424 Das Recht der Wirtschaftspflege. (8. 180.)
polizeiordnung v. 1. Nov. 18471, wonach zur regelmäßigen Räumung und Instand—
haltung der Privatflüsse und Gräben der Erlaß von Spezialordnungen oder Statuten
durch die Verwaltungsbehörden gestattet worden ist, und in deren 8. 41 Nr. 4, 8. 42
Nr. 7 und §. 43 Nr. 52 polizeiliche Strafbestimmungen zum Schutze von Ent= und
Bewässerungsanlagen erteilt sind. — Neben den vorgedachten allgemeineren Gesetzen
galten in einigen Landesteilen, abgesehen von den im Jahre 1866 neu erworbenen, noch
andere, teils allgemeine Bestimmungen, teils bestanden dort provinzielle Verordnungen
über Ent= und Bewässerung.
In den im Jahre 1866 mit der preußischen Monarchie vereinigten Landesteilen
fanden die vorstehend erwähnten Gesetze keine Anwendung. Für sie erging die Verord-
nung v. 28. Mai 1867 betreffend die Bildung von Genossenschaften zu Entwässerungs-
und Bewässerungsanlagen 3, welche die betreffenden Bestimmungen der in den älteren
preußischen Landesteilen bestehenden Gesetzgebung auf diese neu erworbenen Landesteile
übertragen hat. Diese Verordnung schreibt vor, daß in Fällen, in denen Entwässerungs-
oder Bewässerungsanlagen, deren Vorteile einer ganzen Gegend zugute kommen, nur
durch gemeinsames Wirken zustande zu bringen und fortzuführen sind, die Beteiligten zu
gemeinsamer Ausführung und Unterhaltung solcher Anlagen durch landesherrliche Ver-
ordnung verpflichtet und zu besonderen Genossenschaften vereinigt werden können, und
daß für jede solche Genossenschaft ein Statut festgestellt werden soll.“
Uber die Zuständigkeit in Wasserpolizeisachen hatte das (mit dem 1. April 1884
an die Stelle des Zuständigkeitsgesetzes v. 26. Juli 1876 getretene) Gesetz v. 1. Aug.
1883 über die Zuständigkeit der Verwaltungs= und Verwaltungsgerichtsbehörden in den
§§. 65—95 spezielle Vorschriften erteilt.
S. 180.
I. Entwässerungs= und Vorflutgesetzgebung. 5 In den Landesteilen, in denen das
Allgemeine Landrecht eingeführt ist, galt das Vorflutgesetz v. 15. Nov. 1811. Daneben blieben Vor-
schriften des Allgemeinen Landrechts, Tl. I, Tit. 8, §§. 100—117, soweit sie nicht durch das Vorflut-
gesetz aufgehoben oder abgeändert waren, fortbestehen. Das Vorflutgesetz v. 15. Nov. 1811 aber
erteilte a) in den §§. 1—9 Bestimmungen über die Feststellung der Höhe des Wasserstandes bei
Stauungsanlagen durch Setzung des Merkpfahls, die im wesentlichen nur die Regelung der Wasser-
standsverhältnisse zwischen Stauberechtigten und Grundbesitzern im Interesse der Bodenkultur be-
zwecken; b) der §. 10 handelte von der rechtlichen Verbindlichkeit zur Auskrautung und Räumung
der Gräben und Wasserabzüge und von der Kompetenz der Gerichts= und Polizeibehörden, wogegen
1 G. S. 1847, S. 376. kultur; b) das Ges. v. 15. Juli 1862 betr. die
2 Vgl. jetzt §. 31 des Feld= und Forstpolizei= Entwässerung der Grundstücke;
ges. v. 1. April 1880 (G. S., S. 237). 56. für die übrigen vormals großherzogl. hessi-
2 G. S. 1867, S. 769. schen Gebietsteile: a) das Ges. v. 7. Okt. 1831
Daneben kamen folgende Gesetze zur An= über die Wiesenkultur; b) das Ges. v. 2. Jan.
wendung: 1858 über Entwässerung von Grundstücken; c) das
* ....«. Ges. v. 20. Febr. 1853 über Errichtung und
I. für das vormalige Königreich Hannover das lbrbrs von Woserüber rrkrchtung une
Ges. . 22. Aug. 1517 über Ent- und Bewiässe- Ges. v. 19. Febr. 1853 betr. die Regulierung
rung der Grun st en sowie über tananlagen; der Bäche zu andern als Wiesenkulturzwecken;
2. für das vormalige Kurfürstentum Hessen: 6. für die Herzogtümer Schleswig und Hol-
a) das Ges. v. 28. Okt. 1834 betr. die Beseiti- stein: a) die provisorische Verordn. für die Geest-
gung mehrerer der Verbesserung des Acker= und distrikte des Herzogtums Schleswig v. 6. Sept.
Wiesenbaues entgegenstehenden Hindernisse; b) das 1863 betr. die Ableitung und Benutzung des
Ges. v. 17. Dez. 1857 betr. die Ausführung von Wassers behufs Verbesserung der Ländereien, und
Entwässerungsanlagen mittels unterirdischer Röh= 5) die provisorische Wasserlösungsordn. für die Geest-
ren (Drains); distrikte des Herzogtums Holstein v. 5. Juni 1854
3. für das vormalige Herzogtum Nassau die und die Wasserlösungsordn. für die Geestdistrikte
Regierungsverordn. v. 27. Juli 1858 betr. das des Herzogtums Holstein v. 16. Juli 1857;
Verfahren bei Bewässerungs= und Entwässerungs- 7. für das vormalige Herzogtum Lauenburg
anlagen, sowie die Anlagen von Wassertrieb= (jetzt Kreis Herzogtum Lauenburg) die Wasser-
werken an Bächen; « lösungsordn. v. 22. Mai 1857.
4. für die vormalige Landgrafschaft Homburg: 5 Lette-v. Rönne, Die Landeskulturgesetz-
a) das Ges. v. 1. Juli 1862 betr. die Wiesen= gebung des preuß. Staates, Bd. II, 2, S. 576.