Erwerb, Betrieb und Verwaltung des Bergwerkseigentums. (8. 168.) 399
das Schürfen, Muten und Verleihen — und über die Aufhebung des Bergwerkseigen—
tums aufgestellt, sowie auch den rechtlichen Inhalt des verliehenen Bergwerkseigentums
bestimmt, und zugleich die Verpflichtungen der Bergwerksbesitzer bezüglich des Betriebes
und der Verwaltung des Bergwerkes, sowie das Verhältnis zwischen den Bergwerks—
besitzern und den Bergleuten, wie auch das Knappschaftswesen geregelt. Da ferner
auf das Gedeihen der Bergwerksindustrie die Grundsätze, nach welchen das Rechts-
verhältnis der Mitbeteiligten eines Bergwerkes in der Gesetzgebung behandelt wird, von
dem entschiedensten Einflusse sind, so hat das Gesetz, seinem leitenden Prinzip getreu,
zwar den Beteiligten die Feststellung ihres gesellschaftlichen Verhältnisses in jeder nach den
allgemeinen Gesetzen zulässigen Gesellschaftsform überlassen, zugleich jedoch die Gewerk-
schaft als dasjenige spezifisch bergrechtliche Gemeinschafts= und Gesellschaftsverhältnis,
das sich auf deutschem Boden mit dem Bergbau entwickelt und den eigentümlichen Zu-
ständen und Bedürfnissen des letzteren angepaßt hat, beibehalten. Das Gesetz regelt
ferner die Rechtsverhältnisse zwischen den Bergbautreibenden und den Grundbesitzern,
sowie das Verhältnis des Bergbaues zu den öffentlichen Verkehrsanstalten. In An-
wendung des Prinzips der Selbstverwaltung hat das Gesetz die Staatsaufsicht durch die
Bergbehörden auf die eigentlich bergpolizeiliche Uberwachung des Bergwerksbetriebes
beschränkt und von der weitergehenden Vorschrift des früheren Rechtes abgesehen, nach welcher
die Bergbehörde von Amts wegen auch die „Nachhaltigkeit des Bergbaues“ wahren sollte.
IV. Das Allgemeine Berggesetz hat in der Folgezeit manche Abänderung erfahren,
die durch die Entwicklung des Bergbaues und die Rechtsentwicklung im Reich und in
Preußen bedingt sind.#
§. 168.
II. Erwerb, Betrieb und Verwaltung des Bergwerkseigentums.
I. Die Mineralien, die von dem Verfügungsrecht des Grundeigentümers aus-
geschlossen sind, und deren Aufsuchung und Gewinnung den Vorschriften des Berggesetzes
unterliegen, sind: Gold, Silber, Quecksilber, Eisen mit Ausnahme der Naseneisenerze,
Blei, Kupfer, Zinn, Zink, Kobalt, Nickel, Arsenik, Mangan, Antimon und Schwefel,
gediegen und als Erze; ferner: Alaun= und Vitriolerze; Steinkohle, Braunkohle und
Graphit; Steinsalz, Kali-, Magnesia= und Borsalze2 nebst den mit diesen Salzen auf
nämlicher Lagerstätte vorkommenden Salzen und die Solquellen (A. B. G., S. 1).3
Der Erwerb und Betrieb von Bergwerken für Rechnung des Staates ist, soweit
sich aus den Bestimmungen des Allgemeinen Berggesetzes nicht anderes ergibt, allen berg-
rechtlichen Bestimmungen unterworfen (8. 1 a).
Die Aufsuchung und Gewinnung der Steinkohle, des Steinsalzes sowie der Kali-,
Magnesia= und Borsalze nebst den mit diesen Salzen auf der nämlichen Lagerstätte vor-
kommenden Salzen und Solquellen steht allein dem Staate zu." Ausgenommen von
dieser Bestimmung bleiben hinsichtlich der Steinkohle die Provinzen Ostpreußen, Branden-
1 In den folgenden Paragraphen prinzip) ohne Generalklausel. — Nicht genannt
kommt das geltende Recht unter Berück= ist Radium. — Der Bernstein ist niemals zum
sichtigung der Anderungen zur Darstel= Bergregal, sondern zu den sog. Wasserregalien.
lung. — Kommentare zum Allgem. Berggesetz gerechnet worden, und daher hat das A. B. G.
für die preuß. Staaten v. 24. Juni 1865 (in der keine Bestimmungen darüber ausgenommen. Am
geltenden Fassung) von Arndt', 1911; Bernsteinbesteht vorbehaltenes Eigentum des Staates
Brassert-Gottschalk?, 1913; Klostermann= nur in Ostpreußen ohne Rücksicht darauf, ob es
Thielmanns, 1911; Schlüter-Henses, 1913. in der Ostsee oder am Strande derselben sowie
— Vgl. auch die Ubersicht über die Novellen= im Frischen und Kurischen Haff gefunden wird oder
gesetzgebungbei Voelkel, Grundzüge despreuß. im Binnenlande vorkommt, in Westpreußen nur
Bergrechts, 1914, S. 35. soweit er in der Ostsee gefischt oder am Strande
2 „Kali-, Magnesia= und Borfalze" sind gefunden wird.
durch das Gesetz betr. Abänderung des A. B. G. 4 Diese Neuerung des Ges. v. 18. Mai 1907
(Mutungs= und Verleihungswesen) v. 18. Juni bedeutet eine Ausnahme von dem Grundsatz der
1907 (G. S., S. 119) eingeführt. Bergbaufreiheit. — An die Stelle des Salzhandels-
3 Erschöpfende Aufzählung (Enumerations= monopols ist die Salzsteuer getreten.