Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Zweite Abteilung. (3_2)

Fischerei. 
Fischbestandes, geeigneten Falles auch zum Zwecke gemeinschaftlicher Bewirtschaftung und 
Nutzung der Fischwasser zu Genossenschaften vereinigt werden konnten. Da der Fall 
kein ganz seltener ist, daß Fischereiberechtigungen von allen Mitgliedern einer Gemeinde 
ausgeübt werden, so übertrug das Gesetz (§. 6) derartige Berechtigungen auf die politische 
Gemeinde und beschritt (§. 7) denselben Weg für alle Binnengewässer, in welchen der 
Fischfang bisher frei war. Die den Gemeinden zustehende Binnenfischerei konnte nur 
durch Verpachtung oder besonders angestellte Fischer ausgeübt werden (§. 8). Um dem 
unberechtigten Fischtange zu wehren und die Aufsichtsführung zu erleichtern, forderte das 
Gesetz von jedem, welcher die Fischerei in den Revieren anderer Berechtigter ausführen 
will, die Führung eines Erlaubnisscheines (§§. 11—15), und von demjenigen, welcher 
die Fischerei aus eigenem Rechte betreiben wollte, eine Legitimation (§. 16). Der §. 5 
aber gab dem Staate und den beteiligten Fischereiberechtigten das Recht, die Aufhebung 
oder Beschränkung solcher Befugnisse gegen Entschädigung des Berechtigten zu beanspruchen, 
welche der Erhaltung und Vermehrung des Fischbestandes dauernd nachteilig sein müssen 
und einem wirtschaftlichen Betriebe der Fischerei entgegenstehen. Das Gesetz verbot gewisse 
absolut schädliche Fangmittel teils unbedingt, teils beschränkte es sie (§. 20 und 21), über- 
ließ jedoch die weiteren Bestimmungen hierüber der in §. 22 vorgeschriebenen Regelung 
durch landesherrliche Verordnung. Das Gesetz regelte ferner (§. 22, Ziff. 2; 8§. 23—28) 
die der Fischerei während der Schonzeiten aufzuerlegenden Beschränkungen und den Verkauf 
und Versand solcher Fische, die mit Rücksicht auf ihr Maß oder Gewicht nicht gefangen 
werden dürfen; ferner traf es (§§. 29—34) Bestimmungen über die zur Erhaltung des 
Fischbestandes herzustellenden Schonreviere, in welchen jede Art des Fischfanges unterbleiben 
mußte. Zugunsten der Binnenfischerei wurde in den §§. 35—42 Vorsorge getroffen, daß 
die Hindernisse, welche den Zug der Wanderfische versperren, möglichst beseitigt wurden. 
Das Gesetz hatte ferner (§§. 43 und 44) Anordnungen getroffen, die bezweckten, die 
Verunreinigung der Gewässer durch Zuführung solcher Stoffe, welche dem Fischbestande 
schädlich sind oder ihn vernichten, zu beseitigen oder zu beschränken. Das Gesetz hatte 
auch (88. 46—48) die staatliche Aufsicht über die Fischerei geregelt und neben den vom 
Staate bestellten Aufsichtsbeamten Aufsichtsorgane geschaffen, in deren eigenem Interesse 
die Erhaltung und Verbesserung der Fischerei lag. 
II. Nach den Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche 
bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über die Fischerei unberührt. 
III. Das neue Fischereigesetz vom Jahre 19162 hebt das Fischereigesetz v. 
30. Mai 1874 auf.? Seine wesentlichen Bestimmungen gelangen im Zusammenhang 
mit den übrigen Wassernutzungsrechten zur Darstellung. 
(8. 166.) 393 
  
1 E. G. z. B. G. B., Art. 69. 
2 Das Fischereigesetz enthält in elf Abschnitten 
die Bestimmung über: 1. Allgemeine Vorschriften 
(§§. 1—3); 2. Fischereiberechtigung (§§S. 4—27); 
3. Beschränkungen der Ausübung des Fischerei- 
rechts (§§. 28—35); 4. Fischereigenossenschaften 
(§§. 36—85); 5. Fischereibezirke (8§§. 86—91); 
6. Fischereischeine und Erlaubnisscheine (§§. 92— 
98); 7. Bezeichnung der zum Fischfang dienenden 
Fischerzeuge (§§.99); 8. Schutz der Fischerei (88.100 
—118); 9. Fischereiverwaltung (S§. 119—124); 
10. Strafvorschriften (6§§. 125—130); 11. Uber- 
gangs= und Schlußborschriften (S§. 131—136). 
— Die zur Ausführung des Gesetzes erforder- 
lichen Bestimmungen erläßt der Minister für 
Landwirtschaft, Domänen und Forsten. 
s Vgl. Fischereiges., §. 133. — Aufgehoben sind 
ferner alle Ausführungsverordnungen, die auf 
Grund des alten Fischereigesetzes erlassen sind, 
uUnd später und früher erlassene Gesetze, welche 
die Fischerei in einzelnen Provinzen regelten. 
  
Es gelten nicht mehr die Vorschriften des A. L. R., 
Tl. I, Tit. 9, §§. 170—192, Tl. II, Tit. 15, 8§. 
72—78, §. 391 des Wasserges. v. 7. April 1913 
(G. S., S. 53), die Vorschriften des §. 134, Abs. 1, 
L. V. G. v. 30. Juli 1883 (G. S., S. 195) und 
der 8§. 98—102 Z. G. v. 1. Aug. 1883 (G. S., 
S. 237). — Die Staatsverträge mit deutschen und 
außerdeutschen Staaten über die Fischerei bleiben 
unberührt. Vgll. Begründung zum Entwurfe des 
Fischereiges., §. 132. 
4 Der erste Entwurf wurde 1914 (Nr. 260, 
Haus d. Abgeordn., 22.Legislaturperiode, II. Session 
1914) dem Landtag vorgelegt, vom A. H. in abge- 
änderter Fassung angenommen. Infolge Schließung 
des Landtags im Juni 1915 wurde seine Be- 
ratung im H. H. unterbrochen und dann dem 
H. H. in der vom A. H. beschlossenen Fassung im 
Januar 1916 wieder vorgelegt. Der Entwurf 
ist z. Z. (März 1916) noch nicht erledigt. 
5 Vgl. unten viertes Kapitel.
	        
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