408 Das Recht der Wirtschaftspflege. (8. 174.)
streichen, wogegen dem Vorstande binnen drei Wochen der Rekurs an den Minister zu-
steht (J. 5). Durch das Statut können die in §. 5 den Generalversammlungen über-
wiesenen Funktionen ganz oder teilweise dem Vorstande übertragen werden (§. 6). Das.
Oberbergamt ernennt zur Ausübung des Aufsichtsrechtes einen Kommissar, der befugt ist,
allen Sitzungen des Vorstandes und der Generalversammlung der Beteiligten beizuwohnen.
und statutenwidrige Beschlüsse zu suspendieren, worauf das Oberbergamt, unter Vorbe-
halt des Rekurses an den Minister, über die Aufrechthaltung der Suspension zu ent-
scheiden hat (§. 7). Der Vorstand ist jederzeit verpflichtet, dem Oberbergamte und dessen
Kommissar auf Verlangen die Einsicht der zu führenden Protokolle, der Kassenbücher
und Rechnungen, sowie die Revision der Kasse zu gestatten (8§. 8).1
Drittes Kapitel.
Eisenbahnen.?
F. 174.
I. Entwicklung der Gesetzgebung.
I. Der preußische Staat hat die Notwendigkeit eines vollständigen Eisenbahnnetzes.
für sein Gebiet in wirtschaftlicher und politischer Beziehung von der Entstehung der
Schienenwege an stets anerkannt. Die Staatsregierung ging ursprünglich davon aus, daß
die Erbauung von Eisenbahnen zunächst Privatgesellschaften zu überlassen und nicht für
Rechnung des Staates zu unternehmen sei. Durchschlagend war, daß die zum Bau
von Eisenbahnen unerläßliche Kontrahierung neuer Staatsschulden durch die Verordnung
v. 17. Jan. 1820 (G. S., S. 9) an die Zustimmung der zu berufenden reichsständischen
Versammlung gebunden, eine Verfassung aber zu der Zeit, in der der Eisenbahnbau in
Deutschland begann, in Preußen noch nicht zustande gekommen war. Die Rechts-
verhältnisse der Eisenbahngesellschaften aber wurden durch das Gesetz über die Eisenbahn-
unternehmungen v. 3. Nov. 1838 (Eisenbahngesetz) 3, das noch gegenwärtig die
Grundlage des preußischen Eisenbahnrechts bildet, geordnet. Durch alle Bestimmungen
dieses Gesetzes zieht sich der Gedanke, daß die neue Einrichtung eine Ausdehnung und
eine komplizierte Gestalt annehmen werde, die sich zurzeit noch gar nicht übersehen lasse,
und die Besorgnis, daß der Staat einen verhängnisvollen Schritt tue, indem er die Lei-
tung dieses Zweiges menschlicher Tätigkeit außer Händen lasse. Daher zeigte sich auch
in dem Gesetze das lebhafte Bestreben, den Gefahren, welche die Zukunft in dieser
Hinsicht in sich bergen könne, möglichst vorzubeugen. Dies ergibt sich, wenn man aus.
dem Eisenbahngesetz die Hoheitsrechte hervorhebt, welche der Staat sich über die von ihm
konzessionierten Bahnen neben der Aufsicht und Einwirkung auf den Betrieb und das
Tarifwesen vorbehalten hat, insbesondere der Vorbehalt, die Bahnen nach einem bestimmten.
Zeitablaufe gegen Entschädigung zu erwerben. Die Staatsregierung beschränkte sich
daher anfangs darauf, die von ihr als zweckmäßig erachteten Eisenbahnlinien, insbesondere
durch Übernahme von Aktien, indirekt zu unterstützen. Obschon die Privatspekulation
einen beträchtlichen Teil der Strecken des projektierten Eisenbahnnetzes gebaut hatte, stand-
doch nicht zu erwarten, daß das Werk ohne Hilfe des Staates vollständig ausgeführt
werden würde, da auf manchen Strecken die Rentabilität zweifelhaft erschien. Das Ein-
1 Die Bergbaukasse zu Clausthal ist nicht dem Bd. III, S. 819 und in den verschiedenen Ar-
Ges. v. 5. Mai 1863 unterworfen und wird vom
Dkerhegeng Clausthal verwaltet.
2 Fritsch, Handbuch der Eisenbahngesetzgebung
in Preußen und dem Deutschen Reiche?, 1912.
— Literaturangaben bei Meyer-Dochow 1913),
§. 74, Fritsch, Art. Eisenbahnrecht, H. d. St.),
tikeln des Wörterbuchs von v. Stengel-Fleisch-
mann.
3 Das Ges. über die Eisenbahnunterneh-
mungen v. 3. Nov. 1838 (G. S., S. 505) wird
in Text und Anmerkungen als Eisenbahn-
gesetz bezeichnet.