Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Zweite Abteilung. (3_2)

400 Das Recht der Wirtschaftspflege. (8. 168.) 
burg, Pommern und Schleswig-Holstein. Es besteht für den Staat ein Vorbehaltsrecht, 
er ist allein befugt, sofern er nicht andere ermächtigt, in den vorbehaltenen Gebieten nach 
den vorbehaltenen Mineralien zu schürfen (§. 3). Das Bergwerkseigentum hat der Staat 
sich selbst zu verleihen. Die Einräumung von Salzgewinnungsrechten an Privatunter- 
nehmer soll in der Regel gegen Entgelt und auf Zeit erfolgen (§. 2, Abs. 2), wenn 
die absolute Bauwürdigkeit nachgewiesen wird.? Durch das Kaligesetz v. 25. Mai 1910 
(R. G. Bl., S. 775) ist der Absatz der Kalisalze auf der Grundlage einer Kontingen- 
tierung der einzelnen Kaliwerke und unter Festsetzung von Höchstpreisen für das Inland 
geregelt worden.3 
II. Die Aufsuchung der in §. 1 bezeichneten Mineralien auf ihren natürlichen Ab- 
lagerungen — das Schürfen — ist in Ansehung der nach §. 2, Abs. 1 dem Staate vor- 
behaltenen Mineralien nur dem Staate und den von diesem ermächtigten Personen, in 
Ansehung der übrigen Mineralien dagegen einem jeden gestattet (§. 3), wobei die Be- 
stimmungen der §§. 4—11 A. B. G. zu befolgen sind. Das Gesuch um Verleihung 
des Bergwerkseigentums in einem gewissen Felde — die Mutung — muß bei dem Ober- 
bergamte angebracht werden, welches die Befugnis hat, für bestimmte Reviere die An- 
nahme der Mutungen den Revierbeamten zu überweisen (§. 12); die den gesetzlichen 
Erfordernissen (§§. 13—2 1) entsprechende Mutung begründet einen Anspruch auf Ver- 
leihung des Bergwerkseigentums in dem gesetzlich (§. 27) bestimmten Felde (§. 22). 
Liegen Einsprüche und Kollisionen mit den Rechten Dritter nicht vor und findet sich auch 
sonst gegen die Anträge des Muters gesetzlich nichts zu erinnern, so fertigt das Ober- 
bergamt ohne weiteres, andernfalls erst nach Beseitigung der entgegenstehenden Hindernisse, 
die Verleihungsurkunde aus (§§. 30—32). Die Verleihung des Bergwerkseigentums 
an den in §. 2, Abs. 2 bezeichneten Mineralien erfolgt (nicht nach den Bestimmungen 
der §§. 12—38, sondern nach §. 38 a nach den Bestimmungen der §§. 38b und 38 ) 
durch den Minister für Handel und Gewerbe. Der Bergwerkseigentümer ist befugt, die 
amtliche Vermessung und Verlochsteinung des durch die Verleihungsurkunde bestimmten 
Feldes zu verlangen. Diese Befugnis steht auch den Eigentümern angrenzender Berg- 
werke zu. Dieses Geschäft wird unter Leitung der Bergbehörde durch einen konzessionierten 
Markscheider oder Feldmesser ausgeführt (§. 39). Die Vereinigung zweier oder mehrerer 
Bergwerke zu einem einheitlichen Ganzen — Konsolidation — unterliegt der Bestätigung 
des Oberbergamtes (§. 41). 
III. Das Bergwerkseigentum wird erworben durch Verleihung, Konsolidation, Tei- 
lung von Grubenfeldern oder Austausch von Feldesteilen. Für das Bergwerkseigentum 
und das (auf Grund des §. 38S, Abs. 1 begründete) Gewinnungsrecht gelten die sich 
auf Grundstücke beziehenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, soweit sich aus dem 
Allgemeinen Berggesetz nicht ein anderes ergibt (§. 50). Die reale Teilung des Feldes eines 
Bergwerkes in selbständige Felder, sowie der Austausch von Feldesteilen zwischen an- 
grenzenden Bergwerken unterliegt der Bestätigung des Oberbergamtes, welche jedoch nur 
versagt werden darf, wenn überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses entgegen- 
stehen (§. 51). Der Bergwerkseigentümer hat die ausschließliche Befugnis, nach den 
Bestimmungen des Berggesetzes, das in der Verleihungsurkunde benannte Mineral auf- 
zusuchen und zu gewinnen, sowie alle hierzu erforderlichen Vorrichtungen unter und über 
Tage zu treffen (§. 54). Auch steht ihm die Befugnis zu, die zur Aufbereitung seiner 
Bergwerkserzeugnisse erforderlichen Anstalten zu errichten und zu betreiben (§. 58), sowie 
im freien Felde oder im Felde anderer Bergwerkseigentümer Hilfsbaue anzulegen (§. 60). 
Er hat die Befugnis, die Abtretung des zu seinen bergbaulichen Zwecken erforderlichen 
Grund und Bodens nach näherer Vorschrift des Tit. 5 des Berggesetzes zu verlangen 
(§. 64). Er ist übrigens verpflichtet, für allen Schaden, welcher dem Grundeigentum 
  
1 Vereinfachtes Verfahren, Verleihung durch heit entdeckt worden ist, daß eine zur wirtschaft- 
den Min. für H. u. Gew. (A. B. G., §. 38 a). lichen Verwertung führende bergmännische Ge- 
2 Es ist nachzuweisen, daß das Mineral inner= winnung des Minerals möglich erscheint. A. B. G., 
halb des zu verleihenden Feldes auf seiner natür-- 8. 38b, Abs. 2. 
lichen Ablagerung in solcher Menge und Beschaffens 3 Vgl. Voelkel, Grundzüge, S. 144.
	        
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