398 Das Recht der Wirtschaftspflege. (8. 167.)
rheinisch in den positiven Festsetzungen des Bergwerksgesetzes v. 21. April 1810. Diese
Verschiedenheit im Rechtsgrunde hat das Allgemeine Berggesetz, unter Beseitigung der
Bergregalität, aufgehoben, dagegen an dem Grundsatze der Trennung des Bergbaues
vom Grundeigentum festgehalten. Ebenso wie an der rechtlichen Trennung gewisser
Mineralschätze vom Grundeigentum, hat das Gesetz auch an dem zweiten Grundprinzip
des früheren rechts= und linksrheinischen Bergrechtes festgehalten, nach welchem diese
Mineralien keiner monopolistischen Benutzung von seiten des Staates unterliegen, sondern
unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen für den freien industriellen Verkehr bestimmt
sind und die Grundlage eines auf den wirtschaftlichen Kräften des Volkes fußenden groß-
artigen Gewerbebetriebes bilden. Diese allgemeine Bergbaufreiheit, die bis dahin auf
der rechten Rheinseite durch einzelne Ausflüsse des Bergregals, auf der linken Rheinseite
durch Ausschließung des Rechtsanspruches auf die Verleihung abgeschwächt war, hat das
Gesetz von den beiderseitigen Einschränkungen befreit. Daß aber die von dem Ver-
fügungsrechte des Grundeigentümers ausgeschlossenen unterirdischen Mineralien der Dis-
position des Staates vorbehalten geblieben sind und die Benutzung derselben der staat-
lichen Oberaufsicht unterliegt, entspricht dem vor Erlaß des Gesetzes v. 24. Juni 1865
bestandenen Rechtszustande und findet seine Begründung darin, daß der Staat die Aufgabe
hat, die durch den Bergbau berührten öffentlichen, namentlich bergpolizeilichen Interessen
zu wahren und den natürlichen Konflikt zwischen Bergbau und Grundeigentum zu ver-
mitteln. Um dieses Verhältnis des Staates zum Bergbau gesetzlich zu regeln, bedurfte
es nicht der Beibehaltung des Regalitätsprinzips, das daher durch das Gesetz v. 24. Juni
1865 vollständig beseitigt worden ist; auch hat es, um der Einwirkung des Staates auf
den Bergbau nach Beseitigung des Bergregals eine neue rechtliche Grundlage zu geben,
keineswegs der Aufstellung eines dem preußischen Staatsrechte bis dahin unbekannten
besonderen Berghoheitsrechtes bedurft; vielmehr reichten die gesetzlich bereits anerkannten
allgemeinen Hoheitsrechte, namentlich die Justiz-, Polizei= und Finanzhoheit, voll-
ständig aus, um die dem Staate bezüglich des Bergbaues einzuräumenden Befugnisse
unter dieselben zu ordnen. Indem nun das Berggesetz einerseits die ihm unterworfenen
Mineralien von dem Verfügungsrechte des Grundeigentümers ausschließt und anderer-
seits, ohne ein Eigentumsrecht des Staates an diesen Mineralien oder auch nur ein
privilegiertes Okkupationsrecht des Staates anzuerkennen, die Benutzung der fraglichen
Mineralien von einer auf der hoheitsrechtlichen Gewalt des Staates beruhenden Berech-
tigung abhängig macht, erhalten hierdurch die Handlungen und Vorgänge, durch welche
das Recht zum Bergwerksbetriebe erworben wird, einen spezifisch bergrechtlichen Charakter.
Hieraus ergibt sich die Notwendigkeit besonderer Rechtsvorschriften über die Erwerbung
des Bergwerkseigentums, und ebenso erlangt das Bergwerkseigentum selbst einen eigen-
tümlichen, von dem zivilrechtlichen Eigentume verschiedenen Inhalt. Deshalb hat das
Berggesetz die Grundsätze über die unmittelbare Erwerbung des Bergwerkseigentums —
durch die Provinzial-Bergordnungen begründetes
und ausgebildetes Rechtsinstitut. Diese Berg-
ordnungen beschränkten sich indes auf die positiven
Bestimmungen über die Rechte des Staates und
seine Stellung gegen die Bergbautreibenden, so-
wie über die unter diesen letzteren entstehenden
Rechtsverhältnisse; das A. L. R. dagegen wies dem
Bergwerksregale, sowie den aus ihm abgeleiteten
Rechten seine Stelle in dem gesamten Rechts-
systeme an und brachte es mit diesem in einen
organischen Zusammenhang. Nach dem A. L. R.
gehört das Bergwerksregal zu den niederen
Regalien und besteht in dem Rechte des Staates,
die Gegenstände des Bergregals in Besitz zu nehmen
und zu seinem Vorteile zu benutzen. In diesem
Nutzungsrechte legt jedoch das A. L. R. dem Staate
eine Beschränkung auf, welche die Theorie mit
dem Ausdrucke der Freierklärung des Berg-
baues bezeichnet und welche in der Verpflich-
von den Gegenständen des Bergregals an dritte
Personen unter bestimmten in den Gesetzen vor-
geschriebenen Voraussetzungen zu übertragen. Zu
dieser Ubertragung ist indes der Staat nur so-
weit verpflichtet, als er sich nicht das Recht der
eigenen Benutzung für einen bestimmten
Distrikt, entweder für alle oder bestimmte Ob-
jekte der Regalität vorbehalten hat. Zur eigenen
Ausübung des Regals bedarf aber der Staat
nicht der für den Privaterwerb vorgeschriebenen
Akte der Erschürfung, Mutung und Belehnung,
sondern es genügt, daß die Tatsache der Ausübung
des Rechtes konstatiert werde. Wenn indes der
Staat durch den Selbstbetrieb eines Baues für
Rechnung des Fiskus in das Verhältnis eines
Bergbautreibenden tritt, so stehen ihm nur eben
die Rechte eines jeden Bergbautreibenden zu (A.
L. R., Bd. II, S. 14, §. 76); der Vorbehalt des
Staates ist daher nur so lange statthaft, als der
tung des Staates besteht, das Nutzungsrecht
Distrikt sich noch in unberührter Bergfreiheit befindet.