Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Zweite Abteilung. (3_2)

Entwicklung der Gesetzgebung. (8. 179.) 423 
Ufern und Flußbetten der öffentlichen Ströme. Da diese Gegenstände vielfach 
in näherem Zusammenhang stehen, enthalten die älteren Vorschriften oft gleichzeitig in— 
einandergreifende Vorschriften.! Die bei dem Vorschreiten der Landeskultur fühlbarer 
gewordenen Mängel der bestehenden Gesetze, sowie die Anträge mehrerer Provinzialland- 
tage hatten umfangreiche Beratungen über eine vollständigere gesetzliche Regelung des 
gesamten Wasserrechtes und die Ausarbeitung eines Gesetzentwurfs „betreffend die Ein- 
richtungen zur Förderung des Ablaufes und zur Anhaltung und Benutzung der Gewässer“ 
veranlaßt, welcher die öffentlichen Ströme, wie die Privatflüsse, die Ufer= und Fluß-= 
polizei der ersteren, sowie die Benutzung der letzteren zur Bewässerung, ferner die Be- 
stimmungen wegen der Wassermühlen, sowie über Vorflut und das Deichwesen in sich 
schloß. Nachdem dieser Entwurf in den Jahren 1834 und 1837 sieben Provinzial- 
landtagen und später den Provinzialständen der Rheinprovinz vorgelegt worden war, rief 
die Zusammenfassung aller dieser Materien in ein Gesetz, ebenso aber auch der abge- 
sonderte, den Provinziallandtagen im Jahre 1841 vorgelegte Entwurf einer „allgemeinen 
Strom= und Uferordnung für öffentliche Flüsse“ mehrfache Bedenken hervor, infolge deren 
er ganz zurückgelegt, dagegen die Beratung eines besonderen Gesetzes für das Deichwesen 
und eines besonderen Gesetzes über die Benutzung der Privatflüsse zur Bewässerung 
fortgesetzt und die Beratung über das Vorflut= und Entwässerungswesen auf einzelne 
Ergänzungen des Vorflutgesetzes v. 15. Nov. 1811 gerichtet wurde. 
Über Entwäss erung und Vorflut waren bereits im 18. Jahrhundert, neben 
provinziellen Verordnungen, allgemeine Gesetze für das ganze damalige Staatsgebiet er- 
gangen, nämlich die Edikte v. 25. Febr. 1704, 9. Nov. 1717 und 7. Okt. 1726, 
ferner das vollständigere, erneuerte Edift wegen zu verschaffender Vorflut und Räumung 
der Gräben und Bäche v. 6. Juli 1773, an dessen Stelle zunächst, laut Reskript des 
Generaldirektoriums v. 13. Jan. 1795, die Vorschriften des Allgemeinen Landrechts 
Tl. I, Tit. 8, §§. 99, 100, insbesondere die §§. 102—117, „nach denen in Vorflut- 
sachen künftig verfahren werden solle“, traten, zu deren Ergänzung, im Verfolg des Landes- 
kulturedikts v. 14. Sept. 1811 (§F. 24), das Gesetz v. 15. Nov. 1811 wegen des Wasser- 
stauens bei Mühlen und Verschaffung der Vorflut erging. — Weit älter noch war die 
Gesetzgebung über das Deichwesen, die bis zum Erlaß des die ganze damalige Monarchie 
umfassenden Gesetzes v. 28. Jan. 18482 früher, und zwar zum Teil in Verbindung 
mit Vorschriften über die Erhaltung der Ufer und die Schiffbarkeit der öffentlichen 
Ströme, nur einzelne Gebietsteile, Flußtäler, Ströme oder Stromstrecken zum Gegen- 
stand gehabt hatte. — Dagegen wurde die Beförderung der Bewässerungen, abgesehen 
von wenigen Landesteilen 3, zuerst durch das Gesetz v. 28. Febr. 1843 über die Be- 
nutzung der Privatflüsse in den Kreis der Landeskulturgesetzgebung hineingezogen. — 
Die allgemeine Gesetzgebung über Entwässerung und Vorflut — das Allgemeine Land- 
recht (Tl. I, Tit. 8, §§. 100 und 102 ff.) nebst dem Vorflutgesetze v. 15. Nov. 1811 
(§. 10) —, die nur die Anlage und Unterhaltung offener Kanäle und Gräben zum 
Gegenstande hatte, ist mit dem Gesetze v. 11. Mai 1853 betreffend die Anwendung der 
bestehenden gesetzlichen Vorschriften über Anlegung von Entwässerungs gräben durch 
fremde Grundstücke auf Ableitung des Wassers unter der Erde in bedeckten Kanälen 
(Drains) 5 einem landwirtschaftlichen Fortschritte gefolgt und außerdem durch einzelne 
Bestimmungen anderer Gesetze ergänzt worden, namentlich a) in einem erheblichen, bis 
dahin legislativ unentschiedenen Punkte durch das Gesetz v. 28. Febr. 1843 über die 
Benutzung der Privatflüsse, nach dessen §. 7 der Besitzstand oder Uferbesitz nunmehr 
auch zur Räumung der Privatflüsse zur Beschaffung der Vorflut verpflichtet; ferner 
b) durch das Gesetz v. 23. Jan. 1846 betreffend das für Entwässerungsanlagen ein- 
zuführende Aufgebots= und Präklusionsverfahren 5; sodann c) durch den 8. 73 der Feld- 
  
1 Insbesondere die Verordnungen über das s In den westl. Provinzen, insbesondere dem 
Deichwesen und die Ufer= und Flußpolizei der Fürstentum Siegen, und in den östl. Provinzen 
öffentlichen Ströme, sowie über die Anlage von dem Markgrafentum Oberlausitz. 
Entwässerungsgräben und die Räumung von 4 G. S. 1843, S. 41. 
Flüssen und Bächen. 5 G. S. 1853, S. 182. 
2 G. S. 1848, S. 54. 6 G. S. 1846, S. 26.
	        
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