem bisherigen Herausgeber, ferner das Verhältnis von Staat und Kirche, be—
arbeitet von dem mitunterzeichneten Professor Dr. Giese in Frankfurt a. M. Mit
diesen beiden Abschnitten ist das Verfassungsrecht abgeschlossen.
In unmittelbarer Folge werden sich noch zwei Abteilungen des 3. Bandes
anschließen und zwar soll zu Beginn nächsten Jahres als zweite Abteilung erscheinen
der erste Teil des Verwaltungsrechtes, enthaltend die Unterrichtsverwaltung,
bearbeitet von Professor Dr. Giese, und die Finanzverwaltung, bearbeitet von
Privatdozent Dr. Wenzel in Bonn. Die übrigen Zweige der preußischen Ver-
waltung, welche die dritte Abteilung füllen, werden in der Hauptsache von Professor
Dr. Pohl in Greifswald und Regierungsrat Dr. Genzmer in Posen bearbeitet
werden; beide Herren stehen allerdings zurzeit im militärischen Dienst; Privatdozent
Dr. Sassen-Bonn, der die Bearbeitung des Rechtes der Wirtschaftspflege über-
nommen hatte, ist den Heldentod fürs Vaterland gestorben.
Die sämtlichen Zweige der Reichsverwaltung, die v. Rönne in seine Dar-
stellung aufgenommen hatte, sind als nicht dem preußischen Staatsrechte angehörig
ausgeschieden worden.
Wir glauben durch die angegebenen, unter entgegenkommendster Mitwirkung
der Verlagshandlung getroffenen Maßnahmen den Abschluß des Werkes im Laufe
der nächsten zwei Jahre in sichere Aussicht nehmen zu dürfen und geben uns der
Hoffnung hin, daß auch die Neubearbeitung des v. Rönneschen Staatsrechtes als
einer wissenschaftlichen Verarbeitung des reichen Materials preußischen Verfassungs-
und Verwaltungsrechtes nach dem heutigen Stande der Gesetzgebung ihren Platz in
der staatsrechtlichen Literatur behaupten wird.
Ansbach und Frankfurt a. M., im Juli 1915.
Philipp Zorn. Friedrich Giese.