Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Zweite Abteilung. (3_2)

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kann jedoch durch das Statut auf tausend bestimmt werden; die Kuxe sind unteilbar; 
sie gehören zum beweglichen Vermögen (§. 101). Die Gewerken nehmen nach dem Ver- 
hältnisse ihrer Kuxe an dem Gewinne und Verluste teil (§. 102). Uber sämtliche Mit- 
glieder der Gewerkschaft und deren Kuxe wird von der Gewerkschaft ein Verzeichnis 
(Gewerkenbuch) geführt, auf dessen Grund einem jeden Gewerken ein Anteilschein (Kux- 
schein) ausgefertigt wird, der nur auf einen bestimmten Namen, niemals auf den In- 
haber lauten darf (§. 103), jedoch ohne Einwilligung der Mitgewerken auf andere Per- 
sonen übertragen werden kann (§. 104). Die Gewerken fassen ihre Beschlüsse in Ge- 
werkenversammlungen; das Stimmrecht wird nach Kuxen, nicht nach Personen ausgeübt 
(§. 111). Jede Gewerkschaft ist verpflichtet, einen im Inlande wohnenden Repräsentanten 
zu bestellen und der Bergbehörde namhaft zu machen; sie kann auch einen aus zwei oder 
mehreren Personen bestehenden Grubenvorstand bestellen (§. 117). Die Wahl erfolgt in 
einer Versammlung, in welcher die Mehrheit aller Kuxe vertreten ist, durch absolute 
Stimmenmehrheit (§. 118). Der Repräsentant oder Grubenvorstand vertritt die Gewerk- 
schaft in allen ihren Angelegenheiten (§. 119); er führt das Gewerkenbuch, fertigt 
die Kuxscheine aus und führt alle übrigen erforderlichen Bücher (§. 121); er beruft die 
Gewerkenversammlungen, welchen er alljährlich die Verwaltungsrechnung zu legen hat 
(§. 122). Wenn die Gewerkschaft unterläßt, innerhalb drei Monaten nach Aufforderung 
der Bergbehörde einen Repräsentanten oder einen Grubenvorstand zu bestellen, so kann 
dies provisorisch von seiten der Bergbehörde geschehen (§. 127). 
Bergbehörden. 
S. 171. 
V. Bergbehörden. 
Bergbehörden sind die Revierbeamten, die Oberbergämter und der Handelsminister 
(A. B. G., §. 187). Die Revierbeamten bilden die erste Instanz in allen einer Berg- 
behörde im Sinne des Allgemeinen Berggesetzes obliegenden Geschäften, die nicht ausdrück- 
lich den Oberbergämtern übertragen sind. Ihre Tätigkeit ist überwiegend Ausübung der 
Berg= und Gewerbepolizei (§. 189, Abs. 2).1 Die Oberbergämter bilden die Aufsichts- 
und Rekursinstanz für die Revierbeamten. Unter ihrer Aufsicht stehen die Markscheider.? 
Innerhalb ihres Geschäftskreises haben die Oberbergämter die gesetzlichen Befugnisse und 
Verpflichtungen der Regierungen. Oberste Instanz ist der Minister für Handel und 
Gewerbe." Die erste Abteilung des Ministeriums ist die für Berg-, Hütten= und Salinen- 
wesen. Der Ministerialdirektor führt die Amtsbezeichnung Oberberghauptmann. Ihm 
unterstehen die geologische Landesanstalt, die Bergakademien, die Bergprüfungskommissionen, 
die Oberbergämter und die Direktion der Bernsteinwerke in Königsberg. Für den Umfang 
der Monarchie ist eine Baudeputation gebildet, die auf Erfordern des Ministers über 
bergtechnische, bergpolizeiliche und sonstige das Gebiet des Bergbaues berührende Fragen 
sich zu äußern hat (§. 194).5 Die Verwaltungsorgane staatlicher Werke sind nicht 
Bergbehörden im Sinne des Allgemeinen Berggesetzes. Ihre Verwaltung erfolgt unter 
der Aufsicht der Oberbergämter und unter der obersten Leitung des Handelsministers. 
  
1 Vgl. die Übersicht über die Tätigkeit der Re- 
vierbeamten bei Schlüter-Hense, Allgem. Berg- 
gesetz, 1913, zu §. 189. — Die Revierbeamten 
haben die Befugnisse und Obliegenheiten der Ge- 
werbeaufsichtsbeamten. Gewerbeordn., §. 139 b. 
2 Markscheider sind Gewerbetreibende, die zur 
Ausübung ihres Gewerbes einer staatlichen Kon- 
zession bedürfen. Prüfung und Konzessionie- 
rung, sowie die Wiederentziehung erteilter Kon- 
zessionen erfolgt durch das Oberbergamt. A. B. G., 
§. 190. 
Über die Zuständigkeit der Oberbergämter 
ogl. Schlüter-Henses zu §. 190. 
  
Seit dem 1. April 1890, vorher der Min. 
d. öffentl. Arb. 
5 Die Baudeputation besteht aus 30 Mitglie- 
dern und einem Vorsitzenden und einem Stell- 
vertreter. 9 Mitglieder werden vom Handels- 
minister ernannt, die übrigen 21 Mitglieder wer- 
den nach näherer Vorschrift aus den Kreisen der 
Bergwerksbesitzer, Werkmeister und Bergarbeiter 
gewählt und vom Min. in die Bergbaudeputation 
berufen. Vgl. Bestimmungen betr. die Zusam- 
mensetzung und die Geschäftsführung der Berg- 
baudeputation v. 13. Dez. 1910, abgedruckt bei 
Schlüter-Hense?, Anh. V, S. 2. 
26“ 
 
	        
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