414 Das Recht der Wirtschaftspflege. (§. 177.)
§. 177.
IV. Verhältnis der Eisenbahngesellschaften zum Staate.1
I. Das Eisenbahngesetz enthält folgende Vorschriften, welche die aus der Erteilung
der Konzession zur Anlage einer Eisenbahn für die betreffende Gesellschaft dem Staate
gegenüber entspringenden allgemeinen Verpflichtungen festsetzen:
1. Die Gesellschaft ist verpflichtet, für alle Entschädigungsansprüche aufzukommen,
die infolge der Bahnanlage an den Staat gemacht und entweder von ihr selbst anerkannt
oder unter ihrer Zuziehung richterlich festgestellt werden (§. 20).
2. Die Gesellschaft hat die Verbindlichkeit, die Anlage der Eisenbahn innerhalb
der vom Minister der öffentlichen Arbeiten festzustellenden Frist zu vollenden und hierfür
Bürgschaft zu leisten, wobei im Falle der Nichtvollendung binnen der bestimmten Zeit
vorbehalten bleibt, die Anlage für Rechnung der Gesellschaft unter der Bedingung zur
öffentlichen Versteigerung zu bringen, daß sie von den Ankäufern ausgeführt werden
muß (8§. 21).2
3. ie Gesellschaft ist verpflichtet, die Bahn nebst den Transportanstalten in solchem
Stande zu erhalten, daß die Beförderung mit Sicherheit und auf die der Bestimmung
des Unternehmens entsprechende Weise erfolgen könne, wozu sie im Verwaltungswege an-
gehalten werden kann (8. 24).
4. Dem Staate steht das Recht zu, unter den in §. 42 des Eisenbahngesetzes
näher festgesetzten Bedingungen, nach Verlauf von dreißig Jahren von dem Zeitpunkte
der Transporteröffnung an, das Eigentum der Bahn mit allem Zubehör gegen vollstän-
dige Entschädigung anzukaufen.
5. Die Gesellschaft hat nicht das Recht, vom Staate einen Ersatz für Kriegsbe-
schädigungen oder Demolierungen, es mögen solche vom Feinde ausgehen oder im Interesse
der Landesverteidigung veranlaßt werden, zu verlangen (§. 43).
II. Über die Bedingungen der Benutzung der Privateisenbahnen für militärische Zwecke
enthält weder das Eisenbahngesetz noch ein späteres preußisches Landesgesetz Bestimmungen.
Gelegentlich der unterm 27. November 1843 erfolgten landesherrlichen Bestätigung des
Statuts für die Niederschlesisch-Märkische Eisenbahngesellschaft wurden jedoch dieser Be-
stätigungsurkunde „Bedingungen in betreff der Benutzung der Eisenbahnen für militärische
Zwecke“ beigefügt 3, auf welche in der Bestätigungsurkunde v. 17. Aug. 1845 für die
Potsdam-Magdeburger Eisenbahngesellschaft4 als „allgemein festgestellte Bedingungen in
betreff der Benutzung der Eisenbahnen für militärische Zwecke“ Bezug genommen ist.
Dieselben verpflichten die Eisenbahngesellschaften, nach dem Verlangen der Militärverwal-
tung für die auf der Bahn zu befördernden Transporte von Truppen, Waffen, Kriegs-
und Verpflegungsbedürfnissen, sowie von Militäreffekten jeglicher Art nötigenfalls auch
außerordentliche Fahrten einzurichten, und zwar dergestalt, daß für dergleichen Transporte
nicht bloß die unter gewöhnlichen Umständen bei den Fahrten zur Anwendung kommenden,
sondern auch die sonst noch vorhandenen Transportmittel benutzt werden, indem zugleich
bestimmt wird, daß über die hierfür zu leistende Vergütung, sowie über eine Ermäßigung
der allgemeinen Frachtsätze für die Transporte von Truppen und von dem zum unmittel-
baren Gefolge der Truppen gehörenden Kriegsmaterial nach Maßgabe der Umstände
besondere Vereinbarung zu treffen ist. Der Militärverwaltung ist vorbehalten, sich zu
ihren Transporten eigener Transport= und Dampfwagen zu bedienen. In diesem Falle
ist an die Gesellschaft außer der Erstattung der Feuerungskosten ein mäßiges Bahngeld
schränkungen durch das Reichsrecht. Vgl. Fritsch,
Handb. 2, S. 19
2 Kleinbahnges, 8. 23.
3 G. S. 1843, S. 373.
4 G. S. 1845, S. 555.
1 Uber die Verpflichtung der Eisenbahngesell-
schaften zum Ersatze für den Schaden, welcher bei
der Beförderung auf der Bahn an den auf der-
selben beförderten Personen und Gütern, oder
auch an andern Personen und deren Sachen ent-
steht, vgl. Eisenbahnges., §. 25 und die Ein-