Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Zweite Abteilung. (3_2)

294 Unterrichtswesen. 
(§. 141.) 
bzw. Bürgermeister), einem von der Schulaufsichtsbehörde bestimmten Lehrer der Schule 
und dem nach dem Dienstrange vorgehenden oder sonst dem dienstältesten derjenigen 
Pfarrer der evangelischen Kirche und der katholischen Kirche, zu deren Pfarreien die Schul- 
kinder gehören. Statt des genannten Pfarrers kann ein anderer Geistlicher eintreten, 
falls hierüber Einverständnis zwischen der Schulaufsichtsbehörde und der kirchlichen Ober- 
behörde besteht. Auf den Eintritt des Rabbiners finden die für die Schuldeputation ge- 
gebenen Vorschriften sinngemäß Anwendung. Umfaßt der Schulverband nur Schulen, 
die mit Lehrkräften ein und derselben Konfession besetzt sind, so gehört weder der 
Pfarrer der anderen Konfession noch der Rabbiner dem Schulvorstande an. Endlich ge- 
hören zum Schulvorstand zwei bis sechs zu den Schulen des Schulverbandes gewiesene 
Einwohner; die Festsetzung der Zahl beschließen die Gemeindeorgane; die Wahl geschieht 
durch die Gemeindevertretung (V. U. G., §. 47, Abs. 1—4). Der Ortsschulinspektor 
ist, sofern er nicht Mitglied ist, berechtigt, an den Sitzungen teilzunehmen; er muß zu 
diesen eingeladen und auf Verlangen jederzeit gehört werden (8. 47, Abs. 9). In Land- 
gemeinden mit mehr als 10000 Einwohnern, wo also stadtähnliche Verhältnisse vorliegen, 
kann wie in den Städten auf Beschluß der Gemeindeorgane eine Schuldeputation eingesetzt wer- 
den, in Landgemeinden mit mehr als 3000 Einwohnern ebenfalls, sofern die Schulaussichts- 
behörde ihre Genehmigung erteilt (§. 47, Abs. 10). Auch der Schulvorstand handelt als 
verwaltende Behörde im Auftrage der Gemeinde, als Aufsichtsbehörde im Auftrage des 
Staates. Eine besondere Organisation haben die Schulvorstände in den Gesamtschul- 
verbänden erhalten, indem eine Verschmelzung des Schulverbandsausschusses mit dem 
Schulvorstande vorgenommen worden ist. (V. U. G., 8§. 49—57.)1 
8. 141. 
IV. Die Schullehrer. 
I. Die Vorbereitung für das Volksschulamt erfolgt in Präparandenanstalten 
und Lehrerseminaren. 
Die Präparandenanstaltens sind teils öffentliche, teils private. Sie unter- 
stehen sämtlich den Provinzialschulkollegien. Sie schließen an die Volksschule an und 
sollen auf der Grundlage des dort vermittelten Wissens die allgemeine Bildung der 
Zöglinge weiterführen. Der Lehrplan baut sich im allgemeinen auf dem der Volksschule 
auf; der gegenwärtige Lehrplan stammt v. 1. Juli 1901.“ 
Die Schullehrerseminare“ gehören zu den höheren Unterrichtsanstalten. Sie 
stehen unter den Provinzialschulkollegien, welche die gesamte innere und äußere Verwal- 
  
  
1 v. Bremen, Schulunterhaltungsgesetz, S.] 6. Juni 1896, Z. U. V. S. 516; v. 10. Juli 
157 ff. 1900, Z. U. V. S. 698; Lehrplan für Präpa- 
2 Liese, Allgemeine Bestimmungen über das 
gesamte preuß. Volksschulwesen, die Mittelschulen, 
die Präparandenanstalten und das Seminar 14, 
1908; v. Bremen, Volksschule, S. 363 ff.; ders., 
Schulunterhaltungsgesetz, S. 165 ff.; Hilde- 
brandt-Quehl, S. 177ff.; Dirksen, Art. 
Lehrer in v. Stengel-Fleischmanns W. St. V. R. 
Bd. II, S. 764ff.; Anschütz, Verf. Urk., Bd. J 
S. 416 fl.; Giese in der Festschrift für Ernst 
Zitelmann, 1913. 
Ressortverh.: Kab. O. v. 23. Okt. 1817, zu 
II, §. 6; Min. Erl. v. 15. Okt. 1872, 3. U. V. 
S. 609; v. 14. Mai 1873, Z. U. V. S. 336; 
v. 29. März 1888, Z. U, V. S. 395; Einrich- 
tung der privaten, königl. und Seminarpräpa- 
randenanstalten Min. Erl. v. 9. Juli 1873, 
Z. U. V. S. 421; v. 14. März 1892, Z. U. V. S. 
509; v. 14. Febr. 1881, Z. U. V. S. 215; v. 
  
randenanstalten: Min. Erl. v. 1. Juli 1901, Z. 
U. V. S. 690; Hildebrandt-Quehl, S. 180 
—187; Aufnahme in die Anstalt: das., S. 187 
—189; Entlassungsprüfungen: Min. Erl. v. 
15. Okt. 1872, Z. U. V. S. 609; v. 14. Febr. 
1888, Z. U. V. S. 234; v. 22. Mai 1896, Z. U. 
V. S. 419; v. 3. Juni 1899, Z. U. V. S. 550. 
13. u. V. 1901, S. 690 f. 
5 Ouellen bei Hildebrandt-Quehl, 1908, 
S. 191 ff.; Aufnahme in das Seminar: S. 191 
—193; Lehrordnung und Unterricht: S. 193— 
221; Diiplin S. 221; Unfreiwillige Ent- 
lassung: S. 221 f.; Wiederaufnahme: S. 222fs.; 
Neverfalische Verpflichtung: S. 223—225; Lehre- 
rinnenbildungswesen: S. 225—232; Allgemeine 
Bestimmungen betr. Lehrer= und Lehrerinnen= 
seminare: S. 232—234.
	        
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