Full text : Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

Selbstverwaltung  und  Selbstverwaltungskörper.  (§.  1.)  7

und  sie  zu  einem  einheitlichen  Ganzen  zusammenfassen  sollte,  war  gänzlich  unentwickelt
und  machtlos.  Hier  war  kein  Platz  für  eine  durch  gesetzliche  Normen  beschränkte  Selbstverwaltung
  einzelner  Gemeinwesen,  weil  diese  Gemeinwesen  sich  eben  selbst  zu  souveränen
Staaten  entwickelt  hatten.  Platz  war  für  eine  solche  Selbstverwaltung  aber  auch  später
nicht,  als  mit  der  sich  in  den  einzelnen  Territorien  des  alten  deutschen  Reiches  entwickelnden
  Landeshoheit  der  Gedanke  an  eine  Staatsgewalt  erwachte,  die  alles,  was  in
ihrem  Bereiche  existiert,  beherrscht  oder  wenigstens  ihrem  Willen  unterordnen  kann.  Die
extreme  Durchführung  dieser  Idee  zeitigte  den  absoluten  Polizeistaat  des  vorigen  Jahrhunderts.
  War  früher  das  einzelne  Gemeinwesen  alles,  der  Staat  dagegen  nichts
gewesen,  so  sollte  jetzt  die  Staatsgewalt  alle  Adern  des  öffentlichen  Lebens  durchdringen
und  allein  alle  Einzelheiten  desselben  regeln.  Die  Selbständigkeit  der  Gemeinwesen
wurde  daher  vernichtet,  ihr  Wirkungskreis  eingeengt  und  ihre  ganze  Thätigkeit  unter
die  Vormundschaft  des  Staates  gestellt.

Erst  im  Anfange  dieses  Jahrhunderts  trat  eine  Reaktion  gegen  diese  centralisierenden
Bestrebungen  des  Polizeistaates  ein.  Der  echt  germanische  Gedanke,  daß  eine  gedeihliche
öffentliche  Verwaltung  nicht  ausschließlich  durch  unmittelbare  staatliche  Organe  geleitet
werden  dürfe,  daß  vielmehr  auch  die  Unterthanen,  und  zwar  vornehmlich  in  ihrer  Vereinigung
  zu  örtlichen  Verbänden,  ein  Stück  derselben  in  Händen  haben  müßten,  kam
wieder  mehr  und  mehr  zum  Durchbruch.  Man  verwarf  den  bisher  befolgten  Grundsatz,
  daß  der  Staat  alle  öffentlichen  Angelegenheiten,  auch  die,  welche  nur  eine  lokale
oder  auf  gewisse  Interessentenverbände  beschränkte  Bedeutung  haben,  selbst  besorgen  müsse.
Man  nahm  an,  daß  diese  ebenso  gut  und  vielleicht  noch  besser  durch  diejenigen  verwaltet
  werden  können,  deren  Lebenssphäre  sie  in  erster  Linie  betreffen.  Der  Staat  überließ
  daher  Teile  der  von  ihm  bisher  geübten  Verwaltung,  bezüglich  welcher  dies  mit
seiner  eigenen  Existenz  und  seinen  eigenen  Zwecken  vereinbar  war,  den  bereits  vorgefundenen,
  historisch  entstandenen  oder  auch  zu  diesem  Ende  neu  geschaffenen  Gemeinwesen.
  Diese  erhielten  trotz  ihrer  Unterordnung  unter  die  Staatsgewalt  völlige  Selbstständigkeit
  für  ihren  Wirkungskreis  und  wurden  somit  zu  Selbstverwaltungskörpern  in
oben  dargelegtem  Sinne.

Die  innere  Organisation  dieser  Gemeinwesen  ist  für  den  Begriff  der  Selbstverwaltung
  bedeutungslos,  besonders  ist  es  gleichgültig,  ob  die  Beamten  derselben  im
Ehrenamte  oder  im  besoldeten  Berufsamte  angestellt  sind;  die  von  einem  besoldeten,  auf
Lebenszeit  angestellten  Bürgermeister  geführte  Verwaltung  ist  ebenso  Selbstverwaltung
wie  die  von  einem  unbesoldeten,  auf  sechs  Jahre  gewählten  Stadtrat  geübte.  Den  Gegensatz
  zu  dieser  Selbstverwaltung  bildet  nicht  die  Verwaltung  durch  besoldete  Berufsbeamte,
  sondern  e  durch  staatliche  Behörden.

2)  Objekte  der  Selbstverwaltung  sind  lediglich  Staatsgeschäfte,  Angelegenheiten,
  die  der  Staat  besorgen  müßte,  wenn  er  sie  nicht  den  Selbstverwaltungskörpern
zur  selbständigen  Erledigung  überwiesen  hätte.  Beruht  unsere  ganze  Selbstverwaltung
darauf,  daß  der  Staat  sich  selbst  in  seiner  Thätigkeit  beschränkt,  daß  er  bei  gewissen
Verwaltungszweigen  davon  Abstand  nimmt,  den  ihm  zur  Erfüllung  der  Staatsaufgaben
zu  Gebote  stehenden,  von  ihm  völlig  abhängigen  Regierungsapparat  in  Bewegung  zu
setzen,  und  nur  die  allgemeinen  Normen  der  Verwaltung  aufstellt,  deren  freie  Handhabung
  aber  ihm  untergeordneten  korporativen  Verbänden  überläßt,  so  folgt  schon  hieraus,
daß  die  Funktionen  dieser  Verbände  einen  rein  staatlichen  Charakter  haben.  Die  Thätigkeit
  der  Selbstverwaltungskörper  „ersetzt“  eben  innerhalb  des  Wirkungskreises  der
letzteren  die  Thätigkeit  des  Staates.  Es  handelt  sich  hier  ebenso  wie  bei  der  Selbstverwaltung
  im  Sinne  Gneists  stets  um  Verwaltung  im  Interesse  des  Staates.  Diese

 

1  Gareis,  a.  a.  O.;  Laband,  S.  98;  Zorn,
Staatsrecht  des  Deutschen  Reiches,  1  (2.  Aufl.,
Berlin  1895),  S.  109  ff.;  E.  Meier,  Verwaltungsrecht,
  in  Holtzendorffs  Encyklopädie,
S.  1163.  Auch  Gluth,  S.69,  89:  „Es  kommt
wesentlich  darauf  an,  daß  das  engere  Gemeinwesen
  dasjenige  thue,  was  sonst  der  Staat  thun
müßte,  daß  es  durch  seine  Thätigkeit  ebensoviel
an  Staatsthätigkeit  ersetze.“

 

*  Keine  Selbstverwaltung  ist  daher  die  Thätigkeit
  der  auf  privatrechtliche  Verhältnisse  beschränkten
  juristischen  Personen,  der  Stiftungen
oder  der  rein  wirtschaftlichen  Verbände  der
Staatsbürger,  keine  Selbstverwaltung  die  Thätigkeit
  der  Kirchen=  und  Neligbonsgesellschaften.
Es  fehlt  hier  überall  die  für  jede  Selbstverwaltung
  unerläßliche  Wesensgleichheit  ihrer
Zwecke  mit  den  Zwecken  des  Staates.  Früher,