Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Zweite Abteilung. (3_2)

246 Unterrichtswesen. (C. 132.) 
oktroyierten Verfassung v. 5. Dez. 1848 erneuerte der Minister die Zusicherung der bal- 
digen Vorlegung des Gesetzentwurfs. 1 Diese erfolgte jedoch nicht; vielmehr erklärte, 
nachdem Minister v. Ladenberg am 19. Dez. 1850 aus dem Amt geschieden war, sein 
Nachfolger v. Raumer, als in der Sitzung der Ersten Kammer v. 7. Mai 1851 die 
Erledigung der Schulfrage und die Vorlegung des verheißenen Gesetzes zur Sprache 
kam, „daß er kein dringendes praktisches Bedürfnis anerkenne, ein allgemeines Unter- 
richtsgesetz zu erlassen“; der Minister hob die Schwierigkeiten hervor, „unter gleich- 
mäßiger Wahrung der Rechte des Staates und der Kirche ein solches Gesetz zu schaffen, 
weshalb dasselbe erst dann vorgelegt werden würde, wenn es möglich sei“. : Als in 
der Sitzungsperiode 1851—52 der Antrag auf Vorlegung des Unterrichtsgesetzes in der 
Zweiten Kammer erneuert wurde 3, gab der Minister v. Raumer seine Ansichten dahin 
zu erkennen, „daß das gedachte Gesetz, wenn es jetzt erlassen werden müßte, nicht anders 
lauten könne, als daß es im wesentlichen bei den bisherigen Bestimmungen verbleibe, 
und daß er für jetzt weder imstande noch Willens sei, ein allgemeines Unterrichts- 
gesetz vorzulegen“. Dabei bemerkte er, „daß zwar in der Verfassungsurkunde ein all- 
gemeines Unterrichtsgesetz vorgesehen sei und daher die verfassungsmäßige Aussicht auf 
ein solches so lange bestehen bleibe, als der betreffende Artikel der Verfassungsurkunde 
bestehe und nicht im gesetzlichen Wege abgeändert worden sei; allein er sei für die nächste 
Zeit außerstande und deshalb auch nicht Willens, ein Unterrichtsgesetz vorzulegen“." 
Die Angelegenheit blieb nunmehr während der Dauer des Ministeriums v. Raumer 
ruhen. 
Von dem Nachfolger des Ministers v. Raumer, dem Minister v. Bethmann 
  
den Schullehrerseminaren zur Abgabe eines Gut- 
achtens über die in das Unterrichtsgesetz aufzu- 
nehmenden Festsetzungen wegen der Schullehrer- 
bildung. Die Beschlüsse dieser Konferenz (a. a. O., 
S. 137—143) wurden auch den Provinzialschul- 
kollegien zur Begutachtung mitgeteilt. (Vgl. 
v. Rönne, Unterrichtswesen, Bd. I, S. 233 ff.) 
Auch zur Vorbereitung der Reform der höheren 
Unterrichtsanstalten wie der Universitäten haben. 
bereits 1848 Verhandlungen stattgefunden. Näheres 
hierüber in der angeführten amtlichen Schrift, 
S. 144—162. Vgl. Bormann, Protokolle der 
zur Beratung über Lehrerbildung auf Veranlassung 
des Min. v. Ladenberg v. 15.—26. Jan. 1849 in 
Berlin versammelten Konferenz (1849); Verhand- 
lungen über die Reorganisation der höheren 
Schulen, Berlin, den 16. April bis 14. Mai 1849; 
Verhandlungen der Konferenz zur Beratung von 
Reformen in der Verfassung und Verwaltung der 
Preuß. Universitäten, Dez. 1849 (1849). 
1 Vgl. Stenogr. Ber. der 1. K. 1849—50, Bd. III, 
S. 1053 (Sitz. v. 6. Okt. 1849) und Stenogr. 
Ber. der 2. K. 1849, Bd. III, S. 1204 (Sitz. v. 
16. Nov. 1849) und 1261 (Sitz. v. 20. Nov. 1849). 
2 Vgl. Stenogr. Ber. der 1. K. 1851, Bd. II, 
S.1466—67. Min. v. Ladenberg gabhierbei die 
Erklärung ab, daß er, wenn er im Amt geblieben 
wäre, den Entwurf des Unterrichtsgesetzes, wel- 
ches vollständig vorbereitet gewesen sei, im Laufe 
der Sitz. Per. 1850—51 vorgelegt hätte (a. a. O., 
S. 1467). Der gedachte Entwurf ist abgedruckt 
in der angeführten amtlichen Schrift über die 
Gesetzgebung auf dem Gebiete des Unterrichts- 
wesens in Preußen, S. 162 ff. Die 1. K. lehnte 
übrigens (in der Sitz. v. 7. Mai 1851) den An- 
trag, „das Ministerium zur Vorlegung des Unter- 
richtsgesetzes in der nächsten Sitzungsperiode auf- 
zufordern“, ab. (Vgl. Stenogr. Ber. a. a. O., 
S. 1469). 
s Der Antrag warde von dem Abgeordn. 
  
