Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Zweite Abteilung. (3_2)

Knappschaftsvereine und Bergbauhilfskassen. (§. 173.) 407 
beim Oberbergamt und in der weiteren Instanz beim Minister für Handel und Gewerbe 
anzubringen. Gegen Entscheidungen des Vorstandes oder Ausschusses oder des Versiche— 
rungsamts über Ansprüche auf Leistungen der Krankenkasse und der Pensionskasse sowie 
über das Mitgliederverhältnis und die zu entrichtenden Eintrittsgelder und Beiträge 
findet unter Ausschluß des ordentlichen Rechtswegs die Berufung auf schiedsgerichtliche 
Entscheidung statt (8. 70). 
II. Unter dem Namen der Bergbauhilfskassen (Berggewerkschaftskassen, Schürfgelder— 
kassen) sind in den verschiedenen Bergwerksdistrikten der Landesteile auf dem rechten Rhein— 
ufer aus gewissen Abgaben von der Produktion der Bergwerke gemeinnützige Fonds be— 
gründet worden, welche teils die Unterstützung einzelner Bergwerksunternehmer durch 
Darlehne, teils die Unterhaltung gemeinnütziger Anlagen (Bergschulen, Bergwerksstraßen 
u. dgl.) bezwecken. Solcher aus Beiträgen und Gefällen der Bergwerksbesitzer begrün— 
deten Bergbauhilfskassen sind im ganzen fünf vorhanden, nämlich 1. die Oberschlesische 
Steinkohlen-Bergbauhilfskasse, 2. die Niederschlesische Steinkohlen-Bergbauhilfskasse, 3. die 
aus der Vereinigung der Märkischen und der Essen-Werdenschen Berggewerkschaftskasse ent- 
standene Westfälische Berggewerkschaftskasse, 4. die gewerkschaftliche Bergbauhilfskasse für 
den Niedersächsisch-Thüringischen Distrikt, 5. die Kamsdorfer Schürfgelderkasse. Die 
rechtliche Verfassung der fünf verschiedenen Bergbauhilfskassen stimmt darin überein, daß 
sämtliche Kassen unter der Verwaltung der Bergbehörden stehende Institute waren, deren 
Vermögen durch gesetzlich geregelte Beiträge und Abgaben der Bergwerksbesitzer aufge- 
bracht ist, und deren Zweck in gemeinnützigen Anstalten zur Beförderung des Bergbaues 
und in der Unterstützung einzelner Bergwerksbesitzer durch Darlehne besteht. Es ist be- 
reits im Jahre 1851 von dem Handelsministerium angeregt worden, diese Institute der 
Verwaltung durch die Besitzer der beteiligten Bergwerke zu übergeben, und im Jahre 
1863 hat die Staatsregierung die Überzeugung gewonnen, daß es notwendig sei, die 
Verwaltung der Bergbauhilfskassen im Wege der Gesetzgebung anderweitig zu regeln und 
auf die Besitzer der beteiligten Bergwerke zu übertragen. Dies ist durch das Gesetz 
5. Juni 1863 wegen Verwaltung der Bergbauhilfskassen (G. S., S. 365) geschehen, 
das nach 8. 245 des Allgemeinen Berggesetzes Geltung behalten hat. Es bestimmt (§. 1), 
daß mit dem 1. Jan. 1864 die Bergbauhilfskassen in die Verwaltung der Besitzer der 
beteiligten Bergwerke übergehen. Die Bergbauhilfskassen sind juristische Personen; die 
Verwaltung wird durch ein von den Besitzern der beteiligten Bergwerke festzustellendes 
Statut geregelt, welches den Bestimmungen des Gesetzes v. 5. Juni 1863 nicht zuwider- 
laufen darf und der Bestätigung des Ministers für Handel und Gewerbe unterliegt. Die 
Verwendungen aus den Bergbauhilfskassen erfolgen, nach näherer Bestimmung des Sta- 
tutes, zur Hebung und Beförderung des Bergbaues, sowie zur Unterstützung solcher An- 
lagen und Unternehmungen, die allen oder mehreren Beteiligten zum Vorteile gereichen. 
Die Erhebung von Beiträgen kann durch das Statut mit Genehmigung des Ministers 
für Handel und Gewerbe angeordnet werden. Spätere Abänderungen des festgestellten 
Statutes, sowie die Beschlußfassung über die Auflösung der Kasse unterliegen der Ge- 
nehmigung des Ministers (§. 2)0. An den Bergbauhilfskassen sind alle Werke des Be- 
zirks und der Kategorie beteiligt, für welche die Kasse gegründet ist, ohne Rücksicht 
darauf, ob die Besitzer bereits einen Beitrag zur Kasse geleistet haben oder nicht (8§. 3). 
Die Verwaltung erfolgt unter der Aufsicht des Oberbergamtes durch einen Vorstand, 
der von den Alleinbesitzern und Repräsentanten aus ihrer Mitte gewählt wird (§. 4). 
Nach näherer Bestimmung des Statutes wird der Etat jedes Jahres von dem Vorstande 
aufgestellt und von der Generalversammlung der Beteiligten festgestellt. Ebenso wird die 
Jahresrechnung vom Vorstand revidiert und von der Generalversammlung dem Vorstand 
und den Kassenbeamten die Decharge erteilt. Über das Stimmrecht der Beteiligten und 
den Umfang desselben entscheidet endgültig die Generalversammlung. Der festgestellte 
Etat wird dem Oberbergamte eingereicht, das befugt ist, alle statutenwidrigen Ansätze zu 
  
1 Diese Bergbauhilfskasse hat der §. 10 des kischen Gewerkschaftskasse auf das vorhandene 
Ges. v. 5. Juni 1863 (G. S., S. 367), vorbe= Vermögen, für aufgelöst erklärt. 
haltlich der Rechte der Staatskasse und der Mär-
	        
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