Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Zweite Abteilung. (3_2)

Knappschaftsvereine und Bergbauhilfskassen. (8. 173.) 405 
Hilfsmittel hat der Besitzer des Bergwerkes zur Verfügung zu stellen; die Besitzer be- 
nachbarter Bergwerke sind zur Hilfeleistung verpflichtet (§. 205). Sämtliche Kosten für 
die Ausführung der in §. 205 bezeichneten Maßregeln trägt der Besitzer des betreffen- 
den Bergwerkes, vorbehaltlich des Regreßanspruches gegen Dritte, welche den Unglücks- 
fall verschuldet haben (S. 200). 
III. Übertretungen der bergpolizeilichen Vorschriften des Allgemeinen Berggesetzes wer- 
den bestraft (§8. 207—20795, desgleichen die übertretungen der Polizeiverordnungen (§. 208). 
Über die Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des 8. 207, §§. 207à—207e und 
§. 208 sind von den Revierbeamten Protokolle aufzunehmen, die der Staatsanwaltschaft 
zur Verfolgung übergeben werden. Die Entscheidung steht den ordentlichen Gerichten zu, 
welche hierbei nicht die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit, sondern nur die gesetzliche 
Gültigkeit der von den Bergbehörden erlassenen polizeilichen Vorschriften zu prüfen haben 
(§. 209). 
§. 173. 
VII. Knappschaftsvereine und Bergbauhilfskassen. 
I. Durch die Eigentümlichkeit der bergmännischen Beschäftigung, insbesondere durch 
die damit verbundene Gefahr für Leben und Gesundheit, ist es veranlaßt worden, daß 
sich überall, wo in Deutschland Bergbau betrieben wird, unter den Bergleuten Vereine 
gebildet haben, welche die gegenseitige Unterstützung der Bergleute zum Zwecke hatten. 
Schon die ältesten Bergordnungen enthalten Bestimmungen zur Beförderung der Knapp- 
schaftsvereine, die auf dem der Erfahrung entnommenen Grundsatze beruhen, daß solche 
Vereine das einzige sichere Mittel sind, einen tüchtigen Bergmannsstand zu schaffen und 
zu erhalten, ohne den der Bergbau nicht gedeihen kann. Schon jene älteren Berg- 
ordnungen hatten aber auch anerkannt, daß die Beiträge der Arbeiter nicht ausreichen, den 
Anforderungen zu genügen, die an die Knappschaftskassen gestellt werden müssen, und 
daher verpflichteten sie auch die Bergwerkseigentümer zu Beiträgen. Die Freikuxgelder 
oder, wie in Westfalen, ein Teil der Bruttoeinnahme aus dem Produktenverkaufe waren 
dazu von den Gesetzen angewiesen. Beides genügte aber zu dem beabsichtigten Zwecke 
nicht, ohne den Arbeitern unverhältnismäßig hohe Beiträge aufzuerlegen. Überdies konnte 
die genaue Feststellung der Beträge der Freikuxgelder, seit der durch das Gesetz v. 12. Mai 
1851 erfolgten lberlassung der Leitung des Betriebes und des Haushaltes der Berg- 
werke an die Werkseigentümer, von der Bergbehörde bei den Privatwerken nicht mehr 
durchgeführt werden. Auf diesen Erwägungen und auf dem Umstande, daß in vielen 
Bergrevieren die Bestimmungen der Berggesetze über Kuappschaftsvereine gänzlich außer 
Anwendung gekommen waren, auch in den linksrheinischen Landesteilen gar keine gesetz- 
lichen Vorschriften hierüber bestanden, beruhte das für den ganzen damaligen Umfang der 
Monarchie ergangene Gesetz v. 10. April 1854 betreffend die Vereinigung der Berg--, 
Hütten-, Salinen= und Aufbereitungsarbeiter in Knappschaften, welches allgemein die 
Verpflichtung zur Bildung von Knappschaftsvereinen anordnete, und dessen Bestim- 
mungen dem an seine Stelle getretenen siebenten Titel des Allgemeinen Berggesetzes v. 
24. Juni 1865 zugrunde gelegt wurden. Der siebente Titel wurde ausgeschaltet und 
an seine Stelle trat das Knappschaftsgesetz v. 17. Mai 1912 (G. S., S. 137), 
dessen Vorschriften im wesentlichen folgende sind:? 
1. Bergwerke, Aufbereitungsanstalten, Salinen und die zugehörigen Betriebsanstalten 
müssen, Gewerbeanlagen, die mit derartigen Werken verbunden sind, können den 
Knappschaftsvereinen beitreten (Knappschaftsges., §. 1). Ihre Arbeiter sind mit Aus- 
nahme der unständig Beschäftigten Mitglieder der Krankenkasse des Knappschafs- 
1 Dem Gesundheitsbeirat des Oberbergamts- : Die Vorschriften über die Knappschaftsvereine 
bezirks gehören als Vorsitzender der Berghaupt= sind in dem Knappschaftsgesetz unter selb- 
mann und vier Beisitzer (zwei Unternehmer und ständiger, fortlaufender Nummerfolge der Para- 
zwei Arbeitnehmer) an. A. B. G., §. 197, Abs. 3. graphen dieses Gesetzes enthalten. 
 
	        
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