Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Zweite Abteilung. (3_2)

416 Das Recht der Wirtschaftspflege. (8. 177.) 
d) Die Verwaltungen der Eisenbahnen auf dem Kriegsschauplatze selbst oder in der 
Nähe desselben haben bezüglich der Einrichtung, Fortführung, Einstellung und Wieder— 
aufnahme des Bahnbetriebes den Anordnungen der Militärbehörde Folge zu leisten. Im 
Falle des Zuwiderhandelns gegen diese Anordnungen ist die Militärbehörde berechtigt, sie 
auf Kosten der Eisenbahnverwaltungen zur Ausführung zu bringen (8. 3190.1 
2. Das Reichsgesetz v. 13. Febr. 1875 über die Naturalleistungen für die bewaffnete 
Macht im Frieden, in der Fassung der Bekanntmachung v. 24. Mai 1898 (R. G. Bl., 
S. 360) bestimmt (§. 15), daß jede Eisenbahnverwaltung verpflichtet ist, die Beförderung 
der bewaffneten Macht und des Materials des Landheeres und der Marine nach einem 
vom Bundesrat zu erlassenden und von Zeit zu Zeit zu revidierenden allgemeinen Tarif 
zu bewirken. 
III. Über die Verbindlichkeiten der Eisenbahnen zu Leistungen im Interesse der 
Post war in §. 4 des Gesetzes v. 28. Okt. 1871 über das Postwesen des Deutschen 
Reiches, wie in dem ihm zugrunde liegenden §. 5 des Gesetzes v. 2. Nov. 1867 über 
das Postwesen des Norddeutschen Bundes, die Bestimmung getroffen, daß es hinsichtlich 
der den Eisenbahnunternehmungen im Interesse des Postdienstes auferlegten Leistungen bei 
den besonderen gesetzlichen Vorschriften verbleiben solle. Bezühglich der bereits konzessionierten 
Eisenbahngesellschaften verweist der §. 4 des Postgesetzes v. 28. Okt. 1871 auf die Be- 
stimmungen der Konzessionsurkunden und wiederholt die Vorschrift der älteren preußischen 
Postgesetze (v. 5. Juni 1852, §. 9, und v. 21. Mai 1860, §. 5), wonach für das 
Verhältnis der Post zu den Eisenbahnen die frühere Gesetzgebung über den Postzwang 
maßgebend geblieben war. Für die neu zu konzessionierenden Eisenbahngesellschaften war 
in §. 4 verordnet, daß die ihnen im Interesse der Post aufzuerlegenden Verpflichtungen 
gleichmäßig bemessen werden sollten. Als Norm hierfür war ebenfalls die preußische Gesetz- 
gebung aufgestellt, indem der §. 4 vorschrieb, daß diese Verpflichtungen nicht über das 
Maß der Verbindlichkeiten hinausgehen sollten, welche den neu zu erbauenden Eisenbahnen 
nach den bisher in den älteren östlichen Landesteilen Preußens geltenden Gesetzen obliegen. 
Die Vorschrift, die hiernach die Norm für die Leistungen der neu zu konzessionierenden 
Eisenbahngesellschaften zu Zwecken des Postdienstes bildete, war das preußische Eisenbahn- 
gesetz v. 3. Nov. 1838, dessen §. 36 die Vorschriften über das Verhältnis der Post zu 
den Eisenbahnen aufgestellt hat, welche die Grundlage der Verpflichtungen enthalten, die 
den in Preußen konzessionierten Eisenbahngesellschaften durch die Konzessionsurkunden auf- 
erlegt worden sind. Mit einigen Abänderungen liegt der Inhalt des §. 36 a. a. O. auch 
den Verpflichtungen zugrunde, die nach der Bestimmung in §. 4 des Postgesetzes v. 
28. Okt. 1871 durch kaiserliche Anordnung den neu zu konzessionierenden Eisenbahngesell- 
schaften gleichmäßig auferlegt wurden. Die Verhältnisse der Post zu den Staatseisen- 
bahnen waren im Wege der Vereinbarung zwischen den Bundesstaaten durch ein Reglement 
v. 1. Jan. 1868 besonders geordnet worden, das mit den ebenfalls auf dem preußischen 
Eisenbahngesetze v. 3. Nov. 1838 beruhenden älteren preußischen Vorschriften über die 
Leistungen der Staatsbahnen zu Zwecken der Post im wesentlichen übereinstimmt, jedoch 
nach dem Beschlusse des Bundesrats des Norddeutschen Bundes v. 4. Dez. 1867 mit dem 
Ablaufe des Jahres 1875 außer Wirksamkeit treten sollte, woraus sich die Notwendigkeit 
ergab, das Verhältnis der Post zu den Staatsbahnen für die Zeit v. 1. Jan. 1876 
ab anderweitig zu regeln. Diese Regelung ist im Wege der Reichsgesetzgebung erfolgt 
und zugleich auch auf die Privateisenbahnunternehmungen, unter Vorbehalt der Rechte 
aus den bereits erteilten Konzessionsurkunden, erstreckt, hierdurch aber innerhalb des deut- 
schen Reichspostgebietes eine einheitliche Normierung der Leistungen der Eisenbahnen für 
Postzwecke hergestellt worden. Das an die Stelle des §. 4 des Reichspostgesetzes v. 
28. Okt. 1871 getretene Reichsgesetz v. 20. Dez. 1875 (R. G. Bl., S. 318) 3, das 
  
1 Ausführungsverordn., Ziff. 15. transportordnung für Eisenbahnen v. 18. Jan. 
2 Bekanntmachung des Reichskanzlers betr. den 1899 (N. G. Bl., S. 15). 
Militärtarif für Eisenbahnen v. 18. Jan. 1899 8 Vollzugsbestimmungen zum Eisenbahn-Post- 
(R. G. Bl., S. 108). — Verordn., betr. die Militär= ges. v. 9. Febr. 1876 (Z. Bl., S. 87).
	        
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