Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Zweite Abteilung. (3_2)

Die Gesetzgebung über das Volksschulwesen. 285 
(8. 139.) 
Volksschulwesen durch provinzielle Schulordnungen in abweichender Weise entwickelt.! Von 
diesen provinziellen Gesetzen sind folgende die wichtigsten: 
1. Für die Provinz Preußen? war unterm 20. Juli 1763 ein Generalschul- 
plan unter der Bezeichnung: „principia regulativa'“.s publiziert worden, dessen fort- 
dauernde Anwendbarkeit die Verordnung v. 30. Nov. 1840 mit einigen Modifikationen 
bestätigte. Demnächst erging die Schulordnung v. 11. Dez. 1845 für die Elementar= 
schulen der Provinz Preußen?, welche das gesamte Schulwesen dieser Provinz in um- 
fassender Weise neu geregelt hat.“ 
2. Für die Provinz Schlesien?' war zwar das Landschulreglement v. 12. Aug. 
1763 als allgemeines Gesetz maßgebend und für die evangelischen Schulen zur Anwen- 
dung gekommen. Dagegen ergingen für die katholischen Schulen das vom Abt v. Felbiger 
verfaßte katholische Schulreglement v. 3. Nov. 1765 und das Schulreglement v. 18. Mai 
1801 für die niederen katholischen 8 Schulen in den Städten und auf dem platten 
Lande von Schlesien und der Grafschaft Glatz.? 
3. In den Provinzen Rheinland und Westfalen sind von den provinziellen 
Gesetzen über das Schulwesen besonders hervorzuheben: a) das Reglement für die deutsch- 
reformierten Schulen des Herzogtums Kleve und der Grafschaft Mark v. 10. Mai 
1782 10; b) die königlich preußische Schulordnung für das Fürstentum Minden und die 
Grafschaft Ravensberg v. 6. April 1754 11; c) die Landschulordnung für das Erzstift 
Münster v. 7. Aug. 1782, 10. März 1788 und 2. Sept. 1810.12 In den mit dem 
französischen Kaiserreiche, dem Königreich Westfalen und dem Großherzogtum Berg ver- 
einigt gewesenen (jetzt preußischen) Landesteilen hat die fremdländische Gesetzgebung die 
bis dahin ergangenen Gesetze über das Schulwesen aufgehoben und an ihre Stelle das 
über die Organisation des öffentlichen Unterrichts für den ganzen Umfang der französischen 
Republik ergangene Gesetz v. 13. Messidor X (1. Mai 1802) eingeführt. 13 Schon vor 
der preußischen Okkupation der erwähnten Lande hatte der Generalgouverneur von Nieder- 
und Mittelrhein an Stelle der dort eingeführten französischen Schulgesetze die Verord- 
nungen v. 6. Mai 1814 über die Leitung des öffentlichen Unterrichts, und v. 15. Juli 
1814 über die Schulvorstände erlassen 17, zu deren weiterer Ausführung nach der preußi- 
schen Besitznahme mehrere Verordnungen 15 ergangen sind. Eine wesentliche Umgestaltung 
hat schließlich das gesamte Schulwesen der neugebildeten Provinzen Rheinland und West- 
falen durch die darüber in die Kirchenordnung für die evangelischen Gemeinden der 
Provinz Westfalen und der Rheinprovinz v. 5. März 1835 15 aufgenommenen Bestimmungen 
erhalten. 
4. In der Provinz Posen bestehen zwar für das Schulwesen keine provinziellen 
Abweichungen von den allgemeinen Gesetzen, doch hat der Gebrauch der polnischen Sprache 
als Unterrichtsmedium besondere Bestimmungen notwendig gemacht, welche in der durch 
die Kabinettsorder v. 20. Mai 1842 genehmigten Instruktion v. 24. Mai 1842, be- 
1847, M. Bl. d.i. Verw. 1847, S. 222). v. Rönne, 
Unterrichtswesen, Bd. I, S. 115. 
* Simon, Das Schulrecht und die Unter- 
richtsverfassung in Schlesien, 1848. 
8 Nur für diese. Entsch. d. O. V. G. v. 27. Dez. 
  
1 Vgl. darüber v. Rönne, Unterrichtswesen, 
Bd. I, S. 92fff. 
:2 Kwiatkowski, Geschichtliche Entwicklung 
des Volksschulwesens in Ost= und Westpreußen, 
880. 
s Vgl. v. Rönne, Unterrichtswesen, Bd. I, S. 
94 ff., wo auch die späteren ergänzenden Be- 
stimmungen mitgeteilt sind. 
4 G. S. 1841, S. 11. 
5 G. S. 1846, S. 1. Schulordnung für die 
Elementarschulen der Provinz Preußen v. 11. Dez. 
1845, nebst den dieselbe erläut. und ergänz. Ver- 
ordn. usw. des Königl. Min. und der Königl. Regie- 
rungen zu Marienwerder, Danzig, Königsberg 
und Gumbinnen, 4. Aufl., 1865. 
5 Dieses Gesetz ist indes nicht sofort zur voll- 
ständigen Einführung gelangt, sondern nur nach 
und nach, soweit es die Verhältnisse gestattet haben, 
ausgeführt worden (vgl. Min. Erl. v. 21. Juni 
  
1876, Bd. 1, S. 211. 
°" Korns Schles. Ed.-Samml., Bd. 1, S. 780; 
Neue Ediktensammlung, Bd. VII, S. 266; 
v. Rönne, Unterrichtswesen, Bd. I, S. 131— 
160; v. Bremen, Preuß. Volksschule, S. 52 ff., 
70 ff. 
10 v. Rönne, Unterrichtswesen, Bd. I, S. 182. 
11 Mylius, N. C. C., I, S. 1099. 
12 v. Rönne, Unterrichtswesen, Bd. I, S. 188. 
13 A. a. O., S. 188. 
14 A. a. O., S. 192—200. 
15 A. a. O., S. 200. 
1½6 v. Kamptz, Ann., Bd. XIX, S. 104; 
v. Rönne, Unterrichtswesen, Bd. I, S. 201ff.
	        
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