Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

98 Zweiter Abschnitt. (§F. 22.) 
Strafen ist die unberechtigte Ablehnung eines Ehrenamtes in der hannsverschen Städte- 
ordnung jedoch nicht bedroht. 
V. Die in Beziehung auf das Bürgerrecht entstehenden Streitigkeiten, wozu hier 
auch die Frage über die Verpflichtung zur Zahlung von Bürgergewinngeldern und zur 
Leistung des Bürgereides gehört, werden in der oben S. 91 und 95 unter IV. erörterten 
Weise entschieden. 
.. 22. 
4) Das Ehrenbürgerrecht.! 
Durch Gemeindebeschluß kann Männern, welche sich um die Stadt?, das Vater- 
land, um Kunst und Wissenschaft besondere Verdienste erworben haben, das Ehrenbürger- 
recht verliehen werden 3, ohne Rücksicht darauf, ob sie die gesetzlichen Erfordernisse für 
den Erwerb des Bürgerrechts erfüllen oder nicht. Das Ehrenbürgerrecht giebt dem 
Beliehenen alle Rechte eines Bürgers, besonders auch hinsichtlich der Teilnahme an den 
Wahlen", ohne ihm städtische Pflichten aufzuerlegen. 
Verloren geht das Ehrenbürgerrecht durch Aberkennung der bürgerlichen Ehren- 
rechte.“ 
F. 23. 
5) Die Sonderstellung der Militär= und juristischen Personen im Stadtbezirke 
und die Forensen.7 
I. Im Gebiete der Einwohnergemeinde gehören die serwisberechtigten Militär- 
personen des aktiven Dienststandes", welche im Stadtbezirke ihren Wohnsitz haben, 
niemals zur Stadtgemeinde?; sie sind daher prinzipiell auch weder zur Benutzung der 
Gemeindeanstalten berechtigt noch zur Tragung der Gemeindelasten verpflichtet. In den 
alten Bürgergemeinden erscheinen die Militärpersonen zwar als Gemeindeangehörige, 
allein einerseits ist ihnen die Ausübung des Bürgerrechts in vielen Beziehungen unter- 
sagt, indem die Gemeindeordnungen sie bald von den Gemeindeämtern, bald von den 
Gemeindenutzungen, bald von den Gemeindewahlen ausschließen 10, und andererseits sind 
sie von der Beitragspflicht zu den bürgerlichen Lasten entbunden. 
  
1 Leidig, S. 58; v. Möller, St., §. 21; 
Steffenhagen, S§. 29; St. O. ö., wiesb., w. 
u. rh., §. 6, Abs. 3; schlesw.-holst., §. 11; frkf., 
§. 22; hann., §. 34; G. O. kurh., §. 29. 
: Die Gesetze geben nur Verdienst um die 
Gemeinde als Grund für die Verleihung des 
Ehrenbürgerrechtes an, es wird jedoch allgemein 
auch ein Verdienst um Vaterland, Kunst und 
Wissenschaft für genügend erachtet, da derjenige, 
welcher sich um diese verdient gemacht hat, wie 
bereits im Entw. zur St. O. ö. ausgeführt ist, 
sich auch indirekt um die Stadt verdient ge- 
macht hat. Marcinowski, S. 54, Anm. 95; 
Ortel, S. 135, Anm. 2 zu §. 6. 
* Natürlich auch solchen Personen, welche in 
der betr. Gemeinde bereits das Bürgerrecht be- 
sitzen; vgl. Beschluß des kurh. Min. d. J. v. 
19. Febr. 1839 bei Althaus, S. 49. 
4 Ausdrücklich ist das Wahlrecht der Ehren- 
bürger nur in St. O. rh., §. 12, erwähnt, 
wonach es stets in der ersten Abteilung aus- 
geübt wird; in St. O. J., wiesb. u. w. wird das 
Wahlrecht der Ehrenbürger stillschweigend dadurch 
  
anerkannt, daß in dem §. 13 als stimmfähige 
Bürger die in den §§. 5—8 aufgezählten, also 
auch die Ehrenbürger (F. 6) bezeichnet werden. 
5 Daher haben auch in Hannover die Ehren- 
bürger keinen Bürgereid zu leisten. Aber es 
sollen nur durch die Erteilung des Ehren- 
bürgerrechts keine Pflichten auferlegt werden, 
nicht hat die Ernennung zum Ehrenbürger die 
Befreiung von bestehenden Pflichten zur Folge 
oder schließt das Entstehen solcher, auf besonderen 
Rechtstiteln beruhender, auch für die Zukunft ans. 
Sie bewirkt daher z. B. keine allgemeine Steuer- 
befreiung, wenn der Ehrenbürger als Einwohner 
oder auf Grund eines Gesetzes zur Tragung der 
städtischen Lasten verpflichtet ist oder wird. 
* R. Str. G. B., §F. 33. 
7 Leidig, S. 59; v. Möller, St., F§. 22; 
Steffenhagen, S. 30. 
* Vgl. oben S. 84, Anm. 5. 
* St. O. ö., w., rh. u. wiesb., §§. 3, 4; 
frkf., §§. 6, 8, 10; schlesw.-holst., 8§. 4, 23. 
1% St. O. hann., §. 31. Der Satz Leidigs: 
„Völlig außer jeder Verbindung mit der Stadt-
	        
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