Ortsgemeinden; das geltende Recht. (C. 59.) 219
insbesondere nicht vorgesehene Rodungen, Abtriebe von Holzbeständen und außerordent-
liche Holzfällungen bedürfen der Genehmigung des Regierungspräsidenten 1; erfolgen sie
ohne diese, so kann der Regierungspräsident eine entsprechende Abänderung des Betriebs-
planes, insbesondere den Wiederaufbau gerodeter Flächen mit Holz anordnen.) Der
Regierungspräsident ist auch befugt, durch staatliche Forstbeamte Lokalrevisionen vor-
nehmen zu lassen und, wenn sich bei diesen ein dem Betriebsplane oder dem Grundsatz
der Nachhaltigkeit nicht entsprechender Betrieb ergiebt, eine speziellere Beaufsichtigung der
betreffenden Gemeinden anzuordnen.?
b) Die Gemeinden sind verpflichtet, die Bewirtschaftung der Forsten durch genügend
befähigte Beamte zu führen und auch für den Forstschutz durch Anstellung geeigneten
Personals zu sorgen.“
Jc) Wenn die Gemeinden diesen ihren Verpflichtungen trotz geschehener Aufforderung
nicht nachkommen, so kann der Regierungspräsident die erforderlichen Maßregeln auf
Kosten der Gemeinden durch Dritte ausführen lassen. Gegen diese, wie gegen alle
anderen hierher gehörigen Anordnungen des Regierungspräsidenten steht den Gemeinden
in den östlichen Provinzen binnen zwei Wochen die Beschwerde an den Oberpräsi-
denten, und gegen dessen Bescheid dann in der gleichen Frist die Klage beim Oberver-
waltungsgerichte zu; diese darf jedoch nur darauf gestützt werden, daß 1) der angefochtene
Bescheid auf der Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung des bestehenden Rechtes,
insbesondere auch der von den Behörden innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Ver-
ordnungen beruhe, oder daß 2) die thatsächlichen Voraussetzungen nicht vorhanden waren,
welche den Regierungspräsidenten zum Erlaß der Verfügung berechtigt haben würden,
oder endlich daß 3) das Zwangsmittel nach Art und Höhe nicht gerechtfertigt oder nach
Lage der Sache zur Erreichung des angeordneten Zweckes überhaupt nicht erforderlich
sei.“ In den westlichen Provinzen dagegen ist ein besonderer Instanzenzug gegen
die die gemeindliche Forstwirtschaft betreffenden Verfügungen des Regierungspräsidenten.
nicht vorgeschrieben, es findet daher gegen dieselben, da der Regierungspräsident hier in
seiner Eigenschaft als Kommunalaufsichtsbehörde fungiert, nur die Beschwerde an den
Oberpräsidenten statt.
3) Das System der allgemeinen Staatsaufsicht, nach welchem die Bewirtschaftung
der Gemeindeforsten nur in demselben Umfange wie die des anderen Kommunalvermögens
der Kontrolle des Staates unterliegt und diese sich vornehmlich auf ein Zustimmungs-
recht bei Rodungen und Veräußerungen beschränkt, gilt mangels besonderer Vorschriften
in Schleswig-Holstein?, im Stadtkreise Frankfurt a. M.8 und in einem Teile
Hannovers.?
Zu der erweiterten Staatsaufsicht treten noch einige andere, auf die Erhaltung und
Vermehrung der Gemeindewaldungen abzielende Vorschriften, so die Bestimmungen, daß
die Genehmigung zu Veräußerungen von Waldgrundstücken nur ganz ausnahmsweise
erteilt 10, daß der Erlös aus Veräußerungen solcher wieder zur Vermehrung des Grund-
stockvermögens verwendet werden soll 11, und die durch das Gesetz von 1876 den Ge-
meinden der östlichen Provinzen auferlegte Verpflichtung zur Aufforstung unkulti-
keine Rücksicht zu nehmen. Ges. v. 21. Juli
1 Ges. v. 1876, §. 4, Abs. 1; Vdg. v. 1816,
8. 3, Z. 3.
: Ges. v. 1876, S. 4, Abf. 2.
: Ges. v. 176. * 6; ;Vog. v. 1816, 8. 5; vgl.
auch O. V. G., S&. 336.
Ge s. v. Gie. l z ; Bdg. v. 1816, §. 6; nach
letzterer bedürfen die von den Gemeinden ge-
wählten Forstbeamten der Bestätigung des Re-
zierungepräsidenten. Das Forstschutzpersonal
edarf Überall der staatlichen Bestätigung nach
den für Polizeibeamte gegebenen Vorschriften,
8. 62 des Feld= und Forstpol. Ges. v. 1. April
1880 (G. S., S. 230) und dazu §. 4 des Poli-
zeiges. v. 11. März 1850 und §. 4 der Vdg. v.
20. Sept. 1867 (G. S., S. 1529). — Auf
Militäranwärter brauchen die Kommunen bei
Besetzung der Stellen in der Forstverwaltung
1892 (G. S., S. 214), §. 1.
5 Ges. v. 1876, F. 10.
*Ges. v. 1876, §. 11. Vgl. auch O. V. G.,
XXVII. S. 80.
7 St. O. schlesw.-Holst., s. 74.
é Betr. Frankfurt vgl. noch die Kab. Ordre
des Fürst-Primas v. 7. März 1807.
ür Hannover gilt das System der all-
emeinen Staatsaussicht in allen nicht bereits
in den Anm. 6, S. 217, und Anm. 2, S. 218
erwähnten Teilen der Provinz, insbesondere in
den Landdrosteibezirken Lüneburg, Stade, Osna-
brück und Aurich.
10 Vgl. den oben in Anm. 3, S. 218 cit.
M. Erl. v. 9. Juli 1856.
: Vgl. G. G. nass., §. 53.