Vertrag
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Teil sich von der Verbindlichkeit durch
Aufrechnung befreien konnte und un-
verzüglich nach dem Rücktritte die
Aufrechnung erklärt.
Hat sich der eine Teil den Rücktritt
von dem V. für den Fall vorbehalten,
daß der andere Teil seine Verbind-
lichkeit nicht erfüllt, und bestreitet
dieser die Zulässigkeit des erklärten
Rücktritts, weil er erfüllt habe, so
hat er die Erfüllung zu beweisen,
sofern nicht die geschuldete Leistung
in einem Unterlassen besteht.
Ist der Rücktritt von einem V. gegen
Zahlung eines Reugeldes vorbehalten,
so ist der Rücktritt unwirksam, wenn
das Reugeld nicht vor oder bei der
Erklärung entrichtet wird und der
andere Teil aus diesem Grunde die
Erklärung unverzüglich zurückweist.
Die Erklärung ist jedoch wirksam,
wenn das Reugeld unverzüglich nach
der Zurückweisung entrichtet wird.
Ist ein V. mit dem Vorbehalte ge-
schlossen, daß der Schuldner seiner
Rechte aus dem V. verlustig sein
soll, wenn er seine Verbindlichkeit
nicht erfüllt, so ist der Gläubiger bei
dem Eintritte dieses Falles zum Rück-
tritte von dem V. berechtigt.
Ist in einem gegenseitigen V. ver-
einbart, daß die Leistung des einen
Teiles genau zu einer festbestimmten
Zeit oder innerhalb einer festbestimm-
ten Frist bewirkt werden soll, so ist
im Zweifel anzunehmen, daß der
andere Teil zum Rücktritte berechtigt
sein soll, wenn die Leistung nicht zu
der bestimmten Zeit oder innerhalb
der bestimmten Frist erfolgt.
Verwandtschaft.
s. Vormundschaft 1821, 1822, 1829.
Der Vater kann Gegenstände, zu
deren Veräußerung die Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts erforder-
lich ist, dem ehelichen Kinde nicht
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1690
1741,
1768,
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1821
Vertrag
ohne diese Genehmigung zur Er-
füllung eines von dem Kinde ge-
schlossenen V. oder zu freier Ver-
fügung überlassen.
s. Vormundschaft 1829.
1748, 1750, 1751, 1753— 1756,
1758, 1762, 1767 V., durch den
jemand einen anderen an Kindesstatt
annimmt s. Kindesstatt — Ver-
wandtschaft.
1769 V. zur Aufhebung des durch die
Annahme an Kindesstatt begründeten
Rechtsverhältnisses s. Kindesstatt —
Verwandischaft.
Vollmacht.
178, Wirksamkeit eines im Namen
eines anderen ohne Vertretungsmacht
geschlossenen V. s. Vollmacht —
Vollmacht.
Wer als Vertreter einen V. geschlossen
hat, ist, sofern er nicht seine Ver-
tretungsmacht nachweist, dem anderen
Teile nach dessen Wahl zur Erfüllung
oder zum Schadensersatze verpflichtet,
wenn der Vertretene die Genehmigung
des V. verweigert.
Hat der Vertreter den Mangel der
Vertretungsmacht nicht gekannt, so ist
er nur zum Ersatze desjenigen Schadens
verpflichtet, welchen der andere Teil
dadurch erleidet, daß er auf die Ver-
tretungsmacht vertraut, jevoch nicht
über den Betrag des Interesses hinaus,
welches der andere Teil an der Wirk-
samkeit des V. hat.
Der Vertreter haftet nicht, wenn
der andere Teil den Mangel der
Vertretungsmacht kannte oder kennen
mußte. Der Vertreter haftet auch
dann nicht, wenn er in der Geschäfts-
fähigkeit beschränkt war, es sei denn,
daß er mit Zustimmung seines g.
Vertreters gehandelt hat.
Vormundschaft.
Der Vormund bedarf der Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts: