404 Das Recht der Wirtschaftspflege. (8. 172.)
Gegen die Entscheidung des Oberbergamts in näher bestimmten Fällen aus dem
Mutungs-, Bergarbeiter= und Bergpolizeirecht findet Klage im Verwaltungsstreitverfahren
beim Bergausschuß statt (§. 192 a).1 Revisionsinstanz ist das Oberverwaltungsgericht.
S. 172.
VI. Bergpolizei.“
I. Der Bergbau steht unter der polizeilichen Aufsicht der Bergbehörden; diese Auf-
sicht erstreckt sich auf die Sicherheit der Baue, die Sicherheit des Lebens und der Ge-
sundheit der Arbeiter, die Aufrechterhaltung der guten Sitten und des Anstandes durch
die Einrichtung des Betriebes, den Schutz der Oberfläche im Interesse der persönlichen
Sicherheit und des öffentlichen Verkehrs, und den Schutz gegen gemeinschädliche Ein-
wirkungen des Bergbaues. Dieser Aufsicht unterliegen auch die zur Aufbereitung der
Bergwerkserzeugnisse erforderlichen Anstalten, die zum Betriebe auf Bergwerken und Auf-
bereitungsanstalten dienenden Dampfkessel und Triebwerke, sowie die Salinen (A. B. G.,
8. 196). Die Oberbergämter sind befugt, für den ganzen Umfang ihres Verwaltungs-
bezirkes oder für einzelne Teile desselben Polizeiverordnungen über die in §. 196 bezeichneten
Gegenstände zu erlassen. Sie sind verpflichtet zu prüfen, ob mit Rücksicht auf die den
Gesundheitszustand beeinflussenden Betriebsverhältnisse eine Festsetzung der Dauer, des
Beginns und des Endes der täglichen Arbeitszeit geboten ist. Gegebenenfalls trifft das
Oberbergamt nach Anhörung des Gesundheitsbeirats die dazu erforderlichen Festsetzungen
und erläßt die erforderlichen Anordnungen. Aus besonderen Gründen können einzelne
Bergwerke von der Beobachtung dieser Vorschriften entbunden werden (§. 197). Die
Verkündigung der Verordnungen erfolgt durch das Amtsblatt der Regierungen, in deren
Bezirk sie Gültigkeit erlangen sollen. Wenn auf einem Bergwerke in Beziehung auf
die vorgenannten Gegenstände eine Gefahr eintritt, so hat das Oberbergamt die geeigneten
polizeilichen Anordnungen nach Vernehmung des Bergwerksbesitzers oder des Repräsen-
tanten durch einen Beschluß zu treffen (§. 198). Ist die Gefahr eine dringende, so hat
der Revierbeamte sofort und selbst ohne Vernehmung des Bergwerksbesitzers oder des
Repräsentanten die zur Beseitigung der Gefahr erforderlichen polizeilichen Anordnungen
zu treffen, gleichzeitig aber dem Oberbergamte hiervon Anzeige zu machen, welches die
getroffenen Anordnungen durch einen Beschluß zu bestätigen oder wieder aufzuheben hat,
nachdem vorher die Vernehmung der genannten Personen nachgeholt ist (§. 199). In den
Fällen des §. 199 muß mit der Ausführung der polizeilichen Anordnungen des Revier=
beamten ohne Rücksicht auf die vorbehaltene oberbergamtliche Bestätigung oder Wieder-
aufhebung sofort begonnen werden; auch wird die Ausführung dieser Anordnungen durch
Einlegung des Rekurses nicht aufgehalten (§. 201). Werden die auf Grund der 88.
198 und 199 getroffenen polizeilichen Anordnungen nicht in der bestimmten Frist durch
den Bergwerksbesitzer ausgeführt, so wird die Ausführung durch den Revierbeamten auf
Kosten des Bergwerksbesitzers bewirkt (§. 202). Sobald auf einem Bergwerke eine Ge-
fahr in Beziehung auf die in §. 196 bezeichneten Gegenstände eintritt, hat der Betriebs-
führer und im Verhinderungsfalle der denselben vertretende Grubenbeamte dem Revier-
beamten Anzeige hiervon zu machen (§. 203).
II. Ereignet sich auf einem Bergwerke unter oder über Tage ein Unglücksfall,
welcher den Tod oder die schwere Verletzung einer oder mehrerer Personen herbeigeführt
hat, so sind die in §. 203 genannten Personen zur sofortigen Anzeige an den Revierbeamten
und an die nächste Polizeibehörde verpflichtet (§. 204). Der Revierbeamte ordnet die
zur Rettung der verunglückten Personen oder zur Abwendung weiterer Gefahr erforder-
lichen Maßregeln an; die zur Ausführung dieser Maßregeln notwendigen Arbeiter und
1 Vgl. die Übersicht der Fälle, in denen die 2 Vgl. Voelkel, Polizeirecht und Bergpolizei,
Klage erhoben werden kann, bei Schlüter-Hense: Ztschr. f. Bergrecht (1915), Bd. LVI, S. 315.
zu §. 192a. — Voelkel, Grundzüge, S. 50.