Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Zweite Abteilung. (3_2)

414 Das Recht der Wirtschaftspflege. (§. 177.) 
§. 177. 
IV. Verhältnis der Eisenbahngesellschaften zum Staate.1 
I. Das Eisenbahngesetz enthält folgende Vorschriften, welche die aus der Erteilung 
der Konzession zur Anlage einer Eisenbahn für die betreffende Gesellschaft dem Staate 
gegenüber entspringenden allgemeinen Verpflichtungen festsetzen: 
1. Die Gesellschaft ist verpflichtet, für alle Entschädigungsansprüche aufzukommen, 
die infolge der Bahnanlage an den Staat gemacht und entweder von ihr selbst anerkannt 
oder unter ihrer Zuziehung richterlich festgestellt werden (§. 20). 
2. Die Gesellschaft hat die Verbindlichkeit, die Anlage der Eisenbahn innerhalb 
der vom Minister der öffentlichen Arbeiten festzustellenden Frist zu vollenden und hierfür 
Bürgschaft zu leisten, wobei im Falle der Nichtvollendung binnen der bestimmten Zeit 
vorbehalten bleibt, die Anlage für Rechnung der Gesellschaft unter der Bedingung zur 
öffentlichen Versteigerung zu bringen, daß sie von den Ankäufern ausgeführt werden 
muß (8§. 21).2 
3. ie Gesellschaft ist verpflichtet, die Bahn nebst den Transportanstalten in solchem 
Stande zu erhalten, daß die Beförderung mit Sicherheit und auf die der Bestimmung 
des Unternehmens entsprechende Weise erfolgen könne, wozu sie im Verwaltungswege an- 
gehalten werden kann (8. 24). 
4. Dem Staate steht das Recht zu, unter den in §. 42 des Eisenbahngesetzes 
näher festgesetzten Bedingungen, nach Verlauf von dreißig Jahren von dem Zeitpunkte 
der Transporteröffnung an, das Eigentum der Bahn mit allem Zubehör gegen vollstän- 
dige Entschädigung anzukaufen. 
5. Die Gesellschaft hat nicht das Recht, vom Staate einen Ersatz für Kriegsbe- 
schädigungen oder Demolierungen, es mögen solche vom Feinde ausgehen oder im Interesse 
der Landesverteidigung veranlaßt werden, zu verlangen (§. 43). 
II. Über die Bedingungen der Benutzung der Privateisenbahnen für militärische Zwecke 
enthält weder das Eisenbahngesetz noch ein späteres preußisches Landesgesetz Bestimmungen. 
Gelegentlich der unterm 27. November 1843 erfolgten landesherrlichen Bestätigung des 
Statuts für die Niederschlesisch-Märkische Eisenbahngesellschaft wurden jedoch dieser Be- 
stätigungsurkunde „Bedingungen in betreff der Benutzung der Eisenbahnen für militärische 
Zwecke“ beigefügt 3, auf welche in der Bestätigungsurkunde v. 17. Aug. 1845 für die 
Potsdam-Magdeburger Eisenbahngesellschaft4 als „allgemein festgestellte Bedingungen in 
betreff der Benutzung der Eisenbahnen für militärische Zwecke“ Bezug genommen ist. 
Dieselben verpflichten die Eisenbahngesellschaften, nach dem Verlangen der Militärverwal- 
tung für die auf der Bahn zu befördernden Transporte von Truppen, Waffen, Kriegs- 
und Verpflegungsbedürfnissen, sowie von Militäreffekten jeglicher Art nötigenfalls auch 
außerordentliche Fahrten einzurichten, und zwar dergestalt, daß für dergleichen Transporte 
nicht bloß die unter gewöhnlichen Umständen bei den Fahrten zur Anwendung kommenden, 
sondern auch die sonst noch vorhandenen Transportmittel benutzt werden, indem zugleich 
bestimmt wird, daß über die hierfür zu leistende Vergütung, sowie über eine Ermäßigung 
der allgemeinen Frachtsätze für die Transporte von Truppen und von dem zum unmittel- 
baren Gefolge der Truppen gehörenden Kriegsmaterial nach Maßgabe der Umstände 
besondere Vereinbarung zu treffen ist. Der Militärverwaltung ist vorbehalten, sich zu 
ihren Transporten eigener Transport= und Dampfwagen zu bedienen. In diesem Falle 
ist an die Gesellschaft außer der Erstattung der Feuerungskosten ein mäßiges Bahngeld 
schränkungen durch das Reichsrecht. Vgl. Fritsch, 
Handb. 2, S. 19 
2 Kleinbahnges, 8. 23. 
3 G. S. 1843, S. 373. 
4 G. S. 1845, S. 555. 
  
1 Uber die Verpflichtung der Eisenbahngesell- 
schaften zum Ersatze für den Schaden, welcher bei 
der Beförderung auf der Bahn an den auf der- 
selben beförderten Personen und Gütern, oder 
auch an andern Personen und deren Sachen ent- 
steht, vgl. Eisenbahnges., §. 25 und die Ein-
	        
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