Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Erste Abteilung. (3_1)

Vorwort. 
Das Erscheinen des 3. Bandes der Neubearbeitung von v. Rönnes Preußischem 
Staatsrecht hat sich über Gebühr lange verzögert. Die Hauptgründe dieser Ver— 
zögerung waren eine schwere, länger dauernde Erkrankung des bisherigen Bearbeiters 
und weiterhin der Ausbruch des Weltkrieges. Nunmehr aber sind die nötigen 
Vorbereitungen getroffen, um das Erscheinen der noch ausstehenden Teile des Werkes 
in unmittelbarer Folge zu sichern. 
Die zunächst vorliegende erste Abteilung des 3. Bandes enthält das Recht der 
Gesetzgebung einschließlich des Staatshaushaltsgesetzes und der Entlastung, bearbeitet 
von dem bisherigen Herausgeber, ferner das Verhältnis von Staat und Kirche, be— 
arbeitet von dem mitunterzeichneten Professor Dr. Giese in Frankfurt a. M. Mit 
diesen beiden Abschnitten ist das Verfassungsrecht abgeschlossen. 
In unmittelbarer Folge werden sich noch zwei Abteilungen des 3. Bandes 
anschließen und zwar soll zu Beginn nächsten Jahres als zweite Abteilung erscheinen 
der erste Teil des Verwaltungsrechtes, enthaltend die Unterrichtsverwaltung, 
bearbeitet von Professor Dr. Giese, und die Finanzverwaltung, bearbeitet von 
Privatdozent Dr. Wenzel in Bonn. Die übrigen Zweige der preußischen Ver- 
waltung, welche die dritte Abteilung füllen, werden in der Hauptsache von Professor 
Dr. Pohl in Greifswald und Regierungsrat Dr. Genzmer in Posen bearbeitet 
werden; beide Herren stehen allerdings zurzeit im militärischen Dienst; Privatdozent 
Dr. Sassen-Bonn, der die Bearbeitung des Rechtes der Wirtschaftspflege über- 
nommen hatte, ist den Heldentod fürs Vaterland gestorben. 
Die sämtlichen Zweige der Reichsverwaltung, die v. Rönne in seine Dar- 
stellung aufgenommen hatte, sind als nicht dem preußischen Staatsrechte angehörig 
ausgeschieden worden. 
Wir glauben durch die angegebenen, unter entgegenkommendster Mitwirkung 
der Verlagshandlung getroffenen Maßnahmen den Abschluß des Werkes im Laufe 
der nächsten zwei Jahre in sichere Aussicht nehmen zu dürfen und geben uns der 
Hoffnung hin, daß auch die Neubearbeitung des v. Rönneschen Staatsrechtes als 
einer wissenschaftlichen Verarbeitung des reichen Materials preußischen Verfassungs- 
und Verwaltungsrechtes nach dem heutigen Stande der Gesetzgebung ihren Platz in 
der staatsrechtlichen Literatur behaupten wird. 
Ansbach und Frankfurt a. M., im Juli 1915. 
Philipp Zorn. Friedrich Giese.
	        
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