Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Zweite Abteilung. (3_2)

G. 135.) 
diesen Satz in Verbindung mit der Bestimmung des ersten Satzes des Art. 25, wonach 
„die Mittel zur Errichtung, Unterhaltung und Erweiterung der öffentlichen Volksschule 
von den Gemeinden und im Falle des nachgewiesenen Unvermögens ergänzungsweise vom 
Staate aufgebracht“ werden, ist für den Staat bzw. die Gemeinde die Verpflichtung 
Sorge für ausreichende Unterrichtsanstalten. 261 
anerkannt, 
sorgen. 
II. Indem die Verfassungsurkunde in Art. 21 die Gewähr erteilt, 
Bildung der Jugend durch öffentliche Schulen genügend gesorgt werden soll, 
sich die Notwendigkeit der Feststellung des Subjektes, 
Verheißung zu sorgen hat und verpflichtet ist, 
In dieser Beziehung spricht nun Art. 25 (im ersten Satze) den Grundsatz 
schaffen. 
aus, daß zunächst die Gemeinde verbunden ist, 
haltung und Erweiterung der öffentlichen Volksschule 1 aufzubringen. 
Staat erst in zweiter Linie hierzu verpflichtet, 
für die genügende Anzahl und Beschaffenheit der öffentlichen Volksschulen zu 
daß für die 
ergibt 
welches für die Erfüllung dieser 
die dazu erforderlichen Mittel zu be- 
die Mittel zur Errichtung, Unter- 
Dagegen ist der 
indem er nämlich im Falle des nach- 
gewiesenen Unvermögens der zunächst verpflichteten Gemeinde das etwa Fehlende er- 
gänzungsweise zu leisten hat.2 
Art. 25 der Verfassungsurkunde spricht indes (im 
  
das Recht auf allgemeine Volksbildung gewähr- 
leistet.“ Bei der Revision erhielt dann (auf An- 
trag des Zentralaussch., der 1. K.) der Artikel die 
im Texte angegebene Fassung, da man es nicht 
für passend erachtete, „der unmündigen Jugend 
etwas zu gewährleisten“ (vgl. den Ber. des Zentral- 
aussch, der 1. K. in den Stenogr. Ber. 1849—50), 
Bd. III, S. 1041). Der Zentralaussch. der 1. K. 
erklärte sich gegen die beantragte Streichung des 
ersten Satzes des Art. 21, „weil es erforderlich 
sei, für die künftige Gesetzggebung durch Aufnahme 
des Hauptgrundsatzes derselben in die Verf. Urk. 
einen Anhalt zu geben und dadurch namentlich 
die Verpflichtung der Gemeinden, für die Heran- 
bildung der Jugend zu sorgen, festzustellen“ 
(Stenogr. Ber. der 1. K. 1849—50, Bd. III, S. 
1041). Anschütz a. a. O., S. 378f. 
1 Uber den Begriff der „Volksschule“ im 
Sinne der Verf. Urk. bemerkte der Min. v. Laden- 
berg (Stenogr. Ber. der 1. K. 1849—50, Bd. III, 
S. 1045—46), daß darunter diejenige Schule zu 
verstehen sei, welche dem Staatsbürger den Grad 
politischer Neife gewähre, der ihn fähig mache, 
in politischen Dingen seine Stimme abzugeben 
und seine Rechte wahrzunehmen. Zugleich fügte 
der Min. hinzu, daß das Unterrichtsgesetz hiervon 
ausgehen und den Begriff nach den einzelnen 
Unterrichtsgegenständen in ihrem Maximum näher 
bezeichnen werde, wobei nicht unstatthaft sein 
solle, wenn einzelne Lehrer über das Maß des 
Maximums hinausgingen, sofern nur die Haupt- 
erfordernisse einer Volksschule dadurch nicht beein- 
trächtigt würden. Endlich bemerkte der Min., 
daß neben den Volksschulen solche Schulen be- 
stehen würden, die weit über deren Maß hinaus- 
gingen, nämlich „Mittelschulen“, die gleich= 
zeitig auch die gewöhnliche Volksbildung leisteten. 
— Das A. L. R. II, 12 unterscheidet zwischen 
„gemeinen Schulen“, „gelehrten Schulen und 
Gymnasien“ und „Universitäten“. Die „gemeinen 
Schulen“ sind diejenigen Bildungsanstalten, 
welche dem ersten Unterricht der Jugend gewidmet 
sind und dem Kinde die einem jeden vernünftigen 
Menschen seines Standes notwendigen Kenntnisse 
beibringen sollen (§§. 12, 46 a. a. O.). Die amtl. 
Erläuter. des Min. v. Ladenberg (S. 22) sprechen 
  
indes aus, daß das zu erwartende Unterrichts- 
gesetz der „Volksschule“ einen umfassenderen 
und nationaleren Inhalt zu geben beachsichtige, 
als ihn die bisherige „Elementarschule“ hatte 
und den gegebenen Verhältnissen nach haben 
konnte. — Heute unterscheidet man „niedere 
Schulen“ (Volks= und Mittelschulen), „höhere 
Schulen“ und „Hochschulen“. 
2 Die Motive dieser Bestimmungen des Art. 25 
sind folgende. Die meisten Gemeinden besitzen 
bereits öffentliche Volksschulen, die außer dem 
Schulgeld anderweitiges Vermögen und feststehende 
Einkünfte haben. Übernähme nun der Staat die 
Unterhaltung sämtlicher Volksschulen ausschließ- 
lich, so würde eine gerechte Verteilung der zu 
diesem Zweck aufzubringenden allgemeinen Staats- 
lasten eine Einziehung alles vorhandenen Schul- 
vermögens und seine Verwaltung und Verwertung 
für die Staatskasse erfordern; dies wäre unaus- 
führbar und unzweckmäßig. Überdies würde da- 
durch eine nachteilige und nicht durchzuführende 
Zeutralisation in der Verwaltung des Schul- 
wesens entstehen. Auch würde in der Gewährung 
der erforderlichen Kosten durch den Staat keine 
Erleichterung der Gemeinde liegen, da der Staat 
bei Aufbringung jener Kosten wieder die Gemein- 
den bzw. ihre Glieder in Anspruch nehmen müßte. 
Die grundsätzliche Verpflichtung der Gemeinden 
rechtfertigt sich aber auch aus inneren Gründen. 
Denn die Gemeinde kann, indem sie die Kosten 
für ihr öffentliches Volksschulwesen in derselben 
Weise wie die übrigen Gemeindebedürfnisse auf- 
bringt, die Volksschule als ihr Eigentum und als 
einen Gegenstand ihrer unmittelbaren Fürsorge 
und Pflege ansehen. Sie muß auch den Erfolg 
ihrer etwaigen Mehrleistungen an dem Gedeihen 
ihrer Schulen unmittelbar erblicken können. So- 
dann hat nicht nur der Staat, sondern auch die 
Gemeinde ein Interesse an der Bildung ihrer 
Glieder. Dabei sind aber auch die kinderlosen 
  
Glieder der Gemeinde und diejenigen, deren Kinder 
bereits der Schule entwachsen sind — die Gemeinde 
in ihrer Gesamtheit — beteiligt; deshalb bringt 
am angemessensten die Gemeinde als solche, je 
nach dem Vermögen der Einzelnen, die Kosten 
für ihre unmittelbaren Zwecke, die eins sind mit
	        
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