Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Zweite Abteilung. (3_2)

Die Schullehrer. (8. 141.) 297 
Einreichung des Taufzeugnisses (Geburtsscheins), des Zeugnisses eines zur Führung eines 
Dienstsiegels berechtigten Arztes über normalen Gesundheitszustand, und eines amtlichen 
Zeugnisses über das sittliche Verhalten des Kandidaten bei dem Provinzialschulkollegium 
unter Beifügung eines selbstgefertigten Lebenslaufes zu melden. Die Prüfungskommission 
besteht aus dem Kommissar des Provinzialschulkollegiums als Vorsitzendem, einem Kom- 
missar derjenigen Regierung, in deren Bezirk das Seminar liegt, dem Direktor und 
sämtlichen ordentlichen Lehrern des Seminars. Die Kreisschulinspektoren des Regierungs- 
bezirks können der Prüfung beiwohnen. Der königliche Kommissar ist befugt, auch an- 
deren Personen den Zutritt zu gestatten. Die schriftlichen Arbeiten bestehen in: 
a) einem Aufsatze über eine Aufgabe aus der Unterrichts= und Erziehungslehre oder aus 
der Geschichte der Pädagogik oder aus der deutschen Literatur, b) und c) der Bearbei- 
tung je einer Aufgabe aus der Religion und aus der Geschichte, d) einer Ubersetzung 
aus der fremden Sprache ins Deutsche, e) für die, welche am Unterricht im Orgelspiel 
und in der Harmonielehre teilgenommen haben, in der Bearbeitung eines Chorals. Die 
nicht im Seminar vorgebildeten Bewerber haben außerdem schriftliche Arbeiten zu fer- 
tigen: k) in Mathematik, g) in Natur= und Erdkunde. Die praktische Prüfung be- 
steht in der Ablegung von Lehrproben, deren Aufgaben dem Unterrichtsgebiete der Volks- 
schule zu entnehmen sind, und für welche eine ausgeführte schriftliche Gliederung vor- 
zulegen ist. Die mündliche Prüfung erstreckt sich bei den Zöglingen des Seminars 
auf die positiven Kenntnisse in Pädagogik, Religion, Deutsch, Geschichte und in der 
fremden Sprache, sowie auf die Methodik in sämtlichen Lehrgegenständen der Volksschule. 
Jedoch sind diejenigen Zöglinge, welche bei dem Ubergange aus dem Mittel= in den 
Oberkursus ein genügendes Zeugnis in Natur= und Erdkunde nicht erlangt hatten, auch 
auf die positiven Kenntnisse in diesen Fächern zu prüfen. Die nicht im Seminar vor- 
gebildeten Bewerber sind in sämtlichen Lehrgegenständen des Seminars bezüglich der 
positiven Kenntnisse einer mündlichen Prüfung zu unterwerfen; in der Methodik ist für sie 
die Prüfung die gleiche wie für die Zöglinge des Seminars. Bei der Prüfung jüdischer 
Kandidaten bildet die Religion keinen Prüfungsgegenstand. Auf Grund der bestandenen 
Prüfung erhalten die Examinanden ein Zeugnis, welchem die Aufsichtsbehörde 1 sodann 
die Bescheinigung der Befähigung des Kandidaten für die einstweilige Verwaltung 2 eines 
Lehreramtes beifügt. 
2. Nachdem die Lehrer wenigstens zwei Jahre an preußischen Schulen voll be- 
schäftigt gewesen sind, haben sie in der Schule, an welcher sie beschäftigt sind, in einer 
weiteren Prüfung die Befähigung für die endgültige Anstellung im Volksschul- 
dienste zu erwerben.? Die Prüfungskommission besteht aus drei Mitgliedern: aus dem 
zuständigen Regierungs= und Schulrat als Vorsitzendem, dem zuständigen Kreisschul- 
inspektor und einem Leiter oder Lehrer öffentlicher Unterrichtsanstalten des Bezirks (Se- 
minare, Mittelschulen, Volksschulen)." Die Meldung zu dieser Prüfung ist bis zum 
  
licher Orden usw. Die Anstellung von Schul- 
amtskandidaten mennonitischen Glaubensbekennt- 
nisses an einer Elementarschule ist nach Maß- 
gabe des Reichsges. v. 3. Juli 1869 (B. G. Bl. 
ob sie jedoch im einzelnen Falle erfolgen darf, 
ist jedesmal nach Lage der Verhältnisse zu be- 
urteilen; da einem Mennoniten die Erteilung des 
Religionsunterrichts an einer evangel. oder kathol. 
Schule nicht übertragen werden kann, so ist seine 
Anstellung an einer einklassigen Elementarschule 
überhaupt ausgeschlossen; an einer mehrklassigen 
aber kann sie nur für solche Fächer erfolgen, 
welche mit dem Religionsunterricht nicht in un- 
mittelbarem Zusammenhange stehen. (Erl. des 
Min. d. geistl. Ang. v. 22. Mai 1871, Min. Bl. 
d. i. Verw. 1871, S. 200, Nr. 163). 
1 Nämlich die Aufsichtsbehörde des Lehrers. 
(Min. Erl. v. 5. April 1873, Min. Bl. d. i. Verw. 
1873, S. 178, Nr. 117). 
  
2 Auch einstweilig angestellte Lehrer sind ver- 
sicherungspflichtig i. S. des §. 1234 der R. V. O. 
(Min. Erl. v. 4. Okt. 1912, H. M. Bl. 1913, 
S. 79). 
1869, S. 292) an und für sich nicht unstatthaft; 
3 Vgl. den Min. Erl. v. 13. Juli 1912 (3. 
U. V. 1912, S. 555). Diese Ordnung ist an 
Stelle der bisherigen „Ordnung der zweiten Lehrer- 
prüfung“ v. 1. Juli 1901 getreten. Abweichende 
und ergänzende Bestimmungen für Lehrer, welche 
an deutschen Auslandschulen im Sinne des Er- 
lasses v. 27. März 1902 (3. U. V. S. 338) tätig 
sind, brachte der Min. Erl. v. 16. Nov. 1912 
(Z. U. V. S. 684). Von der Meldung preuß. 
Volks= und Mittelschullehrer für den deutschen 
Schuldienst im Auslande handelt der Min. Erl. 
v. 11. Dez. 1912 (Z. U. V. S. 690); vgl. auch den 
Min. Erl. v. 27. März 1905 (Z. U. V. S. 338). 
4 Der zuständige Ortsschulinspektor darf der 
Purüfung beiwohnen.
	        
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