Harkort gestellt. Es wurde darüber in der 2. K. in 
den Sitz. v. 24. und 26. Febr. 1852 verhandelt, 
der Antrag indes abgelehnt (vgl. Stenogr. Ber. der 
2. K. 1851—52, Bd. I, S. 487 und S.491—499). 
“ Vgl. Stenogr. Ber. a. a. O., S. 493—495. 
5 In der Sitz. Per. 1854—55 wurde der 
Gegenstand teils in einer Petition aus dem Kreise 
Dortmund, teils in einem Antrage des Abgeordn. 
Harkort u. Gen. angeregt, welche dahin gerichtet 
waren, das Staatsmin. zur Vorlegung des im 
Art. 26 der Verf. Urk. verheißenen allgemeinen 
Schulgesetzes aufzufordern. Über beide Anträge 
hat die Komm, der 2. K. für das Unterrichtswesen 
am 23. Febr. und 23. April 1855 Berichte er- 
stattet, doch ist der Gegenstand diesmal im Ple- 
num gar nicht zur Beratung gelangt. Die Komm. 
hatte den Übergang zur einfachen Tagesordnung 
beantragt (vgl. Drucks. der 2. K. 1854—55, Bd. II, 
Nr. 97, Bd. III, Nr. 114 und Bd. V, Nr. 244). 
In der Session von 1856—57 brachte der Ab- 
geordn. Harkort wiederum einen Antrag auf Vor- 
legung eines Gesetzes über die Organisation der 
Volksschulen ein (vgl. Drucks. der 2. K. 1856—57, 
Bd. IV, Nr. 174), indes gelangte auch dieser An- 
trag nicht zur Beratung im Plenum. Der dar- 
über erstattete Ber. der Komm. für das Unter- 
richtswesen v. 9. Mai 1857 (vgl. Drucks. a. a. O., 
Bd. VI, Nr. 265) hatte die Ablehnung des An- 
trages beantragt. Ein in der Session von 1859 
von demselben Abgeordn. gestellter Antrag, die 
Staatsregierung zur Vorlegung umfassender (in 
dem Antrage näher bezeichneter) statistischer 
Materialien über das Volksschulwesen (als Grund- 
lage für das zu erlassende Unterrichtsgesetz) auf- 
zufordern (vgl. Drucks. des A. H. 1859, Bd. II, 
Nr. 93), wurde zwar von der Komm. für das 
Unterrichtswesen im Ber. v. 7. Mai 1859 (vgl. 
Drucks. a. a. O., Bd. V, Nr. 188) befürwortet, 
gelangte jedoch gleichfalls nicht zur Beratung im 
Plenum.
	        
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