294 Unterrichtswesen.
(§. 141.)
bzw. Bürgermeister), einem von der Schulaufsichtsbehörde bestimmten Lehrer der Schule
und dem nach dem Dienstrange vorgehenden oder sonst dem dienstältesten derjenigen
Pfarrer der evangelischen Kirche und der katholischen Kirche, zu deren Pfarreien die Schul-
kinder gehören. Statt des genannten Pfarrers kann ein anderer Geistlicher eintreten,
falls hierüber Einverständnis zwischen der Schulaufsichtsbehörde und der kirchlichen Ober-
behörde besteht. Auf den Eintritt des Rabbiners finden die für die Schuldeputation ge-
gebenen Vorschriften sinngemäß Anwendung. Umfaßt der Schulverband nur Schulen,
die mit Lehrkräften ein und derselben Konfession besetzt sind, so gehört weder der
Pfarrer der anderen Konfession noch der Rabbiner dem Schulvorstande an. Endlich ge-
hören zum Schulvorstand zwei bis sechs zu den Schulen des Schulverbandes gewiesene
Einwohner; die Festsetzung der Zahl beschließen die Gemeindeorgane; die Wahl geschieht
durch die Gemeindevertretung (V. U. G., §. 47, Abs. 1—4). Der Ortsschulinspektor
ist, sofern er nicht Mitglied ist, berechtigt, an den Sitzungen teilzunehmen; er muß zu
diesen eingeladen und auf Verlangen jederzeit gehört werden (8. 47, Abs. 9). In Land-
gemeinden mit mehr als 10000 Einwohnern, wo also stadtähnliche Verhältnisse vorliegen,
kann wie in den Städten auf Beschluß der Gemeindeorgane eine Schuldeputation eingesetzt wer-
den, in Landgemeinden mit mehr als 3000 Einwohnern ebenfalls, sofern die Schulaussichts-
behörde ihre Genehmigung erteilt (§. 47, Abs. 10). Auch der Schulvorstand handelt als
verwaltende Behörde im Auftrage der Gemeinde, als Aufsichtsbehörde im Auftrage des
Staates. Eine besondere Organisation haben die Schulvorstände in den Gesamtschul-
verbänden erhalten, indem eine Verschmelzung des Schulverbandsausschusses mit dem
Schulvorstande vorgenommen worden ist. (V. U. G., 8§. 49—57.)1
8. 141.
IV. Die Schullehrer.
I. Die Vorbereitung für das Volksschulamt erfolgt in Präparandenanstalten
und Lehrerseminaren.
Die Präparandenanstaltens sind teils öffentliche, teils private. Sie unter-
stehen sämtlich den Provinzialschulkollegien. Sie schließen an die Volksschule an und
sollen auf der Grundlage des dort vermittelten Wissens die allgemeine Bildung der
Zöglinge weiterführen. Der Lehrplan baut sich im allgemeinen auf dem der Volksschule
auf; der gegenwärtige Lehrplan stammt v. 1. Juli 1901.“
Die Schullehrerseminare“ gehören zu den höheren Unterrichtsanstalten. Sie
stehen unter den Provinzialschulkollegien, welche die gesamte innere und äußere Verwal-
1 v. Bremen, Schulunterhaltungsgesetz, S.] 6. Juni 1896, Z. U. V. S. 516; v. 10. Juli
157 ff. 1900, Z. U. V. S. 698; Lehrplan für Präpa-
2 Liese, Allgemeine Bestimmungen über das
gesamte preuß. Volksschulwesen, die Mittelschulen,
die Präparandenanstalten und das Seminar 14,
1908; v. Bremen, Volksschule, S. 363 ff.; ders.,
Schulunterhaltungsgesetz, S. 165 ff.; Hilde-
brandt-Quehl, S. 177ff.; Dirksen, Art.
Lehrer in v. Stengel-Fleischmanns W. St. V. R.
Bd. II, S. 764ff.; Anschütz, Verf. Urk., Bd. J
S. 416 fl.; Giese in der Festschrift für Ernst
Zitelmann, 1913.
Ressortverh.: Kab. O. v. 23. Okt. 1817, zu
II, §. 6; Min. Erl. v. 15. Okt. 1872, 3. U. V.
S. 609; v. 14. Mai 1873, Z. U. V. S. 336;
v. 29. März 1888, Z. U, V. S. 395; Einrich-
tung der privaten, königl. und Seminarpräpa-
randenanstalten Min. Erl. v. 9. Juli 1873,
Z. U. V. S. 421; v. 14. März 1892, Z. U. V. S.
509; v. 14. Febr. 1881, Z. U. V. S. 215; v.
randenanstalten: Min. Erl. v. 1. Juli 1901, Z.
U. V. S. 690; Hildebrandt-Quehl, S. 180
—187; Aufnahme in die Anstalt: das., S. 187
—189; Entlassungsprüfungen: Min. Erl. v.
15. Okt. 1872, Z. U. V. S. 609; v. 14. Febr.
1888, Z. U. V. S. 234; v. 22. Mai 1896, Z. U.
V. S. 419; v. 3. Juni 1899, Z. U. V. S. 550.
13. u. V. 1901, S. 690 f.
5 Ouellen bei Hildebrandt-Quehl, 1908,
S. 191 ff.; Aufnahme in das Seminar: S. 191
—193; Lehrordnung und Unterricht: S. 193—
221; Diiplin S. 221; Unfreiwillige Ent-
lassung: S. 221 f.; Wiederaufnahme: S. 222fs.;
Neverfalische Verpflichtung: S. 223—225; Lehre-
rinnenbildungswesen: S. 225—232; Allgemeine
Bestimmungen betr. Lehrer= und Lehrerinnen=
seminare: S. 232—234.