Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Zweite Abteilung. (3_2)

418 Das Recht der Wirtschaftspflege. (8. 177.) 
ist (Art 2, Abs. 3), darf die Gestellung außerordentlicher Transportmittel durch die Post- 
verwaltung nicht beansprucht werden. Die Überweisung von Postsendungen an die Eisen- 
bahnverwaltungen ist nur soweit zulässig, als letztere sich bei dem betreffenden Zuge mit 
der Beförderung von Gütern (Eil= oder Frachtgütern) befaßt und die zu überweisenden 
Poststücke nicht in Geld= oder Wertsendungen bestehen. Für die Beförderung eines zweiten 
oder mehrerer Postwagen, sowie für die Gestellung und Beförderung der erforderlichen Eisen- 
bahntransportmittel ist von der Postverwaltung eine für den Achskilometer zu berechnende Ver- 
gütung, für die Beförderung der überwiesenen Poststücke aber die tarifmäßige Eisenbahneil- 
frachtgebühr zu zahlen. Für die Mitbeförderung des etwa erforderlichen Postbegleitungs- 
personals und der Gerätschaften für den Dienst wird eine Vergütung nicht gezahlt (Art. 5). 
Die für den regelmäßigen Dienst erforderlichen Eisenbahnpostwagen werden für 
Rechnung der Postverwaltung beschafft. Die Eisenbahnverwaltungen sind verbunden, die 
Unterhaltung, äußere Reinigung, das Schmieren und das Ein= und Ausrangieren dieser 
Wagen gegen eine den Selbstkosten entsprechende Vergütung zu bewirken. Wenn die im 
regelmäßigen Dienst befindlichen Eisenbahnpostwagen während des Stilliegens auf den 
Bahnhöfen der Endstationen im Freien stehenbleiben, so ist dafür eine Vergütung nicht 
zu zahlen. Letzteres gilt auch für die Plätze auf den Bahnhöfen, welche der Postver- 
waltung zur Aufbewahrung der Bahnsteigwagen und sonstigen Gerätschaften für das Ver- 
ladungsgeschäft angewiesen werden. Unbeladene Postwagen sind gegen Erstattung der 
für Eisenbahngüterwagen tarifmäßig zu entrichtenden Frachtgebühr zu befördern. Für 
die Beförderung zur Eisenbahnreparaturwerkstatt und zurück findet eine Vergütung nicht 
statt. Wenn Eisenbahnpostwagen beschädigt oder laufunfähig werden, so sind die Eisen- 
bahnverwaltungen gehalten, der Postverwaltung geeignete Güterwagen zur Aushilfe zu 
überlassen. Für diese Güterwagen hat die Postverwaltung die nämliche Miete zu be- 
zahlen, welche die Eisenbahnverwaltung im Verkehr mit benachbarten Bahnen für Be- 
nutzung fremder Wagen von gleicher Beschaffenheit entrichtet. Desgleichen sind die teilweise 
von der Post benutzten Eisenbahnwagen (Art. 3), wenn sie laufunfähig werden, von den 
Eisenbahnverwaltungen auf ihre Kosten durch andere zu ersetzen (Art. 6). 
3. Bei Errichtung neuer Bahnhöfe oder Stationsgebäude sind auf Verlangen der 
Postverwaltung die durch den Eisenbahnbetrieb bedingten, für die Zwecke des Postdienstes 
erforderlichen Diensträume mit den für den Postdienst etwa erforderlichen besonderen bau- 
lichen Anlagen von der Eisenbahnverwaltung gegen Mietsentschädigung zu beschaffen 
und zu unterhalten. Dasselbe gilt bei dem Um= oder Erweiterungsbau bestehender 
Stationsgebäude, insofern durch die den Bau veranlassenden Verhältnisse eine Erweite- 
rung oder Veränderung der Postdiensträume bedingt wird. Bei dem Mangel geeigneter 
Privatwohnungen in der Nähe der Bahnhöfe sind die Eisenbahnverwaltungen gehalten, 
bei Aufstellung von Bauplänen zu Bahnhofsanlagen und bei dem Um= oder Erweite- 
rungsbau von Stationsgebäuden auf die Beschaffung von Dienstwohnungsräumen für 
die Postbeamten, die zur Verrichtung des durch den Eisenbahnbetrieb bedingten Post- 
dienstes erforderlich sind, Rücksicht zu nehmen. liber den Umfang dieser Dienstwoh- 
nungsräume wird sich die Postverwaltung mit der Eisenbahnverwaltung und erforderlichen- 
falls mit der Landesaufsichtsbehörde in jedem einzelnen Falle verständigen. Für die 
Beschaffung und Unterhaltung der Dienstwohnungsräume hat die Postverwaltung eine 
Mietsentschädigung nach gleichen Grundsätzen wie für die Diensträume auf den Bahn- 
höfen zu entrichten. Das Mietsverhältnis bezüglich der der Postverwaltung überwiesenen 
Dienst= und Dienstwohnungsräume auf den Bahnhöfen kann nur durch das Einver- 
ständnis beider Verwaltungen aufgelöst werden. Werden bei Errichtung neuer Bahn- 
hofsanlagen, sowie bei dem Um= oder Erweiterungsbau bestehender Stationsgebäude zur 
Unterbringung von Dienst= oder Dienstwohnungsräumen auf Verlangen der Postbehörde 
besondere Gebäude auf den Bahnhöfen hergestellt, so ist der erforderliche Bauplatz von 
den Eisenbahnverwaltungen gegen Erstattung der Selbstkosten zu beschaffen, der Bau und 
die Unterhaltung derartiger Gebäude aber aus der Postkasse zu bestreiten (Art. 7). 
4. Wenn bei dem Betriebe einer Eisenbahn ein im Dienst befindlicher Postbeamter 
getötet oder körperlich verletzt worden ist, und die Eisenbahnverwaltung den nach den 
Gesetzen ihr obliegenden Schadenersatz dafür geleistet hat, so ist die Postverwaltung ver-
	        
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