98 Zweiter Abschnitt. (§F. 22.)
Strafen ist die unberechtigte Ablehnung eines Ehrenamtes in der hannsverschen Städte-
ordnung jedoch nicht bedroht.
V. Die in Beziehung auf das Bürgerrecht entstehenden Streitigkeiten, wozu hier
auch die Frage über die Verpflichtung zur Zahlung von Bürgergewinngeldern und zur
Leistung des Bürgereides gehört, werden in der oben S. 91 und 95 unter IV. erörterten
Weise entschieden.
.. 22.
4) Das Ehrenbürgerrecht.!
Durch Gemeindebeschluß kann Männern, welche sich um die Stadt?, das Vater-
land, um Kunst und Wissenschaft besondere Verdienste erworben haben, das Ehrenbürger-
recht verliehen werden 3, ohne Rücksicht darauf, ob sie die gesetzlichen Erfordernisse für
den Erwerb des Bürgerrechts erfüllen oder nicht. Das Ehrenbürgerrecht giebt dem
Beliehenen alle Rechte eines Bürgers, besonders auch hinsichtlich der Teilnahme an den
Wahlen", ohne ihm städtische Pflichten aufzuerlegen.
Verloren geht das Ehrenbürgerrecht durch Aberkennung der bürgerlichen Ehren-
rechte.“
F. 23.
5) Die Sonderstellung der Militär= und juristischen Personen im Stadtbezirke
und die Forensen.7
I. Im Gebiete der Einwohnergemeinde gehören die serwisberechtigten Militär-
personen des aktiven Dienststandes", welche im Stadtbezirke ihren Wohnsitz haben,
niemals zur Stadtgemeinde?; sie sind daher prinzipiell auch weder zur Benutzung der
Gemeindeanstalten berechtigt noch zur Tragung der Gemeindelasten verpflichtet. In den
alten Bürgergemeinden erscheinen die Militärpersonen zwar als Gemeindeangehörige,
allein einerseits ist ihnen die Ausübung des Bürgerrechts in vielen Beziehungen unter-
sagt, indem die Gemeindeordnungen sie bald von den Gemeindeämtern, bald von den
Gemeindenutzungen, bald von den Gemeindewahlen ausschließen 10, und andererseits sind
sie von der Beitragspflicht zu den bürgerlichen Lasten entbunden.
1 Leidig, S. 58; v. Möller, St., §. 21;
Steffenhagen, S§. 29; St. O. ö., wiesb., w.
u. rh., §. 6, Abs. 3; schlesw.-holst., §. 11; frkf.,
§. 22; hann., §. 34; G. O. kurh., §. 29.
: Die Gesetze geben nur Verdienst um die
Gemeinde als Grund für die Verleihung des
Ehrenbürgerrechtes an, es wird jedoch allgemein
auch ein Verdienst um Vaterland, Kunst und
Wissenschaft für genügend erachtet, da derjenige,
welcher sich um diese verdient gemacht hat, wie
bereits im Entw. zur St. O. ö. ausgeführt ist,
sich auch indirekt um die Stadt verdient ge-
macht hat. Marcinowski, S. 54, Anm. 95;
Ortel, S. 135, Anm. 2 zu §. 6.
* Natürlich auch solchen Personen, welche in
der betr. Gemeinde bereits das Bürgerrecht be-
sitzen; vgl. Beschluß des kurh. Min. d. J. v.
19. Febr. 1839 bei Althaus, S. 49.
4 Ausdrücklich ist das Wahlrecht der Ehren-
bürger nur in St. O. rh., §. 12, erwähnt,
wonach es stets in der ersten Abteilung aus-
geübt wird; in St. O. J., wiesb. u. w. wird das
Wahlrecht der Ehrenbürger stillschweigend dadurch
anerkannt, daß in dem §. 13 als stimmfähige
Bürger die in den §§. 5—8 aufgezählten, also
auch die Ehrenbürger (F. 6) bezeichnet werden.
5 Daher haben auch in Hannover die Ehren-
bürger keinen Bürgereid zu leisten. Aber es
sollen nur durch die Erteilung des Ehren-
bürgerrechts keine Pflichten auferlegt werden,
nicht hat die Ernennung zum Ehrenbürger die
Befreiung von bestehenden Pflichten zur Folge
oder schließt das Entstehen solcher, auf besonderen
Rechtstiteln beruhender, auch für die Zukunft ans.
Sie bewirkt daher z. B. keine allgemeine Steuer-
befreiung, wenn der Ehrenbürger als Einwohner
oder auf Grund eines Gesetzes zur Tragung der
städtischen Lasten verpflichtet ist oder wird.
* R. Str. G. B., §F. 33.
7 Leidig, S. 59; v. Möller, St., F§. 22;
Steffenhagen, S. 30.
* Vgl. oben S. 84, Anm. 5.
* St. O. ö., w., rh. u. wiesb., §§. 3, 4;
frkf., §§. 6, 8, 10; schlesw.-holst., 8§. 4, 23.
1% St. O. hann., §. 31. Der Satz Leidigs:
„Völlig außer jeder Verbindung mit der Stadt-