Bergarbeiter. (S. 169.) 401
oder dessen Zubehörungen durch den unterirdisch oder mittels Tagesbaues geführten Be-
trieb des Bergwerkes zugefügt wird, vollständige Entschädigung zu leisten (§§. 148—152).
Gegen die Ausführung von Chausseen, Eisenbahnen, Kanälen und andern öffentlichen
Verkehrsmitteln, zu deren Anlegung dem Unternehmer das Enteignungsrecht beigelegt ist,
steht dem Bergbautreibenden ein Widerspruchsrecht nicht zu; er hat jedoch gegen den
Unternehmer der Anlage den Anspruch auf Schadenersatz (S8§. 153—155).
IV. Der Bergwerksbesitzer ist verpflichtet, das Bergwerk zu betreiben, wenn der
Unterlassung oder Einstellung des Betriebes nach der Entscheidung des Oberbergamtes
überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses entgegenstehen; das Oberbergamt hat in
diesem Falle die Befugnis, den Eigentümer zur Inbetriebsetzung des Bergwerkes oder
zur Fortsetzung des unterbrochenen Betriebes binnen einer Frist von sechs Monaten auf-
zufordern und für den Fall der Nichtbefolgung dieser Aufforderung die Entziehung des
Bergwerkseigentums nach Maßgabe der Vorschriften des Tit. 6 des Berggesetzes anzu-
drohen (§. 65). Der Bergwerksbesitzer ist verpflichtet, der Bergbehörde von der beab-
sichtigten Inbetriebsetzung mindestens vier Wochen vorher Anzeige zu machen (§. 66).
Der Betrieb darf nur auf Grund eines Betriebsplans geführt werden, welcher der
Prüfung durch die Bergbehörde unterliegt und ihr zu diesem Zwecke vor der Ausführung
vorgelegt werden muß; die Prüfung hat sich indes auf die polizeilichen Gesichtspunkte
(§. 196) zu beschränken (§. 67). Dasselbe gilt von späteren Abänderungen der Betriebs-
pläne (§. 69). Wird ein Betrieb den Vorschriften der Bergbehörde zuwider geführt, so
ist diese befugt, einen solchen Betrieb einzustellen (§S. 70). Der Betrieb darf nur unter
Leitung, Aufsicht und Verantwortlichkeit von Personen geführt werden, deren Befähigung
hierzu anerkannt ist (Aufsichtspersonen, §. 73). Der Bergwerksbesitzer hat die zur Lei-
tung und Beaufsichtigung des Betriebes angenommenen Personen (Betriebsführer, Steiger,
technische Aufseher usw.) unter Angabe des einer jeden zu übertragenden Geschäftskreises
der Bergbehörde namhaft zu machen; diese Personen sind verpflichtet, ihre Befähigung
nachzuweisen und sich zu diesem Zwecke einer Prüfung durch die Bergbehörde zu unter-
werfen; erst nachdem diese die Befähigung anerkannt hat, dürfen sie die Geschäfte über-
nehmen (§. 74). Die Personen, welche die Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes
übernommen haben, sind für die Innehaltung der Betriebspläne, sowie für die Befolgung
aller im Gesetze enthaltenen oder auf Grund desselben ergangenen Vorschriften und An-
ordnungen verantwortlich (§. 76); auch sind sie verpflichtet, die Bergbeamten, welche im
Dienste das Bergwerk befahren, zu begleiten und ihnen auf Erfordern Auskunft über den
Betrieb, über die Ausführung der Arbeitsordnung und über alle sonstigen, der Aufsicht
der Bergbehörde unterliegenden Gegenstände zu geben (§. 77).
8. 169.
III. Bergarbeiter.7
Das Vertragsverhältnis zwischen den Bergwerksbesitzern und den Bergarbeitern ist
nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen? zu beurteilen, soweit das Allgemeine Berggesetz
nicht anderes bestimmt (A. B. G., §. 80). In der Regels soll für jedes Bergwerk eine
Arbeitsordnung erlassen werden, die Angaben enthalten muß über Arbeitszeit, Schichten-
lohn, Abnahme des Gedinges, Abrechnung und Zahlung des Lohns, Kündigung, Strafen
und Beschwerdeweg, Verwendung des verwirkten Lohnes (§. 80, Abs. 2), Arbeitsaus-
schuß und Sicherheitsmänner. Mit Zustimmung des ständigen Arbeitsausschusses können
1 Über die allgem. Arbeiterschutzbestimmungen vertrag. — Die zivilrechtlichen Ansprüche werden
vgl. Gewerbepolizei im dritten Teil dieses Bandes. vor den Gewerbegerichten, wo deren Geschäftsbereich
2 Dies sind namentlich die Bestimmungen der auf den Bergbau ausgedehnt ist, geltend gemacht,
Gewerbeordnung, soweit ie auch für die Bergarbeiter sonst vor den ordentlichen Gerichten. Es können
gelten (Sonntagsruhe, Lohnzahlung, Beschäftigung besondere Berggewerbegerichte errichtet werden.
jzugendlicher Arbeiter und Arbeiterinnen, Koali= * Ausnahmen auf Antrag zugelassen in ein-
tionsrecht) und des B. G. B. über den Dienst= fachen Betrieben. A. B. G., §. 80 a, Abf. 5.
v. Rönne-Zorn, Preuß. Staatsrecht. 5. Aufl. III. 26